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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea.
  • Verfügung des Reichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea im Hüongolfgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Hafenordnungen von Tanga, Daressalam und Lindi.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Einfuhrverbots von Vieh und Wild aus Uganda und Britisch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun wegen Erklärung eines Teiles des Kamerun-Gebirges als Jagd-Schongebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der durch Verordnung vom 6. September 1912 festgesetzten Hafentarife für Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der Grenzen der Verwaltungsbezirke Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verfügung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Errichtung eines selbständigen Verwaltungsbezirks Süd-Upolu.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“.
  • Zulassung von Medizinalpraktikanten bei den Gouvernementskrankenhäusern in Daressalam und Tanga.
  • Die deutsche Kolonialschule in Witzenhausen eine staatlich anerkannte Lehranstalt.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 214 20 
5 45. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar ausgenommen und 
ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die 
Ergebnisse der Verhandlungen ausgenommen. 
Unverzüglich nach der Hauptversammlung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des 
Protokolls vom Vorstande zum Handelsregister einzureichen. 
Bei einer Erhöhung des Grundkapitals sind dem Beschlusse in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift beizutügen: 
ein von den Mitgliedern des Vorstandes unterschriebenes Verzeichnis der Zeichner, 
das die auf jeden entfallenden Anteil sowie die auf diese bewirkten Einzahlungen 
angibt, 
2. der bei der Nachsuchung der Genehmigung des Reichskanzlers erstattete Bericht, 
3. eine Berechnung der für die Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Anteile entstehenden 
Kosten, 
4. die Genehmigungsurkunde der Aufsichtsbehörde. 
§ 46. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen 
oder aus der Geschäftsführung des Vorstandes oder Verwaltungsrats müssen geltend gemacht werden, 
wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minder- 
heit, die den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren gegen 
die aus der Gründung haftbaren Personen in fünf Jahren von der Verleihung der Rechtsfähigkeit 
an, gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats in fünf Jahren von der den 
Auspruch begründenden Handlung oder Unterlassung an. Die Vorschriften des § 268 Absatz 2 in 
Verbindung mit § 247, des § 269 und des § 270 des H. G. B. finden entsprechende Anwendung 
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des im § 268 Absatz 2 bezeichneten Gerichts die Aufsichts- 
behörde tritt. 
Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von außer- 
ordentlichen Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder von Vorgängen bei der Gründung oder der 
Geschäftsführung beschließen. Der Bericht über das Ergebnis der Revision ist zum Handelsregister 
einzureichen. 
Titel V. Herabsetzung des Grundkapitals und Auflösung der Gesellschaft. 
§ 47. Beschließt die Gesellschaft die Herabsetzung des Grundkapitals, so muß in dem Be- 
schluß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie 
zur teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Mitglieder erfolgt und in welcher Weise die 
Maßregel auszuführen ist. 
Ist zur Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Zahl der ausgegebenen 
Anteilscheine vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Anteilscheine, die trotz öffentlich bekanntgemachter 
dreimaliger Aufforderung binnen einer dabei zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen 
nicht bei ihr eingehen, für kraftlos erklären; dieser Nachteil muß bei den Bekanntmachungen der 
Aufforderung angedroht sein. 
#5*# 48. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
a) auf Beschluß der Hauptversammlung, 
b) bei Eröffnung des Konkurses über das Bermäögen der Gesellschaft. 
5 49. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 52 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. Aus dem nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibenden Betrage 
erhalten die Anteilseigner vorweg die etwa rückständigen Dividendenbeträge (§ 20, Ziffer 2). Von 
dem Reste werden zunächst die Anteile zu ihrem Neunwert zurückgezahlt, dann auf die noch nicht 
ausgelosten Genußscheine 10 000 pro Stück ausgeschüttet. Der verbleibende Rest wird unter die 
Anteile verteilt. 
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem 
Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich 
bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern zum dritten Male öffentlich bekanntgemacht ist. Be- 
kannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. 
§ 50. Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von der Aussichtsbehörde 
zu bestimmenden sicheren Ort auf die Dauer von zehn Jahren zur Aufbewahrung zu hinterlegen. 
Die Mitglieder und Gläubiger der Gesellschaft können zur Einsicht der Bücher und Papiere von der 
Aufsichtsbehörde ermächtigt werden.
	        

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