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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (X.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 474 20 
Nwvassaland. 
Vorschriften für die Einfuhr von Tieren aus 
Portugiesisch-Ostafrika; Errichtung einer Ein- 
ga Eugsstelle für Vieh. 
Laut Besauntmachung vom 2. Februar 1914 
(Nr. 22/1914) ist die „Discuscs of Animals Ordinance, 
1913“ dahin geändert worden, daß die Einfuhr von 
Tieren aus Portupiesich, Ostafrika“) unter folgenden 
Bedingungen zugelassen ist: 
. Tiere dürfen nur durch den mit der Erbauung der 
Afrikanischen Zentralbahn beauftragten Unter- 
nehmer eingeführt werden und nur, wenn sie als 
dug oder Reittiere bei dem Bahnbau Verwendung 
nden. 
. Derartige Tiere dürfen nur in den Unterschire- 
Bezirk eingeführt werden. Ihre Wiederausfuhr 
darf erst erfolgen, wenn von einem Regierungs- 
ticrarzte bescheinigt ist, daß sie frei von Krank- 
heiten sind. 
*) BVal. „D. Kol. Bl.= 1913, S. 379. 
— 
1 
  
3. Es dürfen nur Pferde, Esel, Maultiere und Zug- 
ochsen eingeführt werden. 
Die Einfuhr der Tiere darf erst stattfinden, nach- 
dem ein Regierungsarzt bescheinigt hat, daß sie 
seiner Ansicht nach nicht an einer Krankheit leiden, 
die ihre Einfuhr unerwünscht erscheinen T 
Nach der gleichen Belanntmachung ist ort 
Heral? zu einer Eingangsstelle für Bieh Ilt 
worden 
(The Board of Trade Journal.) 
* 
  
Dortugliesisch-Gulnea. 
Zollfreie Einfuhr auf Zeit für landwirtschaft- 
liche Geräte. 
Auf Grund der Verordnung der Portugiesischen 
Regierung vom 15. November 1913 über die zollfreie 
Wareneinfuhr auf Zeit. in den übersceischen Gebieten 
können landwirtschaftlich 
gollfrei ein= und wiederausgeführt werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
Vermischtes. 
Erleichterung des Geldverhehrs zwischen Belgien 
und Belgisch-Kongo. 
Das „Journal ##u Congo“ veröffentlicht in seiner 
Nummer vom 2. April 1914 eine Busammenstellung 
derjenigen Erleichterungen, die die Banque du 
belge für den Geldverkehr zwischen Lelgien 7rin 
der Kolonie angeordnet hat. Diese Maßnahmen be- 
stehen in der Ermäßigung von Gebühren für den 
Scheck- und Wechselverkehr, Kreditbriefe und sonstige 
Geldübertragungen. Es wird ferner angeordnet, daß 
die von der Banque du Congo belge in ihren ver- 
schiedenen Emissionsstellen (Matadi, Kinshassa, 
Stanleyville und Elisabethville) ausgegebenen 
Noten gleichmäßig an jedem dieser Plätze zu pari an- 
genommen werden müssen, während bisher ein Abzug 
gemacht wurde. Endlich hat die genannte Bank auch 
Depotstellen in der Kolonie eingerichtet. 
Staatliches Vorkaufsrecht auf Gold aus 
Belgisch-Kongo. 
Der Conseil Colonial hat sich kürzglich gelegentlich 
eines Einzelfalles mit der Frage beschäftigt, ob es 
nicht im Interesse des belgischen Staates liege, daß 
in alle für die belgische Kongokolonie zu erteilenden 
Bergwerkskonzessionen ein orkaufsrecht 
taates aus das gewonnene Gold aufgenommen 
werde. Der Kolonialrat hat sich für ein derartiges 
staatliches Vorkaufsrecht ausgesprochen und es dürfte 
somit, da alle Konzessionen von dieser Behörde geprüft 
und begutachtet werden, ein faktisches Ankaufsmonopol 
des Staates auf alles im Kongo gewonnene Gold be- 
gründet sei 
In Übereinstimmung mit dem Kolonialrat hat der 
Verwaltungsrat der Nationalbank die Ausprägung 
des Kongogoldes in 20-Frankstücken beschlossen. Die 
Nationalbank hatte sich schon vorher für den Ankauf des 
  
in den Kilo-Minen gefundenen Goldes entschieden, und 
es ist inzwischen bereits rine erste Prägung von Gold- 
stücken im Betrage von 1 Mill. Fr. erfolgt. In diesen 
Goldstücken ist den Abgeordurten kürglich die fällig ge- 
wordene Diätenzahlung geleistet worden 
Man nimmt an, daß die Nationalbant das Kongo- 
gold zurückhalten wirk, um so ihre Goldreserve zu 
erhöhen. Bei zunehmender Goldproduktion hofft man, 
daß auf diese Weise der belgische Geldmarkt an innerer 
Festigkeit gewinnen und unabhängiger von London 
werden wird, auf dessen Markt Belgien bisher bei 
seinen Goldankäufen in der Hauptsache angewiesen war- 
Neue Eisenbahn-Sweiglinten in Rhodeslen. 
In den letzten Jahren sind in Rhodesien von der 
Hauptlinie Bulawayo—lUmtali aus verschiedene 
Zweiglinien gebaut worden. Neben der kurzen Strecke 
von Westacre —Junction nach den Matoppos 
kommen als von wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht 
die 100 engl. Meilen lange Strecke von Heany nach 
der Gwanda-Mine und West icholson, die Linien 
von Gwelo nach Selukwe (28 engl. Meilen) und 
nach Umvuma (56 engl. Meilen) mit geplanter Fort- 
setzung nach Victoria (Zimbabwe Ruinen); ferner 
führt von Salisbury eine Linie nach Nordwesten, 
die sich nach der Shamva-Mine (86 engl. Meilen), 
der Eldorado-Minc (78 engl. Meilen) unh Ayurshire 
verzweigt. Die Eldorado-Linie würde sich für eine 
Verlängerung nach Broken Hill an der Linie Living- 
stone—Elisabethville eignen, wodurch die Verbindung 
des Katanga-Gebiets mit Beira wesentlich abge- 
kürzt werden könnte. Eine kurze Strecke in der Nähe 
Salisburys von der Station Planet nach der Arctu- 
rus-Mine wird in nächster Zeit ausgeführt. 
(Aus einem Berichte des Kais. Generalkonsulats 
in Kapstadt.)
	        

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