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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs vom 13. Juni 1903.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung einer Erklärung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London vom 23. Februar 1914 zur Abänderung ihrer Erklärung vom 30. September 1913 über Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung in ihr Bergsonderrechtsgebiet und ihrer Bekanntmachung hierzu vom 21. Oktober 1913 (mit einer Kartenskizze).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. Bekämpfung der Tierseuchen vom 27. Februar 1909.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs vom 13. Juni 1903.
  • Karte zur Bekanntmachung der Erklärung der Gesellschaft The South African Territories Limited vom 23. Februar 1914.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Aufhebung der Sperre über den westlichen Teil des Bezirks Bamenda.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Verpflichtung der Schätzer der Landwirtschaftsbank.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 436 20 
Geltung der Kaiserlichen Bergverordnung ausgenommenen Teile ihres Bergsonderrechtsgebiets auf 
folgende in nebenstehender Skizze eingetragene Flächen beschränkt: 
1. eine Fläche von 175 000 ha, die begrenzt wird durch die Verbindungslinien zwischen 
den folgenden Punkten in der angegebenen Reihenfolge: 
den trigonometrischen Punkten Shamaome Chudaub— Anis — —Vermessungs“ 
punkt 9—trigonometrischen Punkten Mönch Gaibes Chamgab 
mund, 
jedoch mit der Maßgabe, daß im Westen der Große Fischfluß von seinem Schnittpunkt 
mit der Linie Chamgabmund—Chudaub bis zu seinem Schnittpunkt mit der Linie 
Chudaub— Anis die Grenze bildet, und daß das Dreieck, das im Westen bei dem trigono- 
metrischen Punkt Chamgabmund über die Linie trigonometrischer Punkt Hohenzollern= 
berg— Wasserstelle Uhabis hinausreicht, aus der Fläche herausfällt. — Block 1 und 2 
der Skizze —; 
2. eine viereckige Fläche von 59 300 ha, deren Ecken gebildet werden durch die trigono- 
etiicchen Punkte S. B. Gründorn, Kamm, Wetterkopf, Vermessungspunkt 76 — Block 3 
der Skizze —; 
3. eine Fläche von 15 100 ha, deren Grenzen sich mit den Grenzen der Farm Kaimas 
decken — Block 4 der Skizze —. 
Berlin, den 25. April 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Ergänzung der Verordnung, 
betr. Bekämpfung der Tierseuchen vom 27. Februar 1909. 
Vom 25. Februar 1914. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1914, Nr. 15. S. 30.) 
Auf Grund des § 3 der Verordnung betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen vom 
27. Februar 1909 (A. Anz. Nr. 6/09, Kol. Bl. Nr. 8/09) wird § 2 dieser Verordnung dahin er- 
gänzt, daß als Seuchen im Sinne jener Bestimmungen auch Schweineseuche und Schweinepest 
zu gelten haben. 
Daressalam, den 25. Februar 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Rbänderung des 
Jolltarlfs vom 13. Juni 1903. 
Vom 2. März 1914. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1914. Nr. 17. S. 36.) 
Auf Grund des §5 6 Absatz 2 der Zollverordnung für das Deutsch-Ostafrikanische Schutz- 
gebiet vom 13. Juni 1903 (Kol. Bl. Nr. 22, Beilage) wird verordnet, was folgt: 
Artikel I. 
„Unter Aufhebung der Verordnung vom 1. Dezember 1909 (A. Anz. Nr. 47)“) wird die 
Fassung der Nr. 25 des Zolltarifs B durch nachstehenden Wortlaut ersetzt: 
25. Stacheldraht und — soweit zu landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt — auch glatter 
Eisendraht sowie Drahtgeflecht aus Eisendraht.“ 
Artikel II. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Daressalam, den 2. März 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
5) Val. „. Kol. Bl.“ 1910, S. 79.
	        

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