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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Aufhebung der Sperre über den westlichen Teil des Bezirks Bamenda.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26 und Artikel 112.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Werbung

Volltext

Artikel 21. Die dem Unterrichtszwang unterworfenen Personen. 385 
Das annoch geltende Recht des Unterrichtszwanges ist kein für 
ganz Preußen einheitliches, kein Gemeines, sondern Provinzialrecht. 
Das größte Geltungsgebiet besitzen die hierher gehörigen Bestimmungen 
des ALz, von denen die grundlegende, 543 II 12, oben S. 383, 384 wieder- 
gegeben ist. Diese landrechtlichen Bestimmungen, §§ 43—46 h. t., sind 
durch die KO vom 14. Mai 1825 (GS 149) auf den ganzen damaligen 
Umfang des Staatsgebietes ausgedehnt worden. In den neuen Pro- 
vinzen sind die zu vorpreußischer Zeit erlassenen Gesetze und Verord- 
nungen (hannöversches Gesetz über das Volksschulwesen vom 26. Mai 
1845, 5#3—6, schleswig-holsteinische Schulordnung vom 24. August 1814, 
& 31, 65, kurhessisches Ausschreiben vom 2. Januar 1818 kurhessische V. 
vom 17. Februar 1853, nassauisches Edikt vom 24. März 1817, +F 4; 
vgl. v. Bremen, Die preußische Volksschule 87 ff., 588 ff.) in Kraft ge- 
blieben; sie stimmen in den grundsätzlichen Dingen unter sich und mit 
dem A##s überein, so daß, was das Wesentliche betrifft, auch jetzt schon 
der Rechtszustand in Preußen überall der gleiche ist. 
Ubereinstimmend gilt insbesondere folgendes. 
I. Der Unterrichtszwang ist eine öffentlichrechtliche Verpflichtung 
gegenüber dem Staate, deren Inhalt darin besteht, daß die Eltern und 
andere Erziehungsberechtigten ihre Kinder oder Pflegebefohlenen während 
des „schulpflichtigen Alters“ (s. unten, II) nicht ohne den Unterricht lassen 
dürfen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Die 
Verpflichtung trifft unbestrittenermaßen nur diejenigen, welche sich im 
Staatsgebiet aufhalten, jedoch, nach herrschender Anschauung der Ver- 
waltungs- und Gerichtspraxis (vgl. Loening im Jahrb öff R 3 107 N. 1) 
nicht sie alle, sondern nur die preußischen Staatsangehörigen. Diese 
Anschauung erblickt in dem Unterrichtszwang eine i. e. S. staatsbürger- 
liche Pflicht, welche, verschieden von der Steuerpflicht, den polizei- 
lichen Pflichten und andern öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten, nur 
den Inländern, nicht den Fremden obliegt. Auf eine ausdrückliche 
Gesetzesbestimmung kann man sich hierfür nicht berufen; insbe- 
sondere besteht eine Notwendigkeit, im § 43 II 12 ALK — Wortlaut 
s. oben S. 383, 384 — den Ausdruck „Einwohner“ eng im Sinne von 
„Staatsangehöriger“ zu interpretieren (Loening a. a. O. N. 1), nicht. 
Auch prinzipielle Erwägungen zwingen nicht zu einer Beschränkung 
der Unterrichtspflicht auf die Staatsangehörigen und ihrer Kinder 
lgute Ausführungen hierüber in der oben 376 zitierten Schrift von 
Max Müller, 207 ff.); vielmehr läßt sich mit gutem Grunde geltend- 
machen, daß nicht nur die Straf= und Polizeigesetze, sondern auch solche 
Gesetze, welche, wie diejenigen über Schule und Unterricht, in der 
Anschütz, Preuß. Verfassungs-Urkunde. I. Band. 25
	        

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