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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Samoa.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)
  • Titelseite
  • Repertorium des ersten Bandes.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Titelseite
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • (No. 36.) Authentische Interpretation der §§. 18 und 20 der prov. Oberappelations-Gerichtsordung. (36)
  • (No. 37) Allgemeines Cartell für sämmtliche Staaten des Deutschen Bundes. (37)
  • Allgemmeine Cartellconvention.
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)

Volltext

(No. 37.) Aügemelnes Cartell für fämmiliche Staaten des Deutschen Bundes. 
Nachdem in der om 10ten Februar dieses Jahres abgehalkenen Alen Sitzung der 
bohen Deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. ein allgemeines Car- 
tell für scemmtliche Bundesstaaten festgesetzt worden ist, so wird, dasselbe, auf 
böchsten Befehl, nachstehend zur allgemeinen Nachachtung bekamm gemacht. 
Sign. Gera, den 15##en April 1031. 
Färstl. Reuß- Pl. gemeinschaftl. Regierung das. 
von Strauch. 
v#t. Dinger. 
Die souveraien Fürsten und freien Städte Deutschlands haben in Folge des 
Artikelo XXIV. der in der Plenarversammlung vom Oten A##pril 4021 festgestenten 
Grundzüge der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes eine allgemeine Cartenlcon= 
vention abgeschlossen, deren Bestimmumgen in solgenden Artikeln enchalten füd: 
Artikel 1. 
Aue von den Truppen eincs Bundcsstaates, ohne Uncerschied, ob selbige 
zu Provinzen gehören, welche im Bundesgebiete liegen oder nicht, unmiktelbar oder 
mittelbar in die sämntlichen Lande eines Bundesgliedes, oder zu dessen Truppen, 
wenn diese auch auherhalb ihres Vaterlandes ssch besinden, desereirende Militaͤrper- 
senen werden sosort und ohne besondere Reclamation an den Staat ausgeliefert, 
dem selbige entwichen nd. Gleichmäßig werden auch alle Oeserteure, wesche in 
nicht zum Bundesgebiete gehsrige Provinzen der Bundesstaaten entweichen, an den 
Staat ausgeliesert, dem selbige enewichen sind. 
Artikel 2. 
Als Desreréur wird derjenige ahne Unterschied der Waffe angeshen, wel- 
cher, indem er zu einer Abtheilung des stehenden Heeres oder der bewaffucten, mit
	        

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