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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Werbung

Volltext

                                           Oldenburg.                                               241 
Art. 37. § 1. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So 
wahr mir Gott helfe!“ Zusätze zu dieser Formel so wie besondere Förmlich- 
keiten sind zulässig nach Maßgabe der Gesetze. 
Anstatt des Eides leistet derjenige, dem sein religiöses Be- 
kenntniß einen Eid verbietet, ein Gelöbniß in der Form, welche nach seinem 
religiösen Bekenntniß an die Stelle des Eides tritt. 
Art. 38. §. 1. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Niemand 
kann anders als nach dem Gesetze verurtheilt, keiner ohne Urtheil be- 
straft werden. 
§ 2. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 
Ausnahmegerichte sollen nie Statt finden. 
§  3. Die Verordnungen über die Zwangsarbeitsanstalten für das 
Herzogthum Oldenburg vom 29. Mai 1821 und für das Fürstenthum 
Birkenfeld vom 30. Mai 1844 bleiben bis weiter in Kraft; doch sollen 
einem der nächsten ordentlichen Landtage Entwürfe zu neuen Gesetzen 
darüber vorgelegt werden. 
Art. 39. § 1. Die Verhaftung oder Verfolgung einer Person 
wegen Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens soll nur in den 
gesetzlichen Fällen und Formen stattfinden. Solche Verhaftungen und 
Verfolgungen sollen, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, 
nur geschehen in Kraft einer richterlichen, mit Gründen versehenen Ver- 
fügung. Diese Verfügung muß im Augenblicke der Verhaftung oder 
innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhafteten zugestellt werden, 
auch ist der Verhaftete innerhalb 36 Stunden von einem Gerichtsbeamten 
zu verhören. 
§ 2. Geschah die Verhaftung nicht von der zum weitern Verfahren 
zuständigen Gerichtsbehörde, so ist der Verhaftete ohne Verzug an diese 
abzuliefern. 
§  3. Eine polizeistrafgerichtliche Untersuchungshaft bedarf, wenn 
sie länger als 48 Stunden dauern soll, der Genehmigung des vorgesetzten 
Gerichts. 
§ 4. Die untere Polizeibehörde muß Jeden, den sie im Interesse 
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit in Verwahrung 
genommen hat, entweder innerhalb Zmal 24 Stunden frei lassen, oder 
falls derselbe nicht zu Protokoll hierauf verzichtet, von der vorgesetzten 
Polizeibehörde die Genehmigung der Fortdauer der Verwahrung ein- 
holen. Die nähere Regelung des Verfahrens bleibt der Gesetzgebung 
überlassen. 
§  5. Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte 
zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, 
sofern nicht das Gesetz Ausnahmen begründet. 
§ 6. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten 
Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Ver- 
letzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet. 
Die Verwahrungsorte oder Gefängnisse dürfen die Freiheit 
nicht mehr beschränken, und es darf dem Verhafteten kein größeres 
Uebel zugefügt werden, als die gesetzlichen Zwecke der Haft und der Strafe 
unumgänglich nothwendig machen. 
Stoerk= v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 16
	        

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