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Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Deutsch-Südwestafrika.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Volltext

& 1. Die allgemeine Landesverwaltung. 19 
räumlich begrenzte Bezirke anderen Beamten des Schutzgebietes 
zu übertragen. Die Übertragung kenn mit Einschränkung statt- 
finden!). Außer dem hier gekennzeichneten allgemeinen Verordnungs- 
rechte erhält der Gouverneur auch in Einzelfällen solche Befug- 
nisse, so z. B. das Recht Ausführungsb gen oder abändernde 
Anordnungen zu erlassen. Seine Zuständigkeit endlich, auf den ver- 
schiedenen Gebieten der Staatstätigkeit Verfügungen und Ent- 
scheklungen zu treffen, ist eine ihm zum Teil unmittelbar von den 
höheren Regierungsstellen verliehene und eine besondere; eine all- 
gemeine ist sie nur insofern, als er Inhaber der Polizeigewalt ist und 
er darum die Befugnis zur Abwehr von Störungen für die gute Ord- 
nung des Gemeinwesens hat?). Er ist auch befugt, Anordnungen, 
die von ihm oder nachgeordneten Behörden erlassen sind, zwangs- 
weise durchzuführen, er kann Strafverfügungen und Strafbescheide 
erlassen. Auch kann er diese seine Befugnisse mit Zustimmung des 
Reichskanzlers in vollem oder beschränktem Umfang auf geeignete 
Verwaltungsbehörden mit Einschluß der Kommunalbehörden über- 
tragen?). Zum Teil beruht seine Zuständigkeit auf den Anordnungen, 
die er kraft seiner Verordnungsgewalt erläßt. — Bei der Ausübung 
seiner Rechtssetzungsbefugnisse und bei der Aufstellung des Etats 
ist jetzt, nach englischem und französischem Vorbilde, abgesehen 
von dem Inselgebiete, der Gouverneur an die Mitwirkung des Gouver- 
nementserates gebunden. In den englischen Kolonien kommen 
außer solchen Legislativräten auch, hauptsächlich aus den Leitern 
der Verwaltungszweige bestehende Exekutivräte vor, welche der 
Gouverneur bei Verwaltungsmaßnahmen hören kann oder muß, 
ohne durch ihre Meinung gebunden zu sein. Entsprechend fest- 
organisierte und mit Rechten ausgestattete Kollegien fehlen in den 
deutschen Schutzgebieten, indessen ist der Gouverneur doch in der 
Lage, den Rat der versammelten Verwaltungsleiter einzuholen und 
er tut dies auch, so z. B. in Ostafrika in den sogenannten Vortrags- 
sitzungen, in welchen die Leiter der einzelnen Verwaltungszweige 
vertreten eind®). Wo dem Gouverneur ein Finanzdirektor beigegeben 
1) Verf. d. Reichsk. v. 27. Sept. 1003, 55 5 u. 6; das frühere Recht daselbst 
in $ 8 orwähnt; V. v. 27. April 1898, $ 1 
2) Vgl. das Kommissorium in der Donkschrift v. 22. Nov. 1886. 
°) Kaisorl. V. v. 14. Juli 1805, 86 8 und 23. 
4) Helfferich, Reform, 8. 19. 
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