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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea.
  • Verfügung des Reichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea im Hüongolfgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Hafenordnungen von Tanga, Daressalam und Lindi.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Einfuhrverbots von Vieh und Wild aus Uganda und Britisch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun wegen Erklärung eines Teiles des Kamerun-Gebirges als Jagd-Schongebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der durch Verordnung vom 6. September 1912 festgesetzten Hafentarife für Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der Grenzen der Verwaltungsbezirke Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verfügung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Errichtung eines selbständigen Verwaltungsbezirks Süd-Upolu.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“.
  • Zulassung von Medizinalpraktikanten bei den Gouvernementskrankenhäusern in Daressalam und Tanga.
  • Die deutsche Kolonialschule in Witzenhausen eine staatlich anerkannte Lehranstalt.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G. 212 2d# 
von diesem vorzuschlagenden Verwaltungsgrundsätze für das ganze Unternehmen und 
die den Handlungsbevollmächtigten in den überseeischen Niederlassungen zu erteilenden 
allgemeinen Vorschriften; 
über die Wahl der Bankverbindungen und den Abschluß von Verträgen, durch die 
dauernde Rechte oder Verpflichtungen der Gesellschaft oder aber Verbindlichkeiten über 
20 000 /“ begründet werden; 
.über die Einforderungen weiterer Einzahlungen auf die Anteile bis zur Vollzahlung 
(§ 8, Abs. 
über #nte an die Hauptversammlung, betreffend die Ausgabe weiterer Anteilscheine; 
.über die Grundsätze für die Aufstellung der Jahresbilanz und deren Vorlegung an 
die Hauptversammlung sowie über die Vorschläge für dic Verwendung und Verteilung 
von Überschüssen; 
. über andere Vorlagen an die Hauptversammlung; 
über die Kraftloserklärung von Anteilscheinen (§ 8, Abs. 3); 
. über die bei Auslosung und Annullierung von Genußscheinen zu beobachtenden 
Vorschriften; 
10. über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Geschäftsgrundstücken 
11. über die Anlegung und Verwendung des Reservefonds (8 2 
12. über die Ermächtigung des Vorstandes, Beamten und seiaen der Gesellschaft sowie 
deren Familien oder Hinterbliebenen Gratifikationen und Unterstützungen, den Vor- 
standsmitgliedern und den Angestellten eine vertragsmäßige Tantieme zu gewähren. 
§* 36. UÜber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein von dem Vor- 
sitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. 
1— S 
= S□1 
— 
c. Die Hauptversammlung. 
§5 37. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre 
Veschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
38. Die Hauptversammlungen werden in Hamburg abgehalten. Sie werden von dem 
Verwaltungsrat oder seinem Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur 
Hauptversammlung geschieht durch einmalige Veröffentlichung im Deutschen Reichs= und Königlich 
Preußischen Staats-Anzeiger und die etwaigen Gesellschaftsblätter (5 7) unter Angabe der zu ver- 
handelnden Gegenstände wenigstens zwanzig Tage vor dem anberaumten Tage. In diesen zwanzig 
Tagen sind die Tage der Einladung und Hauptversammlung einbegriffen. Jedes Mitglied, das einen 
Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt, oder im Anteilsbuche eingetragen steht, kann verlangen, 
daß ihm die Bernfung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche 
Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die gleiche Mit- 
teilung kann das Mitglied über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. 
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Hand- 
lungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner in Frage kommt, 
nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten werden. Die 
Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung 
dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen. 
§ 39. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. 
Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das 
Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in die Stammbücher der 
Gesellschaft eingetragen sind (§ 15) oder die ihre auf den Inhaber lantenden Anteile wenigstens fünf 
Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande oder bei den in der Bekanntmachung 
E 38, Abs. 1) bezeichneten Stellen oder bei einem Notar gegen Bescheinigung hinterlegt haben und 
sie bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. 
§ 40. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates 
oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein 
anderes der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates, von denen immer das an Jahren älteste 
Mitglied vor den übrigen das Vorrecht hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die 
Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung und ernennt die Stimmzähler. » 
Über Gegenstände, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse 
nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten 
Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. 
 
	        

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