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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea.
  • Verfügung des Reichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea im Hüongolfgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Hafenordnungen von Tanga, Daressalam und Lindi.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Einfuhrverbots von Vieh und Wild aus Uganda und Britisch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun wegen Erklärung eines Teiles des Kamerun-Gebirges als Jagd-Schongebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der durch Verordnung vom 6. September 1912 festgesetzten Hafentarife für Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der Grenzen der Verwaltungsbezirke Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verfügung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Errichtung eines selbständigen Verwaltungsbezirks Süd-Upolu.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“.
  • Zulassung von Medizinalpraktikanten bei den Gouvernementskrankenhäusern in Daressalam und Tanga.
  • Die deutsche Kolonialschule in Witzenhausen eine staatlich anerkannte Lehranstalt.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 215 20 
* 51. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mit- 
glieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an ge- 
rechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger 
der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern dreimal bekanntgemacht ist und 
nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch 
Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur 
Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten 
ZJeitpunkte in Wirksamkeit. 
Titel VI. Aufsichtsbehörde. 
§ 52. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) 
geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen kann. Die Ausfsicht beschränkt 
sich darauf, daß die Geschäftsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Be- 
stimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt. 
Zu allen Anderungen des Gesellschaftsvertrages ist die Genehmigung der Aussichtsbehörde 
erforderlich. 
Jeder von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft 
an jeder Verhandlung des Verwaltungsrats und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, die Aufnahme 
bestimmter Punkte auf die Tagesordnung zu fordern, von dem Vorstand oder Verwaltungsrate jeder- 
zeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und ihre Bücher und Schriften 
einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen sowie auf Kosten der Gesellschaft, 
wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen 
Gründen, eine außerordentliche Hauptversammlung oder Sitzung des Verwaltungsrats mit bestimmter 
Tagesordnung zu berufen. 
Titel VII. lUbergangsvorschriften. 
§ 53. Nach Annahme des Gesellschaftsvertrages werden, seinen Bestimmungen entsprechend, 
der erste Vorstand und der erste Verwaltungsrat gewählt. Diese Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten 
Hauptversammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch 
en Bundesrat. 
Der erste Verwaltungsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden die Genehmigung der 
Satzung bei dem Reichskanzler und die Verleihung der Rechtsfähigkeit bei dem Bundesrat nachzusuchen. 
Der Vorsitzende des ersten Verwaltungsrats ist ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen 
der Satzung, die von den Reichsbehörden gefordert werden, rechtsgültig vorzunehmen. 
Julassung von Medizinalpraktikanten bei den Gouver tskrankenhäusern 
in Daressalam und Tanga. 
In Deutsch-Ostafrika haben das Gouvernementskrankenhaus (für Europäer) und das 
Sewa-Hadji-Krankenhaus (für Eingeborene) in Daressalam sowie das Gonvernements- 
krankenhaus (für Europäer) und das Farbigenkrankenhaus in Tanga die Erlaubnis der 
Zulassung je eines solchen Medizinalpraktikanten erhalten, welcher mindestens ein Drittel seiner 
raktikantenzeit in einer Krankenanstalt des Deutschen Reichs bereits erledigt hat. Die Medizinal- 
braktikanten übernehmen die Verpflichtung, auf Anfordern des Kaiserlichen Gouvernements nach 
kendigung ihrer Praktikantenzeit noch so lange weiter im Dienste des Gouvernements von Deutsch- 
Ostafrika ärztlich tätig zu sein, daß die Gesamtdienstzeit im Schutzgebiet zwei Jahre beträgt. Sie 
erhalten die solgenden Vergütungen bei Zugrundelegung einer achtmonatigen Praktikantenzeit in den 
henannten Krankenhäusern Deutsch-Ostafrikas: 
Eine Ausreisebeihilfe von 600 -. 
2. Eine Ausrüstungsbeihilfe von 200 . 
3. Freie Wohnung und Beköstigung in einem Krankenhause oder entsprechende Ent- 
schädigung in Höhe von 150 monatlich; im Krankheitsfalle freie ärztliche Be- 
handlung. . 
. Eine Beihilfe für einen farbigen Diener, Wäsche usw. von monatlich 50 M. 
. Bei Heimreise nach acht Monaten 600 Heimreiseentschädigung, bei kürzerer Tätig- 
keit im Schutzgebiet entsprechend weniger. Bei freiwilligem Verbleiben im Schutzgebiet 
verfällt die Heimreiseentschädigung. 
— 
S 
3°“
	        

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