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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Arbeitsordnung in den Gefängnissen des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Volltext

18 Verfassungsurkunde. 84. 
8 a. Der König. 
Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich 
alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch 
die Verfafsung festgesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
1. Der König vereinigt in sich alle Rechte, die sich aus der 
Staatsgewalt nach den jeweils vorliegenden Umständen ergeben, 
soweit nicht die Reichsgesetzgebung und die Landes- 
gesetzgebung Schranken ziehen; bei jedem staatlichen 
Hoheitsrecht spricht die Vermutung dafür, daß es dem König un- 
eingeschränkt zusteht. Hiernach ist eine Aufzählung der einzelnen in 
der Staatsgewalt enthaltenen Rechte entbehrlich. Nach der Ver- 
fassungsurkunde werden einzelne Rechte der Staatsgewalt vom König 
selbst ausgeübt: er ernennt die Staatsdiener (8 43), insbesondere 
nach freiem Ermessen die Minister und die übrigen Mitglieder des 
Geheimen Rats (§ 55); er vertritt den Staat in allen seinen Ver- 
hältnissen gegen auswärtige Staaten (8 85); er hat das Recht, 
Gesetze vorzuschlagen und die ausschließliche Befugnis zur Sanktio- 
nierung und Verkündigung der Gesetze (§ 172); er hat das Verord- 
nungsrecht (§ 89); ihm steht das Begnadigungsrecht und Abolitions- 
recht zu (§ 97); von ihm wird die Ständeversammlung berufen, 
eröffnet, vertagt, entlassen und aufgelöst (§8 127, 186); ihm gebührt 
das obersthoheitliche Schutz= und Aufsichtsrecht über die Kirchen 
(§§ 72, 79), er ernennt Mitglieder und den Präsidenten der Ersten 
Kammer (§8 129, 164). 
2. In der Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte ist der König 
an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebunden, mögen sie in 
der Reichs= oder Landesverfassung, in Reichsgesetzen oder in Landes- 
gesetzen enthalten sein. In der Verfassung ist bestimmt, unter welchen 
Voraussetzungen dem Willen des Königs die Kraft eines allgemein 
verbindlichen Willens der Staatsgewalt zukommt. Hiernach kann 
namentlich ein Gesetz nur mit Zustimmung der Stände gegeben, 
abgeändert oder aufgehoben (§ 88) und eine Steuer nur mit Ver- 
willigung der Stände ausgeschrieben und erhoben werden (8 109); 
auch muß jede die Staatsverwaltung betreffende Verfügung des
	        

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