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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Verbot der Jagd auf Krontauben und Kasuare.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung über eine Abmachung zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien, wonach das am 22. Juli 1908 in Brüssel international vereinbarte Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver nach einer bestimmten Zone Westafrikas zwischen ihnen weiter gelten soll.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. das Inkrafttreten der deutsch-ostafrikanischen Städteordnung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Ausführung der deutsch-ostafrikanischen Städteordnung vom 18. Juli 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Handel mit und die Aufbereitung von Baumwolle.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung vom 10. Juni 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Verbot der Jagd auf Krontauben und Kasuare.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Vertrieb geistiger Getränke.
  • Satzungsänderung der Deutschen Togogesellschaft in Berlin.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 174 20 
§5 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 600 # 
oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft; auch kann auf Einziehung der Jagdbeute sowie der 
Gewehre und sonstigen Jagdgerätschaften erkannt werden. 4 
Gegenüber Farbigen finden die Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Straf= 
rechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. 
§ 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Rabaul, den 2. Dezember 1913. 
Der Kaiserliche Gonuverneur. 
Hahl. 
Verordnung des Couverneurs von Saomoa, betr. den Vertrieb geistiger Getränke. 
Vom 15. Dezember 1913. 
(Samoan. Gouv. Bl. 1913, Bd. IV, Nr. 51, S. 259 ff.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamt- 
lichen und konfularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Der Handel mit geistigen Getränken aller Art, die Vermittlung dieses Handels sowie 
die Ausübung des Schankgewerbes sind nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen 
Behörde gestattet. 
§5 2. Die Erlaubnis kann erteilt werden: 
1. für den Handel mit geistigen Getränken aller Art oder dessen Vermittlung, 
2. für den Ausschank und Handel mit solchen Getränken, 
3. für den Ausschank und Handel mit Wein und Bier. 
Die Erlaubnis zum Handel berechtigt zum Verkauf in einer Menge von nicht weniger als 
einer vollen Flasche, die mit dem üblichen Verschlusse versehen sein muß. 
§ 3. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn ein Bedürfnis vorhanden ist und wenn der 
Antragsteller für eine zuverlässige, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Handhabung des 
beabsichtigten Gewerbebetriebes hinreichend Gewähr bietet. 
#§* 4. Der Erlaubnisschein hat nur für die darin genannte Person Gültigkeit. Er erstreckt 
sich beim Handel auf die im Erlaubnisschein bezeichnete Geschäftsniederlassung, beim Ausschank auf 
die darin bezeichneten Räumlichkeiten. 
Bei besonderen Gelegenheiten kann der Ausschank für kurze Zeit auch außerhalb des in 
dem Erlaubnisschein bezeichneten Schanklokals gestattet werden. 
Der Erlaubnisschein wird stets nur bis zum Ende eines Rechnungsjahres (31. März) erteilt. 
§* 5. Geht während der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheines das Handelsgeschäft oder 
die Schankwirtschaft auf eine andere Person über oder tritt ein Wechsel in der Person des Vertreters 
einer Firma ein, so kann auf Anlrag der Erlaubnisschein auf die neue Person gebührenfrei um- 
geschrieben werden, sofern gegen deren Geeignetheit Bedenken nicht bestehen. 
§ 6. Der Erlaubnisschein ist vom Inhaber der Erlaubnis im Geschäfts= oder Ausschankraum 
in deutlich sichtbarer Weise öffentlich auszuhängen und nach Ablauf seiner Gültigkeit zu entfernen- 
§* 7. Für die Erteilung des Erlaubnisscheines ist eine Gebühr zu entrichten. 
Diese beträgt für das Rechnungsjahr im Falle 
1. des § 2 Nr. 1. 100 
2. des § 2 Nr. 2 800 
3. des § 2 Nr. 3. 400 
Die Gebühr Nr. 3 kann durch den Gouverneur bis auf 100 4 ermäßigt werden, sofern 
es sich um eine Schankwirtschaft von geringem Umfange handelt, deren Erhaltung aus Verkehrs- 
rücksichten wünschenswert ist. 
Für Erlaubnisscheine, die in der ersten Hälfte des Rechnungsjahres erteilt werden, ist die 
volle Jahresgebühr, für solche, die nach dem 30. September erteilt werden, die Hälfte der Jahres“ 
gebühr zu entrichten.
	        

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