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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Volume count:
25
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über den Betrieb der landwirtschaftlichen Schule an der Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Zusatzbestimmung zur Kolonialeisenbahn-Bau-und Betriebsordnung (K. B. O.) vom 15. Juli 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. die Einfuhr von Haustieren aus dem Auslande, vom 18. September 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Einfuhr von Schweinen aus Britisch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Abänderung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über den Betrieb der landwirtschaftlichen Schule an der Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. den Schutz der Paradiesvögel.
  • Berichtigung und Nachtrag zu der in Nr. 17 des „Deutschen Kolonialblattes“ vom 1. September 1913 veröffentlichten Genehmigung für die Südwestafrikanische Bodenkredit-Gesellschaft zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenpfandbriefe vom 4. August 1913.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

4 20 
§ 7. Pflichten der Schüler. 
Der Schüler hat sich der Disziplin der Schule zu unterwerfen. Für Aufrechterhaltung der 
Disziplin ist der Vorstand der Schule verantwortlich; ihm stehen dazu die den allgemeinen Be' 
stimmungen entsprechenden Strafmittel zu Gebote. 
§ 8. Ferien. 
Die Ferien der landwirtschaftlichen Schule richten sich nach denen der Regierungsschuleu. 
Die großen Ferien dauern vom 15. September bis 15. Oktober. Für diese Zeit haben die Schüler 
Anspruch auf Heimaturlaub und freie Reise. 
§5 9. Vorzeitige Entlassung. 
Wird ein Schüler aus Gründen der Schuldisziplin oder wegen mangelnder Fähigkeiten 
entlassen oder scheidet er freiwillig aus, so können ihm die Kosten auferlegt werden, die für ihn bis 
zu dieser Zeit entstanden sind. Der Berechnung dieser Kosten wird eine Pauschalsumme von 200 “ 
pro Jahr zugrunde gelegt. 
Dieser Paragraph findet keine Anwendung, wenn das Ausscheiden des Schülers ohne 
eigenes Verschulden erfolgt. 
§5 10. Abschluß der Schulzeit. 
Der Abschluß der Schulzeit ersolgt durch eine Prüfung. Diese besteht aus einem schrifl- 
lichen und einem mündlichen Teil und erstreckt sich auf alle Fächer des Lehrplanes. 
ber den Ausfall der Prüfung sowie über das über den Schüler gewonnene Gesamturteil 
wird ein Zengnis ausgestellt. 
§* 11. Ergebnis der Prüfung. 
Wird dem Schüler in mehr als zwei Fächern das Prädikat „ungenügend“ erteilt, so kommt 
der Schüler nicht zur Entlassung, sondern hat noch ein weiteres halbes Jahr in der Schule zu ver- 
bleiben. Am Schluß dieser Zeit hat er sich nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Genügt er 
auch jetzt nicht, so wird er ohne Qualifikation zum landwirtschaftlichen Gehilfen entlassen. 
8 12. 
Die Abgangszeugnisse sind dem Gouvernement in Abschrift vorzulegen. Dabei sind Vor- 
schläge für die weitere Verwendung des Schülers zu machen. 
B. Schulverlrag für die Schüler der landwirtschaftlichen Schule in Hictoria. 
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement, vertreten durch den Leiter der Versuchsanstalt 
für Landeskultur als Vorstand der landwirtschaftlichen Schule in Victoria, und dem Schüler der 
Schule, vertreten durch'") 
, wird folgender Bertrag geschlossen: 
8 1. Der verpflichtet sich, die landwirtschaftliche Schule in 
Victoria als Schüler auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar vom 1. Januar 19 ab 
zu besuchen. 
§ 2. Der. verpflichtet sich, die Schulordnung, die ihm gleich- 
zeitig bekannt gegeben wird, einzuhalten. 
§5 3. Nach der Entlassung aus der landwirtschaftlichen Schule ist der 
verpflichtet, auf Wunsch des Gonvernements noch fünf Jahre im Dienste des 
Gouvernements zu verbleiben. 
Er gehört nach einer halbjährlichen Probezeit, während der er 15. Vergütung erhält, 
und die auf den fünfjährigen Zeitraum angerechnet wird, wenn mit ihm ein Anstellungsvertrag nach 
Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen für die Anstellung Farbiger geschlossen wird, der Lohn- 
klasse I an. 
Ein Anspruch auf Anstellung wird durch den Besuch der Schule nicht erworben. 
*) Die Schülerverträge sind mit dem Vater oder Vormund des Schülers durch Vermittlung det 
örtlichen Verwaltungsbehörde abzuschließen.
	        

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