Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • § 4. Der König.
  • § 5. Religionsbekenntnis des Königs.
  • § 6. Sitz der Regierung.
  • § 7. Thronfolgerecht und Thronfolgeordnung.
  • § 8. Thronfolgefähigkeit.
  • § 9. Volljährigkeit des Königs.
  • § 10. Verfassungszusicherung des Königs und Huldigungseid der Württemberger.
  • § 11. Reichsverwesung, Ursachen.
  • § 12. Person des Reichsverwesers.
  • § 13. Besonderer Fall der außerordentlichen Reichsverwesung.
  • § 14. Verfassungszusicherung des Reichsverwesers.
  • § 15. Rechte des Reichsverwesers.
  • § 16. Vormundschaft des minderjährigen Königs.
  • § 17. Ende der Reichsverwesung.
  • § 18. Hausgesetz.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

14 V. U. 8 4. 
II. Kapitel. 
Von dem Könige, der Thronfolge und der Reichs— 
verwesung. 
Das II. Kap. umfaßt die §§ 4—18. 
§ 4. Der König. 
(I.) Der König ist das Haupt des Staates, ver- 
einigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt 
sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestim- 
mungen aus. 
(II.) Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
1. Subjekt der Staatsgewalt ist der Staat selbst, 
alleiniger Träger derselben der König. Er übt sämtliche 
dem Staat Württemberg nach Reichsrecht noch verbliebenen 
Hoheitsrechte aus. 
2. Im Verhältnis zum Deutschen Reich ist der 
König als Träger der württ. Staatsgewalt Mikinhber der 
Reichssouveränität. Er hat deshalb auch die äußeren, mit 
der Souveränität verbundenen Ehrenrechte (s. Note 3) nicht 
verloren. Ferner vertritt er Württemberg dem Reich gegen- 
über. 
3. Die Ehrenrechte des Königs (s. Note 2) sind: Titu- 
latur (Taufname mit dem Beisatze „von Gottes Gnaden 
König von Württemberg“; in schriftlichen Eingaben wie im 
mündlichen Verkehr Anrede „Eure K. Majestät“, Adresse „An 
den König“, Schlußformel „Ehrfurchtsvoll“); Ehrenrechte 
als Chef der Truppen (Art. 5 der Militärkonvention; 
s. Beil. 3, Anl. 3); Erwähnung im Kirchengebet; allg e 
meine Landestrauer im Falle des Todes; Recht der 
Standeserhöhung durch Adelsverleihung; Bestimmung 
der Rangverhältnisse; Verleihung von Titeln; Er- 
richtung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen: 
Führung eines Hofstaats. Wegen der ministeriellen Gegen- 
zeichnung in diesen Fällen: § 51 Note 2.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
1 / 2
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.