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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Volume count:
25
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

S. 3589. 
Ständisches 
Archiv und 
Archivar. 
226 Anlage 2. Der Landtag. 
  
— 
gegenstände zugleich für die Kammerverhandlungen die Be— 
richterstattung und wird das Gesammtministerium darüber, 
welche Kammer mit der Berathung beginnen soll, durch König— 
liches Decret Bestimmung treffen. 
Die Deputation derjenigen Kammer, in welcher die Vor— 
lage zuletzt berathen wird, hat über die bei der Berathung 
in der anderen Kammer gefaßten Beschlüsse einen Nachbericht 
u geben. 
zus Die Zeit für den Zusammentritt der Zwischendeputationen 
bestimmt das Gesammtministerium nach Vernehmung mit den 
Deputationsvorständen. Dieselben sind befugt, sich auch vor 
Beendigung des ihnen aufgetragenen Geschäfts zu vertagen, 
können aber auch jederzeit von dem Könige vertagt werden; 
die Auflösung der zweiten Kammer enthält stets zugleich die 
Auflösung der ihr angehörigen, sowie der gemeinsamen Zwischen— 
deputationen. 
1 Mit dem zur Canzlei und Aufwartung erforderlichen 
Personale werden die Deputationen durch die Regierung, mit 
den sonstigen Canzleibedürfnissen durch den Archivar versehen, 
welcher darüber der nächsten Ständeversammlung Rechnung 
ablegt. — 
§ 362. Das Archiv der Stände steht der Staats- 
regierung gleichfalls offen. 
Will eine Kammer oder ein Mitglied derselben von Acten 
der anderen Kammer, welche während des laufenden Landtags 
ergangen sind, Einsicht nehmen, so kann dies nur mit Ge- 
nehmigung des Präsidenten der Kammer, um deren Acten es 
sich handelt, geschehen. 
Für die Leitung der Canzleien beider Kammern, sowie 
für das Archiv und die Bibliothek, für welche letztere die 
Präsidenten während eines Landtags bis zu 100 Thalern 
ohne Zustimmung der Kammern zu verwenden berechtigt sind, 
wird von den Ständen ein Archivar ernannt, wozu die 
Directorien beider Kammern gemeinschaftlich jedesmal drei 
geeignete Männer in Vorschlag bringen. Können sich die 
Directorien nicht über die vorzuschlagenden Personen oder die 
Kammern nicht über die Wahl aus denselben vereinigen, so 
ist die Wahl in der Weise vorzunehmen, daß abwechselnd die 
eine Kammer, und zwar beim ersten Male die erste Kammer, 
A Aufgehoben durch Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1901 
sub II. 
2 Zu den §8§ 36. 37 u. 38 f. unten S. 230 ff. 
 
	        

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