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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. Zusatzbestimmung zur Kolonialeisenbahn-Bau-und Betriebsordnung (K. B. O.) vom 15. Juli 1912.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Zusatzbestimmung zur Kolonialeisenbahn-Bau-und Betriebsordnung (K. B. O.) vom 15. Juli 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. die Einfuhr von Haustieren aus dem Auslande, vom 18. September 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Einfuhr von Schweinen aus Britisch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über den Betrieb der landwirtschaftlichen Schule an der Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. den Schutz der Paradiesvögel.
  • Berichtigung und Nachtrag zu der in Nr. 17 des „Deutschen Kolonialblattes“ vom 1. September 1913 veröffentlichten Genehmigung für die Südwestafrikanische Bodenkredit-Gesellschaft zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe vom 4. August 1913.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 2 ½ 
7 (1) der vorstehend bezeichneten g Kolonialeisenbahn-Bau- und Betriebsordnung erhä 
folgenden gusag= 
Meter= und Kapspur: I Feldspur: 
Für den gekrümmten Weichenstrang ist jedoch 
ein Halbmesser bis zu 90 m zulässig. - 
Berlin, den 27. Dezember 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Bertretung: 
Solf. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch- Ostafrika zur Ergänzung der 
Verordnung, betr. die Einfuhr von Haustieren aus dem ZKuslande, 
vom 18. September 1911. 
Vom 14. Oktober 1913. 
(Amtl. Anz. für 100 A. 1913. Nr. 60, S. 162.) 
Auf Grund des §8 8 der Verordnung, betreffend die Einluhr von Haustieren aus den 
Auslande, vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39, Kol. Bl. Nr. S. 833) wird das im § 
enthaltene Verzeichnis durch die Worte: „ferner Schweineseuchen“ Fnn 
Daressalam, den 14. Oktober 1913. « 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnec. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Einfuhr von 
Schweinen aus Britisch -Ostafrika. 
Vom 14. Oktober 1913. 
(Amtl. Anz. für D00 A. 1913, Nr. 60, S. 162.) 
Auf Grund der §98§ 6 und 8 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Haustieren aus 
dem Auslande, vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39, Kol. Bl. Nr. 22, S. 833) und den dazm 
erlassenen Bekanntmachungen vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39) und vom heutigen Tage 
wird die Einfuhr von Schweinen aus Britisch-Ostafrika nur unter Einhaltung folgender Vorschriftenn 
gestattet: 
1. Die einzuführenden Schweine müssen gekennzeichnet und von einem britisch -ostafrikanischen 
beamteten Tierarzt untersucht sein. 
2. Der Transportführer hat eine Bescheinigung des beamteten Tierarztes darüber vorzulegen, daß 
die Tiere nicht aus einer Gegend stammen, in der die Schweineseuche herrscht und zur Zeit 
der Untersuchung durch den beamteten Tierarzt frei von einer Seuche und von seucheverdächtigen 
Erscheinungen waren. Die Bescheinigung muß eine Angabe über die Art der Kennzeichnung 
enthalten. 
3. Die Tiere haben i in einem der drei Einfuhrorte (Daressalam, Tanga, Muansa) eine dreiwöchige 
Quarantäne gemäß § 2 Absec der eingangs erwähnten Verordnung durchzumachen. 
Daressalam, den 14. Oktober 1913. 
" Der Kaiserliche Gonverneur. 
Schnee.
	        

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