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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Entwurf einer Wasserverordnung für Deutsch-Südwestafrika.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Der Forstdienst und das forstliche Versuchswesen in den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (VIII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

359 
kann. (?.) In vielen Fällen bedeutet allerdings 
der Verlust der nährenden Mutter für den Säug- 
ling den raschen Tod. 
Moschi. 
Stabsarzt Dr. Wünn schreibt aus Moschi: 
Bei den Wadschagga findet die Ernährung der 
Säuglinge nirgends ausschließlich mit Muttermilch 
statt. Nur in den ersten zwei Tagen erhalten sie 
Muttermilch, danach wird saure Kuhmilch und 
Brei aus gekochten geriebenen Bananen zusammen- 
gerührt und den Kindern dreimal am Tage ge- 
geben. Die Mutter gibt diese Nahrung dem 
Säugling anfangs mit ihrem eigenen Munde ein, 
wenn das Kind nicht will, mit Gewalt. Wenn 
das Kind diese Nahrung absolut nicht nimmt oder 
erkrankt, erhält es statt des Bananenbreis nur 
saure Milch oder Butterschmalz (Samli). Die 
Mutter säugt daneben das Kind, so oft es schreit, 
und das fast zwei Jahre lang. Während dieser 
Zeit darf sie keinen geschlechtlichen Verkehr pflegen. 
Wenn die Muttermilch zu Ende geht, erhält das 
Kind geröstete Bananen, Süßkartoffeln usw. Süße 
Kuhmilch oder Ziegenmilch erhalten die Kinder 
nicht. Ausschließliche künstliche Ernährung findet 
nur dann statt, wenn die Mutter keine Milch hat. 
Ammen gibt es im allgemeinen nicht, es ist un- 
statthaft, daß eine Frau ein fremdes Kind nährt. 
In einigen Fällen soll es vorkommen, daß Frauen 
das Kind einer Verwandten nähren, wenn es 
dasselbe Geschlecht hat, wie ihr eigenes und die 
Familie keine Kühe besitzt. 
Bei den Wapare ist es ebenfalls üblich, daß 
das Kind nur zwei Tage lang ausschließlich 
Muttermilch bekommt. Dann erhält es drei Tage 
eine Speise aus gekochten Bananen und gekochten 
Bohnen, die mit Wasser zu einem Brei gerührt 
werden, ohne Milchzusatz. Diesen Brei gibt ihm 
die Mutter mit dem Mund, wenn es nicht will, 
mit Gewalt. Wenn die Mutter keine Milch hat, 
bekommt das Kind saure Kuhmilch. Ammen 
werden nicht angenommen, man glaubt, das Kind 
der Amme müsse dann sterben. Die Ernährung 
mit Muttermilch erfolgt drei Jahre lang, während 
deren die Mutter keinen Beischlaf ausüben darf. 
Bei den Massai erhalten die Kinder fünf 
Tage lang nur Muttermilch, dann als Zusatz 
zweimal täglich körperwarme Kuhmilch, bald auch 
Butter (Samli) als Zugabe. Wenn das Kind 
auf dem Boden kriechen kann, auch Blut. 
Muttermilch erhält das Kind drei Jahre lang, 
die Mutter darf während dieser Zeit Beischlaf 
nicht ausüben. Wenn die Mutter aus irgend- 
einem Grunde ihr Kind nicht säugen kann, nimmt 
sie als Amme eine Verwandte. Ist keine Ver- 
wandte vorhanden, die Milch hat, so wird keine 
Amme angenommen, sondern das Kind erhält 
nur rohe körperwarme Kuhmilch. 
  
Kondoa-Irangi. 
Aus Kondoa-JIrangi berichtet 
Dr. Schulgz: 
Wamangati. Ausschließliche Ernährung mit 
Muttermilch findet nicht statt. Neben der Mutter- 
milch erhalten die Säuglinge frische Kuhmilch 
(keine Ziegenmilch), ferner Mehlbrei mit Milch. 
Eine ausschließlich künstliche Ernährung findet 
nur statt, wenn die Mutter ihr Kind aus irgend- 
einem Grunde nicht stillen kann. Die khnstliche 
Ernährung erfolgt dann mit frischer Kuhmilch 
und Mehlbrei. Über Ammenwesen ist nichts be- 
kannt. Vom zweiten Lebensjahre ab erhalten die 
Kinder Fleisch. Am ersten Lebenstage wird den 
Säuglingen Wasser verabreicht. 
Warangi. Ausschließliche Ernährung der 
Säuglinge durch Muttermilch findet nicht statt. 
Neben der Muttermilch erhalten die Säuglinge 
noch Mehlbrei und vom zweiten Tage ab Kuh- 
milch. Wenn Stillen durch die Mutter nicht 
möglich ist, erfolgt künstliche Ernährung mit 
Mehlbrei und Kuhmilch. Über Ammenwesen ist 
nichts bekannt. 
Wassi. Ausschließliche Ernährung mit Mutter- 
milch findet nicht statt. In den ersten vier Tagen 
nach der Geburt erhalten die Säuglinge aus- 
schließlich Mehlbrei, dann Muttermilch mit Mehl- 
brei. Kuhmilch wird erst vom siebenten Monat 
verabreicht, Ziegenmilch im allgemeinen nicht. 
Kann die Mutter nicht stillen, so wird das Kind 
mit Kuhmilch und Mehlbrei ernährt. Über 
Ammenwesen ist nichts bekannt. 
Wafiome. Ausschließliche Ernährung der 
Säuglinge durch Muttermilch findet nicht statt. 
Neben der Muttermilch wird rohe Kuhmilch und 
Mehlbrei gereicht. Bei Muttermilchmangel erhält 
das Kind nur Mehlbreie und Kuhmilch. Fleisch 
erhält es vom achten Monat an. liber Ammen- 
wesen ist nichts bekannt. 
Oberarzt 
Mpapuna. 
Aus Mpapua berichtet die Sanitätsdienst- 
stelle: Durch Befragen der Wagogoleute, die zur 
Poliklinik kommen, auf Impfreisen und durch die 
Englische Mission konnte über die Kinderernährung 
und Kindersterblichkeit folgendes in Erfahrung 
gebracht werden: Die Ernährung findet nicht 
ausschließlich mit Muttermilch statt. Nach einem 
halben bis einem Jahr werden die Säuglinge 
von der Mutterbrust abgesetzt und dann mit 
Bohnenbrei genährt. Außer der Mutterbrust er- 
halten die Säuglinge eine Wassersuppe von Mehl 
(Ui genannt), reife Bananen mit Honig, Tama= 
rindensaft, frische und saure Milch. Künstlich 
wird kein Säugling ernährt. Stirbt die Mutter 
des Säuglings, so übernimmt die Schwester der
	        

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