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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)
  • Cover
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835 -in chronologischer Ordnung-
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1835 -in alphabetischer Ordnung-
  • Title page
  • Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • Verordnung, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück. (2)
  • 3. Stück. (3)
  • 4. Stück. (4)
  • 5. Stück. (27)
  • 6. Stück. (6)
  • 7. Stück. (7)
  • 8. Stück. (8)
  • 9. Stück. (9)
  • 10. Stück. (10)
  • 11. Stück. (11)
  • 12. Stück. (12)
  • 13. Stück. (13)
  • 14. Stück. (14)
  • No. 60.) Gesetz, das Elementar-Volksschulwesen betreffend. (60)
  • No. 61.) Verordnung zum Gesetze über das Elementar-Volksschulwesen. (61)
  • 15. Stück. (15)
  • 16. Stück. (16)
  • 17. Stück. (17)
  • 18. Stück. (18)
  • 19. Stück. (19)
  • 20. Stück. (20)
  • 21. Stück. (21)
  • 22. Stück. (22)
  • 23. Stück. (23)
  • 24. Stück. (24)
  • 25. Stück. (25)
  • 26. Stück. (26)
  • 27. Stück. (27)
  • 28. Stück. (28)
  • 29. Stück. (29)
  • 30. Stück. (30)

Full text

(302) 
F. 14. Wann die raͤumliche Abgrenzung der Schulbezirke erfolgt ist und sich nun die 
Anzahl der in jedem Schulbezirke dermalen vorhandenen Schulkinder uͤbersehen laͤßt, so 
kann sich die Bildung eines neuen Schulbezirks durch 
die pflichemäßige Sorge für zweckmäßigen Unterriche der Kinder 
nothwendig machen, wobei nachstehende Grundsätze in Obache zu nehmen sind. 
a.) Jede, von Einem tehrer besorgee, Schule ist in der Regel, und wenn nicht beson- 
dre Umstände nach dem Ermessen des Oistricts-Schulinspectors eine Ausnahme gestatten, 
in zwei, nicht gleichzeitig, sondern nach einander zu verschiedenen Tageszeiten zu unterrich- 
tende Classen zu theilen. 
b.) Ein tehrer kann bei dem Unterrichte, wenn dieser seinen Zweck vollskändig errei- 
chen soll, niche mehr als 50 bis 60 Kinder in Einer Classe oder Abtheilung beisammen 
aben. 
t »c.) Steigt die Zahl der Kinder einer Classe uͤber 80, so ist der Ueberfuͤllung der 
Classen durch eine neue Abtheilung derselben vorzubeugen. 
d.) Jede Classe muß, (ofern niche der sogleich unter e. namhaft zu machende Fall 
vorhanden ist, taͤglich wenigstens einen drei-, und an halben Schultagen einen zweistuͤndigen 
Unterricht (F. 39.) erhalten. 
Aus Vorstehendem folgt, daß Ein Lehrer in der Regel nicht mehr als zwei Abtheilun- 
gen (mit einer Gesammtzahl von hoͤchstens 120 Kindern) versorgen kann. 
e.) Eine dreifache Classenabtheilung (mit einer Gesammtzahl von hoͤchstens 180 Kin- 
dern) allein zu übernehmen würde daher einem tehrer nur ganz besonderer Umstände we- 
gen, und zwar nur unter folgenden Bedingungen zu gestatten sepn: 
C.) daß er nicht durch kirchliche Geschäfte verhindert wäre, allen drei Classen zusammen, 
im Sommer wenigstens 8, im Winter 7 Stunden täglich unverkürze zu widmen, und 
5. daß derselbe in körperlicher und geistiger Hinsiche die zu einem so mühsamen Ge- 
schäfte nöthige Kraft und Gewandtheit besäße. 
Beträge die Zahl der schulfähigen Kinder eines Bezirks bezüglich über 120 oder 180, 
so ist entweder ein zweiter ständiger Lehrer, oder ein Hülfslehrer (Schulgehülfe) anzustellen, 
und nach Befinden eine zweite Schulstube anzulegen oder einzurichten. 
Kann dem Bedürfnisse dadurch, daß dem ständigen tehrer ein Hülfslehrer beigegeben 
wird, ohne Besorgniß für die Erreichung des Zwecks, abgeholfen werden, so ist sich auf 
eine solche Veranstaltung vorzugsweise zu beschränken, wenn die Mittel zu Anstellung eines 
zweiten ständigen kehrers mangeln. 
6. 45. Bei größern Schulen sind, wenn eine Abtheilung derfelben in mehrere selbst- 
ständige Anstalten nicht ausführbar ist, zwei oder mehrere Lehrer anzustellen. Es muß 
aber bei jeder solchen Schule eine planmäßige Vertheilung des Unterriches zwischen 
den einzelnen tehrern und eine dergestaltige Abstufung desselben Start finden, daß alle 
Classen zusammen ein organisch verbundenes Ganze ausmachen. Die diesfalls getroffene
	        

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