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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Leichen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Haustieren aus Ägypten, Abessynien und Somaliland.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Jagd auf Gorillas.
  • Verordnung. des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des Grundeigentums vom 19. März 1909.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zuständigkeit bei Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. vorläufige Änderung einzelner Bestimmungen der Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung sowie Befreiung der Strecke Swakopmund Jakalswater, Karibib, der Anschlußbahn Rehoboth Bhf. - Rehoboth Ort und der Stadtgleise in Swakopmund, Windhuk und Lüderitzbucht von dieser Verordnung.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

E 276 20 
Die Verteilung der Geschäfte auf die Krankenschwestern ist Sache des leitenden Re- 
gierungsarztes. 
Die Krankenschwestern können auch zu schriftlichen Arbeiten, soweit sie sich auf die amtliche 
Tätigkeit des Regierungsarztes und auf die Verwaltung des Krankenhauses beziehen, heran- 
gezogen werden. 
Mit Genehmigung des leitenden Regierungsarztes dürfen Krankenschwestern Krankenpflege 
auch außerhalb des Hospitals ausüben. Privatpersonen haben in solchen Fällen neben freier Ver- 
pflegung für die Krankenschwester und freier Hin= und Rückbeförderung zwischen Wohnung und 
Hospital eine Gebühr von 5 ¼/ für den Tag an das Gouvernement zu zahlen. Handelt es sich um 
die Leitung von Entbindungen, so beträgt diese Gebühr 25 “ für den ersten und 3 X für jeden 
weiteren Besuch bei der Wöchnerin. 
7. üÜber die Aufnahme Kranker in das Regierungskrankenhaus und die Dauer ihres 
Aufenthaltes entscheidet der leitende Regierungsarzt. 
§5 8. Für die Aufnahme von Europäern und Halbweißen in das Regierungskrankenhaus 
sind drei Klassen eingerichtet. Innerhalb der einzelnen Klassen werden die Kosten für ärztliches 
Honorar und für die Verpflegung einschließlich der Arzneiverpflegung gesondert erhoben. In die 
Verpflegungskosten sind einbegriffen: Zimmer, Beköstigung, Krankenpflege, ärztlich besonders verordnete 
Getränke, Bettwäsche, Beleuchtung, Bedienung und, soweit erforderlich, Krankenwäsche. 
Arztlich nicht verordnete Getränke können gegen Erstattung der Selbstkosten von der Ver- 
waltung aus ihren Beständen abgegeben werden. 
5 9. Die Einrichtung der einzelnen Klassen des Europäer-Krankenhauses unterscheidet sich 
folgendermaßen: 
I. Klasse Zimmer mit einem Bett, 
II. . Zimmer mit zwei Betten, 
III. = Krankensaal. 
Wöchnerinnen sind nur in die I. Klasse aufzunehmen. Abgesehen von diesem Falle ist für 
die Aufnahme in die I. oder II. Klasse wöchentliche Vorausbezahlung oder Stellung einer Sicherheit 
zu leisten. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung wird der Kranke in die III. Klasse aufgenommen. 
Bei Aufnahme mittelloser Kranker ist sobald als möglich festzustellen, wem die Unter- 
haltspflicht zur Last fällt. Wünsche, betreffend Wahl der Zimmer, werden nach Möglichkeit berück- 
sichtigt; über die Zweckmäßigkeit der Zuweisung der einzelnen Zimmer entscheidet jedoch der 
leitende Arzt. # 
Gemeingefährliche Geisteskranke, Betrunkene und Strafgefangene sind von der Aufnahme 
ins Europäer-Krankenhaus ausgeschlossen. Sie werden im Notfalle anderweit auf dem Krankenhaus- 
grundstücke untergebracht. 
Nach dem Ermessen des leitenden Regierungsarztes können auch Farbige in besonderen 
Fällen vorübergehende Aufnahme im Europäer-Krankenhaus finden. 
In das Eingeborenen-Krankenhaus werden ausgenommen: Samoaner und andere Farbige, 
die diesen gleichzuachten sind. 
In das Chinesen-Krankenhaus werden nur Chinesen aufgenommen, zu deren ärztlicher Ber- 
sorgung das Gouvernement als Arbeitgeber oder sonst sich verpflichtet erachtet. 
§5 10. Die Verpflegungskosten und das ärztliche Honorar für die einzelnen Klassen 
betragen täglich: 
Europäer-Krankenhaus. Eingeborenen-Krankenhaus. 
  
Klassellrztliches Honorar Verpflegungskosten Arztliches Honorar 1 Verpflegungskosten 
  
  
frei 1 1,50 A. 
l. 4.7% 12.% ohne Beköstigung 1.— . 
Chinesen-Krankenhaus. 
  
— Argtliches Honorar Verpflegungskosten 
III. frei 6 
frei 
  
  
2,50 4%
	        

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