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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Volume count:
25
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung einer Erklärung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London vom 23. Februar 1914 zur Abänderung ihrer Erklärung vom 30. September 1913 über Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung in ihr Bergsonderrechtsgebiet und ihrer Bekanntmachung hierzu vom 21. Oktober 1913 (mit einer Kartenskizze).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Preußische Rechtsbuch.
  • Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Full text

130 
schrift des 8 41 Abs. 1 der Grundbuch- 
ordnung 1) entsprechende Anwendung. 
Artikel 16. 
Bei Familienfideikommissen, die unter 
Aussicht einer Fideikommißbehörde stehen, 
erfolgt die Eintragung der Fideikommiß- 
“*wP0ZJ chaft auf Ers dieser Behörde, 
die Eintragung des beikommißsolgers 
auf Grund einer Bes g der Be- 
rde über seine Verie tigun die 
schung der # st auf 
Grund einer cheinigung 
über das Erlöschen oder auf Grund * 
von der Behörde bestätigten Familien- 
bnises A4n die Aufhebung der 
en t 
Eigen ie Bescheinigung über die Bere 
tigni des Fideikommißfolgers finden die 
für den Erbschein geltenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
Artikel 17. 
Fideikommißbehörde im Sinne des Ar- 
tikel 16 ist die Behörde, welche gesetzlich 
als solche bestellt oder welcher das Fidei- 
kommiß stiftun ktmie zur Beausfsich- 
tigung unterste 
Ein kerle kann sortan stif- 
tungsmäßig nur dem Oberlandesgerichte 
gr Beaufsichtigung unterstellt werden. 
ie Bestimmung bedarf der Grnehmt 
des Justizministers, sofern nicht t 
durch die sie getroffen wird, der 
bdecherlche Genehmigung wie r 
Artikel 18. 
In Ermangelung einer Fideikommiß- 
behörde erfolgt Tintragung sowie 
die Löschung der Fideikommißeigenschaft 
auf Grund des Nachweises ihrer Ent- 
ehung oder Endigung, die Eintragung 
des Fideikommißfolgers auf Grund der 
Lescheinigung des Gerichts über die Be- 
tigung des ideikommißfolgers. 
if die Bescheinigung finden die für 
Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung. Artikel 16 bis 20. 
den Erbschein geltenden Vorschriften ent- 
reachnd- Anwendung. Zuständig für die 
eilung ist das Amtsgericht, bei welchem 
das Grundbuch über den Gegenstand des 
Fideikommisses geführt wird. Umfaßt das 
I#deikommüß Gegenstände, über die das 
ndbuch von verschiedenen Amtsgerich- 
ten geführt wird, so ist das örulich zu- 
suodd Gericht nach § 20 des Aus- 
hrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- 
gesetze zu bestimmen. 
Artikel 19. 
Auf die Eittragung eines Lehnsfolgers 
und die Löschung Lehnseigenscha 
finden die Vorschriften des t 16, 
auf die Eintragung sowie die Löschung 
der Stammgutseigenschaft und die Ein- 
tragung des Stammzutsnachsolgers fin- 
den die Vorschriften Artikel 18 ent- 
sprechende Anwendung. 
Bei Crestommgntert nach Bremischem 
Ritterrechte kann die Cintragung sowie 
die Löschung auch auf Antrag des Prä- 
sidiums der Bremischen Ritterschaft (67 
revidierten Ritterrechts vom 19. April 
1847) erfolgen. 
Artikel 20. 
Im Falle der Veräußerung eines 
Teiles eines Grund cks, das im Lehns--, 
Fideikommiß-, Erbstammguts-, Stamm- 
zute oder Leiheverbande steht oder mit 
eallasten, Hypotheken, Grundschulden 
oder Rentenschulden belastet ist, kann der 
Teil auf Grund eines unschädlichreite 
zeugnisses der zuständigen Behörde frei 
von allen oder einzelnen Belastungen 
auptgrundstücks von diesem ohne die 
illigung der Berechtigten unter fol- 
*— oraussetzungen abgeschrieben 
Wird der Grundstücksteil gegen Auf- 
erlegung einer Rente veräußert, so 
kann die Abschreihung nur erlipene 
wenn gleichzeitig die Rente auf 
1) § 41 Abs. 1. Ist derienige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, 
Erbe des eingetragenen Berechtigten, so findet die Borschrift des § 40 Abs. 1 keine An- 
wendung, wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen werden soll 
oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines 
Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreck- 
baren Titel begründet wird. 
5 40 Abs. 1. Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch 
sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
	        

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