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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Abbildung

Titel:
Das Wirtschaftsgebiet der Kano-Eisenbahn in Nordnigeria.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Abbildung

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • (No. 608.) Verordnung wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem mit den Preußischen Staaten vereinigten Herzogthum Sachsen. Vom 16ten Juni 1820. (608)
  • (No. 609.) Verordnung die Erwerbung und Ausübung der Realrechte auf Grundstücke, insbesondere der Hypothekenrechte, bei nicht vollständig eingerichtetem Hypothekenwesen, betreffend. Vom 16ten Juni 1820. (609)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)

Volltext

— 104 — 
lungen oder wie sie sonst Namen haben, in beweisender Form vorzulegen. 
Wer diesen Auflagen ungehorsamer Weise kein Genuͤge leistet und seinen Be- 
sitztitel nicht hoͤchstens bis zum Ablauf des Jahres 1821. nachweiset, soll 
durch fiskalische Strafen zu seiner Obliegenheit nachdruͤcklich angehalten wer- 
den, und der Erleichterungen, welche dieses Patent den Interessenten bei 
der ersten gegenwaͤrtigen Einrichtung, namentlich auch in Hinsicht der Kosten 
und Stempel gewaͤhrt, verlustig seyn. 
§. 21. Jedoch wird durch die gegenwärtige Verordnung an den Rech- 
ten der Mitbelehmten und Gesammthänder, sie mögen zur Eintragung in die 
Hypothekenbücher angemeldet werden oder nicht, und insbesondere an den 
Bestimmungen des sächsischen Mandats vom 30sten April 1764. Titel 6. F. 1. 
nichts geändert. 
g. 22. Desgleichen gehören blos persbnliche, insbesondere bloße Wech- 
selschulden, so wie alles andere, was sich nicht zur Eintragung in die Hy- 
pothekenbücher eignet, nicht zum Gegenstand dieser Verordnung. 
V. Gemein= #§# 23. Diejenigen, welche sich nicht melden, behalten zwar ihre 
Goftliche Rechte gegen die Person ihres Schuldners oder gegen dessen Erben, und kön- 
gen. nen sich auch an das ihnen verhaftete Grundslück, in sofern solches noch in 
den Händen des gegenwärtigen (das heißt, des im Praklusionstermine das 
Grundstück inne habenden) Besitzers befindlich ist, halten. Gegen einen drit- 
ten aber und zu dessen Nachtheil soll ein solcher Gläubiger kein Realrecht an 
das Grundstück auszunben im Stande seyn. 
H. 24. Wenn daher Jemand erst nach dem isten Januar 1822. mit 
einer Vindikationsklage, oder mit anderen Eigenthums-Ansprüchen an ein 
Grundstück hervortritt, so kann er damit nur gegen den jetzigen Besitzer, Falls 
das Gut noch in dessen Händen ist, gehört werden, und muß auch, wenn 
er obsiegt, alle bis dahin auf das Grundstück eingetragene Hypotheken und 
andere Realrechte anerkennen, und den Inhabern solcher Forderungen aus 
dem Gute eben so gerecht werden, als wenn er ihnen die Rechte selbst ein- 
gerdumt hätte. 
§. 25. Wird aber ein anderer Realanspruch, der nicht das Eigen- 
thum betrifft, nach dem #sten Januar 1822. angemeldet, und das Grund- 
stück befindet sich noch in den Händen des gegenwärtigen Besitzers F. 23., 
so soll zwar ein solcher Gläubiger gegen den Besitzer ebenfalls noch gehörr, 
und ihm gestattet werden, sich an das verhaftete Grundstück zu halten. Er 
muß aber allen bis dahin schon zur Eintragung angemeldeten Hypotheken- 
forderungen mit seinem Anspruch nachstehen, und kann zum Nachtheil der- 
selben von seinem erstrittenen Realrechte keinen Gebrauch machen. 
g. 26.
	        

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