Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zur Quarantäneverordnung für das Schutzgebiet Samoa vom 15. Februar 1913.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • § 19. Erwerb des Staatsbürgerrechts.
  • § 20. Huldigungseid der Württemberger.
  • § 21. 1. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. 2. Verfassungsmäßiger Gehorsam.
  • § 22. 1. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichte: Verbot des Ausschlusses von einem Staatsamt wegen Geburt.
  • § 23. 3. Gleiche Wehrpflicht, Recht, Waffen zu tragen.
  • § 24. 4 - 8. Freiheit der Person, Gewissensfreiheit, Denkfreiheit, Freiheit des Eigentums, Auswanderungsfreiheit.
  • § 25. 4. Freiheit der Person. a) Leibeigenschaft.
  • § 26. 4. Freiheit der Person. b) Strafverfahren.
  • § 27. 5. Gewissensfreiheit.
  • § 28. 6. Denkfreiheit: Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 29. 9. Freiheit in der Wahl des Berufs und der Ausbildung zu demselben.
  • § 30. 7. Freiheit des Eigentums.
  • § 31. 9. Freiheit in der Wahl des Berufs: Handels- und Gewerbsprivilegien und Patente.
  • § 32. 8. Freiheit der Auswanderung.
  • § 33. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Auswanderung.
  • § 34. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Eintritt in auswärtigen Staatsdienst.
  • § 35. Verlust des Staatsbürgerrechts durch Niederlassung im Ausland.
  • § 36. 10. Recht der Beschwerde a) bei den Staatsbehörden.
  • § 37. Pflicht zur Begründung der Beschwerdeabweisung.
  • § 38. 10. Recht der Beschwerde b) bei den Ständen.
  • § 39. Körperschaften des ritterschaftlichen Adels.
  • § 40. Aufnahme in die Körperschaften des ritterlichen Adels. Statute derselben.
  • § 41. Statute des ritterschaftlichen Adels.
  • § 42. Rechte der Ritterschaft.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

36 V. U. § 27. 
noch nicht entschieden; dies hängt immer davon ab, ob die 
Gesetzgebung ein Individualrecht mit verwaltungsgerichtlichem 
Schutz erlassen wollte.) 
Die Begrenzung des Inhalts der Gewissensfreiheit im 
Sinn des §27 ist nun aber, selbst bei Beachtung der oben 
erwähnten Schranken, keineswegs einfach. Aus dem „„Recht, 
seine religiösen Ueberzeugungen ohne irgendwelchen Rechts- 
nachteil bekennen zu dürfen“, läßt sich gar mancherlei ableiten. 
Zudem ist dieser juristisch unklare Begriff der Gewissensfreiheit 
ein Schlagwort des politischen Lebens; seine tatsächliche Aus- 
legung ist dem Wandel politischer Anschauungen unterworfen 
und deshalb abhängig u. a. auch von der Auffassung des 
Verhältnisses zwischen Staat und Kirche (vgl. § 71 Note 1), 
sowie dem Einfluß, den man der Kirche auf die Schule und 
der Schule auf die Erziehung einräumt. 
Eine feststehende Auffassung des §27 in jeder Richtung 
ist bis jetzt nicht erreicht worden, obwohl im wesentlichen 
zwischen Regierung und Ständen Uebereinstimmung besteht. 
Der Geist der Verfassung läßt sich natürlich für die eine oder 
andere Auffassung nicht anrufen. Denn was man unter Ge- 
wissensfreiheit im Jahre 1819 verstand, das läßt sich heute 
nicht mehr feststellen. Dies ist auch in der Sitzung der Kammer 
der Abgeordneten vom 20. Oktober 1904 mit Recht, auch 
seitens der Regierung, betont worden. Eine Folge dieser 
Verhandlungen war eine Verfügung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens vom 3. November 1904, wonach 
die Kinder von Dissidenten einem Feligionsunterrichtszwang 
in der Schule nicht mehr unterliegen sollen. Diese im Amts- 
blatt des Konsistoriums von 1904 Bd. XIII Nr. 25 S. 210 
bekannt gemachte Verfügung lautet: „Die Behandlung von 
Gesuchen um Befreiung vom Religionsunterricht in den öffent- 
lichen Schulen wird hiermit dahin geregelt, daß Kinder, die 
in gültiger Weise keiner Religionsgemeinschaft oder einer 
solchen angehören, für die in den öffentlichen Schulen Reli- 
gionsunterricht nicht erteilt wird, von der Teilnahme am 
Religionsunterricht zu entheben sind, wenn und soweit der 
Erziehungsberechtigte dies beantragt. “ 
Daß die Gewissensfreiheit im Sinne des §27 Abs. 1 nicht 
als absolute religiöse Freiheit in jeder Richtung aufsgefaßt
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Preußische Gesetzsammlung
4 / 64
Borussia. Bilder aus der Geschichte des preußischen Vaterlandes.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.