Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Leichen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Haustieren aus Ägypten, Abessynien und Somaliland.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Jagd auf Gorillas.
  • Verordnung. des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des Grundeigentums vom 19. März 1909.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zuständigkeit bei Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. vorläufige Änderung einzelner Bestimmungen der Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung sowie Befreiung der Strecke Swakopmund Jakalswater, Karibib, der Anschlußbahn Rehoboth Bhf. - Rehoboth Ort und der Stadtgleise in Swakopmund, Windhuk und Lüderitzbucht von dieser Verordnung.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 265 20 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Dissiplinarverhältnisse 
der farbigen fungehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
Vom 14. März 1914. 
niß Auf Grund des § 27 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrika= 
hi chen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) wird 
erdurch verordnet, was folgt: 
Kbschnitt I. 
Militär-Strafgerichtsordnung. 
sch, 8 1. Das strafgerichtliche Verfahren gegen farbige Angehörige der Schutztruppe richtet 
an- soweit nicht im nachstehenden abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den siungemäß 
anzuwendenden Grundsätzen 
1. der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1189) 
sowie der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen 
Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909 (eichs- 
Gesetzbl. S. 943); 
2. des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 174) und des 
Einführungsgesetzes zu demselben vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 173); 
. der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ansübung der Strafgerichtsbarkeit und der 
Disziplinargewalt gegenüber Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ost- 
afrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241). 
§* 2. Die strafbaren Handlungen sind den Verhältnissen des Schutzgebiets gemäß derartig 
du beurteilen, daß die freieste Auffassung der gesetzlichen Bestimmungen Platz greift. Insbesondere 
wird bei zahlreichen durch das Militärstrafgesetzbuch mit Strafe bedrohten Handlungen eine weit- 
gehende Milde anzuwenden sein, da die strengen, auf den heimischen Voraussetzungen einer entwickelten 
oldatenehre und Untertanentreue beruhenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs auf den 
Farbigen nur sehr bedingt übertragbar sind. 
§* 3. Die zulässigen gerichtlichen Strafen im Sinne dieser Verordnung sind: 
a) Todesstrafe, 
b) Freiheitsstrafe, und zwar: 
1. wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Kettenstrafe, 
2. bei kürzerer Dauer, Arrest, 
3. Prügelstrafe bis zu zweimal 25 Hieben gegen farbige Angehörige ohne Dienstgrad. 
» Bei der Strafausmessung dient als Anhalt, daß acht Monate Kettenstrafe einem Jahre 
Juchthaus, sechs Monate Kettenstrafe einem Jahre Gefängnis, zwei Monate Kettenstrafe sechs Monaten 
Festungshaft und bei Gefängnis bis zu sechs Wochen und bei Haft ein Tag mittlerer Arrest einem 
lage Gefängnis bzw. Haft entsprechen. 
o die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe androhen, tritt an deren Stelle Arrest oder 
W 
Prügelstrafe. 
d § 4. Neben Kettenstrafe kann auf Entfernung aus der Truppe erkannt werden. Neben 
er Arreststrafe kann vom Kommandeur der Schutztruppe die Entfernung vom Dienstgrade ver- 
fügt werden. 
§ 5. Neben Freiheitsstrafe kann auf Prügelstrafe bis zu zweimal 25 Hieben erkannt werden. 
Milit. 8 Unter Offizieren im Sinne dieser Verordnung sind auch Sanitätsoffiziere und obere 
bilitärbeamte, unter Unteroffizieren auch Sanitätsunteroffiziere zu verstehen. 
* § 7. Sobald der nächste mit Disziplinarstrafgewalt ausgestattete Befehlshaber durch eine 
Ozeige oder auf anderem Wege von dem Berdacht einer militärgerichtlich zu verfolgenden strafbaren 
nandlung Kenntnis erhält, so hat er, soweit nötig, durch ein Ermittelungsverfahren den Tatbestand 
estzustellen. Der Befehlshaber hat das Ermittelungsverfahren tunlichst selbst vorzunehmen. Nötigen- 
alls kann er eine ihm unterstellte deutsche Militärperson mit dem Ermittelungsverfahren beauftragen. 
d Ob die Ermittelungen schriftlich oder mündlich vorzunehmen sind, bleibt dem Ermessen des 
as Ermittelungsverfahren Führenden überlassen. Bildet eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder 
dii einer anderen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung den Gegenstand 
Er Untersuchung oder ist der die Ermittelungen führende Befehlshaber nicht Offizier, so sind die 
mittelungen schriftlich vorzunehmen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment