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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 291 — 
S. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen- 
schöffen, werden von den Wiesengenossen aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme) wer mehr als zwei Mor- 
gen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, drei Stim- 
men, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz in 
derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. Wählbar ist jeder Wiesen- 
genosse, welcher nicht den Vollbesitz bürgerlicher Rechte durch rechtskräftiges Er- 
kenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu 
beobachten. Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister be- 
scheinigte Wahlprotokoll. 
8.7 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verban- 
des und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er hat 
insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem oben gedachten 
Plane mit Hüulfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbaumeisters zu 
veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung 
und Abnahme vorzulegen; 
) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beausfsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den 
Wiesenschöffen abzuhalten; 
J) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements (F. 10.) 
bis zur Höhe von 1 Rthlr. festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
g. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an und bestimmt dessen Lohn. Die 
Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landrathes. Der Wiesen- 
wärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle Parzellen den 
verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigenthümer darf die 
(r. 7037.) Schleu-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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