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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Volume count:
25
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vermischtes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Entwurf einer Wasserverordnung für Deutsch-Südwestafrika.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (VIII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

66 373 
Wie im Vorjahre waren auch in diesem Jahre Haupt 
saktoren der Einfuhr Getreide, Mehl und Reis mit 
einem Mehr von etwa 2770 t Wert: 437 067 K. 
An zweiter Stelle kam Opium, onfolge stärkerer Ein- 
fuhr nach dem Distrikt Fesselton. wo die meisten 
—2 liegen. Wert der Mehreinfuhr: 
Die Mehreinfuhr bezog sich weiter ins- 
0 c auf Baumaterialien, Bier und Spirituosen, 
Lebensmittel Conseerven Maschinen und Schiffe, Zi- 
garren und Tabak, ? 
Die Ausfuhr girg n 5099705 8 auf 5662 908 " 
also um 826 113 8 o 17,07 v. H Ion der Wert- 
zunahme der Ausfabe n allein 527106 S auf die 
Ausfuhr von Gummi mit einem Mehrgewicht von 
1170 tons. Diese erhebliche Mehrausfuhr von Gummi 
war keine Mehreinnahme für den Staat, 
Landesgesetz Gummi vom Ausfuhrzoll für 50 Jahre 
befreit ist. Es folgte Tabak mit einem Mehr von 
1070 Ballen, 85½ tons im Werte von 121 062 S. Die 
übrigen hauptsächllchsten Artikel der Mehrausfuhr waren 
Damar (Banumharz), getrocknete Fische, Holz, Kohlen, 
Sago und Mehl. 
Die Gesamt-Tonnage der verkehrenden Handels- 
schiffe betrug 151782 Tonnen, wovon 104743 Tonnen 
auf die deutsche, der Rest au die englische und die 
Nord-Borneo-Flagge entfielen 
(Aus dem Bericht des Kaiserlich deutschen 
Vizekonsulats in Sandakan.) 
Straits Settiements. 
Gründung von Handelskammerabteilungen 
für Kautschuk in Singapore und Penang. 
Mit dem Steigen der Gummiproduktion auf der 
malaischen Halbinsel und der stetig wachsenden Be- 
deutung von Singapore als Marktplatz für dieses 
Produkt hat sich allmählich das Bedürfnis für die 
Gründung einer selbstän idigen Abteilung der 
dortigen Handelskammer für Kautschuk heraus- 
gestellt 
Der Name der neugegrümdeten Vereinigung lautet: 
„The Singapore Chumber of Commerce Rubber Asso- 
Ciation“, ihr Sitz ist Singapore. Hauptzwecke der 
neuen Geselsschaft sind Verbesserungen der arktÜ 
verhältnisse für Gummi in Singapore, Förderung des 
dortigen Gummimarkts durch Abhaltung von öffent- 
lichen Gummianktionen, Führung von Statistiken und 
Veröffentlichung von Marktberichten nach Bedarf 
da nach 
  
Die Mitgliedschaft ist auf die Mitglieder der 
Singaporer europäischen Handelskammer beschränkt, 
doch kann das Komitee für. bestimmte Zeit irgend- 
welche Personen als Ehrenmitglieder wählen, denen 
jedoch kein Stimmrecht zusteht. 
Auf den von Fall zu Fall anzusetzenden Anktionen 
dürfen nur Mitglieder Gummi kaufen, verkaufen oder 
verauktionieren. Doch kann an Känfer, die nicht Mit- 
glieder sind, gegen Zahlung einer Gebühr von 10 8 
ein widerruflicher Erlaubnisschein zum Kaufen auf den 
erwähnten Anuktionen erteilt werden. Muster des zu 
verauktionierenden Gummis werden mindestens einen 
Tag vorher in den Auktionsräumen ausgelegt. Für 
Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten ist ein 
Schiedsgericht vorgesehen. Für den Verkauf aus den 
Auktionen werden mäßige Gebühren von der Kautschuk- 
kammer berechnet. Für die daselbst. stattfindenden Ver- 
käufe ist ein besonderes Formular für die Kaufverträge 
vorgeschrieben. Statutenänderungen dürfen nur mit 
Genehmigung der Handelskammer erfolgen. 
Wenn auch die bis jetzt auf den Auktionen ge- 
handelten Qualitäten im Vergleich zu dem gesamten 
auf der malaiischen Halbinsel produgierten Gummi 
noch sehr gering sind, so verspricht man sich doch von 
der neuen Einrichtung mit der Zeit einen aroßeu Erfolg. 
da die hiesigen Agenten einer Menge großer Einkaufs= 
häuser der Kautschukkammer bereits als Mitglieder 
beigetreten sind. 
Eine gleiche Einrichtung wie in Singapore ist auch 
in Penang getroffen worden, wenn auch die eser Hafen 
vorläufig Singapore im Kautschukhandel an Bedeutung 
noch weit nachsteht. 
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Singapore.) 
Uvassaland. 
Verbot der Einfuhr von selbsttätigen Ge- 
wehren und von Gewehren mit Schall- 
dämpfern. 
Nach einer in der „Nyasaland Government (ia- 
zette“ vom 31. Jannar 1914 enthaltenen Bekannt- 
machung (Nr. 11/1914) vom 2. Jannar 1914 ist für 
das Schutzgebiet die Ein= und Durchfuhr von selbst- 
tätigen Gewehren und von Gewehren mit Schall- 
dämpfern verboten. 
(Thbe Bonrd of Trade Journal.) 
  
Vermischtes. 
  
Die Lage des Kntwerpener Diamantmarktes 1913. 
Die Lage des Antwerpener Diamant- 
marktes war im verflossenen Jahre im allgemeinen 
ungünstig zu nennen; politische wie finanzwirtschaft- 
liche Gründe haben einen nicht unbedentenden Rück- 
gang in den Absatzmöglichkeiten verursacht. Die Un- 
gewißheit über den Ausgang der Balkanwirren im 
Vereine mit der Stagnation des Geldmarktes übten 
auf die Entwicklung der Diamantindustrie und des 
Diamanthandels einen lähmenden Einfluß aus. 
Auch dürfte die von dem Londoner Syndikate zu 
Beginn des Lallankegese eingeschlagene Takii- der 
Erhöhung der Preise für Rohware, die auch im 
Laufe des Jahres •#„9 in steigende Tendenz zeigten, 
  
dazu geführt haben, daß Fabrikanten und Händler in 
geschliffener Ware nicht genügenden nutzbringenden 
Absatz finden konnten. 
Zu der ungünstigen Lage des Marltes gegen Ende 
des Jahres dürfte ferner der seit dem 1. Oktober 1913 
von den Vereinigten Staaten von Amerika ein- 
geführte Zolltarif auf Diamanten, der, wie bekannt, 
für den Import von Rohware einen Einfuhrzoll von 
10 v. H. und von fertiger Ware von 20 v. H. des Wertes 
vorsieht, insofern beigesteuert haben, als sich die ameri- 
kanischen Fabrikanten und Händler rechtzeitig mit einem 
bedeutenden Stock Roh= und verarbeiteter Ware ver- 
sahen, so daß der Bezug in geschliffener Ware aus 
Europa nach den Bereinigten Staaten seit jener Zeit
	        

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