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Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1874
1918
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern_1878
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878.
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 20.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Abschied für den Landrath der Oberpfalz und von Regensburg über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 3. bis 14. December 1877.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts.
  • Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Volltext

188 Geschäftsbehandlung des Generaldirektoriums. 
die Salz-, Mühlstein-, Karten= und Stempelkammersachen. Das dritte 
Departement, an dessen Spitze der Minister v. Viereck mit drei Räten stand, 
bearbeitete die Sachen aus Kleve-Mark, Moers, Geldern, Ostfriesland, Neuf- 
chatel, Montfort und Turnhout, sowie die Münz= und Invalidensachen 
aus allen Provinzen. Das vierte Departement endlich unter dem Minister 
v. Happe und zwei Räten war ein reines Provinzialdepartement und be- 
arbeitete die Sachen aus Halberstadt, Minden, Ravensberg, Tecklenburg und 
Lingen. Im J. 1766 wurde dieses Departement mit dem dritten vereinigt 
und das neue vierte Departement, die sog. Regie, umfaßte die Accise- 
und Zollsachen der Provinzen östlich der Weser. 
Schon die Bildung der beiden ersten reinen Realdepartements entsprang 
der Anschauung, daß für gewisse Zweige der Verwaltung eine einheitliche 
Leitung ohne Rücksicht auf die provinziellen Unterschiede ein dringendes Be- 
dürfnis sei. Ein solches war unter Friedrich Wilhelm I. nicht vorhanden 
gewesen, da unter ihm das Generaldirektorium als solches unter dem Vorsitz 
des Königs die oberste Behörde für die gesamte innere Verwaltung war. 
Die einheitliche Leitung derselben war also in dem kollegialischen General- 
direktorium vorhanden. Je mehr aber das Staatsgebiet wuchs, und die 
Geschäfte des Generaldirektoriums zunahmen, während der König, durch lang- 
wierige Kriege in Anspruch genommen, der Staatsverwaltung nur wenig 
Aufmerksamkeit widmen konnte, um so mehr mußte sich die Bedeutung der 
Departementschefs heben. Es war jetzt einfach unmöglich geworden, daß alle 
Angelegenheiten, wie dies unter Friedrich Wilhelm I. geschehen war, kollegialisch 
vom Generaldirektorium im Plenum erledigt wurden. Während unter Friedrich 
Wilhelm I. die Geschäftsverteilung nach Provinzen keinen Schwierigkeiten be- 
gegnet war, trat daher jetzt bei der gesteigerten Bedeutung der Departements 
in den verschiedensten Verwaltungsmaterien das Provinzialsystem den Reformen 
in den Weg, wurde der Mangel der einheitlichen Leitung immer fühlbarer. 
Die Folge mußte die Bildung immer neuer reiner Realdepartements nach dem 
Muster des fünften und sechsten und die allmälige Verdrängung des Pro- 
vinzialsystems sein. 
Als in den Provinzen diesseits der Weser die Accise= und Zollverwaltung, 
in den westfälischen Provinzen mit Ausnahme Ostfrieslands nur die Zoll- 
verwaltung nach französischem Muster und mit französischen Beamten um- 
gestaltet wurde, verloren die Minister der Provinzialdepartements auch die 
Accise= und Zollverwaltung ihrer Provinzen. Die der westfälischen Provinzen, 
soweit in ihnen das französische System nicht zur Durchführung gelangte, 
ging auf das sechste Departement des Generaldirektoriums über, während für 
die übrige Centralverwaltung der Accise= und Zollsachen eine besondere Be-
	        

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