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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postsparkassenordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Leichen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Haustieren aus Ägypten, Abessynien und Somaliland.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Jagd auf Gorillas.
  • Verordnung. des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des Grundeigentums vom 19. März 1909.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zuständigkeit bei Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. vorläufige Änderung einzelner Bestimmungen der Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung sowie Befreiung der Strecke Swakopmund Jakalswater, Karibib, der Anschlußbahn Rehoboth Bhf. - Rehoboth Ort und der Stadtgleise in Swakopmund, Windhuk und Lüderitzbucht von dieser Verordnung.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

533 20 
Annahme der Spareinlagen. 
-, § 2. Spareinlagen werden bei jeder mit einem europäischen Postfachbeamten besetzten 
Postanstalt in vollen Rupiebeträgen angenommen. Der Höchstbetrag des verzinslichen Guthabens 
beträgt 1500 Rupien. Höhere Beträge werden zwar angenommen, aber nicht verzinst. Sind der 
Vorschrift des § 3 zuwider mehrere Sparbücher auf den Namen derselben Person ausgestellt, so wird 
das Gesamtguthaben nur bis zur Höhe von 1500 Rupien verzinst. 
Postsparbuch. 
k § 3. Bei der ersten Einzahlung erhält der Sparer gebührenfrei ein Sparbuch, das auf 
seinen Namen ausgestellt wird. Auf den Namen derselben Person darf nur ein Sparbuch aus- 
gestellt werden. 
Die Sparbücher werden vom Postamt in Daressalam ausgefertigt. Erfolgt die erste Ein- 
zahlung bei einer anderen Postanstalt, so wird von ihr über den eingezahlten Betrag eine Zwischen- 
Juittung ausgestellt. Das vom Postamt in Daressalam ausgefertigte Sparbuch wird ohne Prüfung 
der Berechtigung demjenigen ausgehändigt, der die Zwischenquittung vorlegt. Bei jeder weiteren 
Einzahlung muß das Sparbuch vorgelegt werden, worin die Postanstalt unter Angabe des Tages 
und Beisetzung des Postaufgabestempels Quittung erteilt. 
In die Postsparbücher werden auch die Zinsen und die Rückzahlungen eingetragen 
(bgl. §§ 4 und 5). 
Verzinsung der Einlagen. 
. §* 4. Verzinst werden nur volle Rupiebeträge in Höhe von 10 Rupien und mehr bis zum 
Höchstbetrag von 1500 Rupien. Der Zinsfuß beträgt 2 v. H. Die Verzinsung beginnt mit dem 
ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats und endet mit dem letzten Tage des dem 
Ablauf der Kündigungsfrist vorhergehenden Monats, bei Rückzahlungen ohne Kündigung oder vor 
Ablauf der Kündigungsfrist mit dem letzten Tage des Monats, der der Rückzahlung vorangeht. 
Die Zinsen werden alljährlich am Schlusse des Kalenderjahres berechnet, dem Guthaben zu- 
geschrieben und vom Beginn des neuen Kalenderjahres ab zusammen mit dem Guthaben bis zur 
Gesamthöhe von 1500 Rupien verzinst. 
Rückzahlung von Spareinlagen. 
4 §5 5. Spareinlagen kömnen bei jeder mit einem europäischen Fachbeamten besetzten Post- 
anstalt an den Vorleger des Sparbuchs zurückgezahlt werden, soweit es sich um Teilabhebungen 
handelt, nur in vollen Rupiebeträgen, und zwar bis zu 100 Rupien sofort ohne Kündigung, wenn 
die Summe der einzelnen Rückzahlungen innerhalb sieben Tage 100 Rupien nicht übersteigt, bei 
höheren Beträgen nach Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt bei Beträgen bis zu 1000 Rupien 
einen Monat, bei Beträgen von über 1000 Rupien drei Monate. Die Kündigung kann unter 
6 orlage des Sparbuchs bei jeder zum Sparkassendienst zugelassenen Postanstalt erklärt werden. Die 
Postanstalt bescheinigt im Postsparbuch, wann und welcher Betrag gekündigt worden ist, wann hier- 
nach der Betrag zurückzuzahlen ist, und bei welcher Postanstalt dies geschehen soll. Der Postspar- 
kasse steht es frei, im Einverständnis mit dem Vorleger des Sparbuchs schon vor Ablauf der Kün- 
digungsfrist Rückzahlung zu leisten. Die Postanstalten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei 
ündigung und Auszahlung von Sparguthaben die Berechtigung des Vorlegers des Sparbuchs zur 
Kündigung und zum Empfang des Geldes zu prüfen. Jede Rückzahlung wird in das Sparbuch 
eingetragen und ist durch besondere Empfangsbescheinigung zu bestätigen. Bei der Rückzahlung des 
ganzen Guthabens wird das Sparbuch von der Postanstalt zurückbehalten; in diesem Falle werden 
die Zinsen sofort berechnet und zusammen mit dem Guthaben gegen Empfangsbescheinigung im Spar- 
uch ausgezahlt. Mit der Auszahlung des Betrages an den Vorleger des Bruches erlischt die Ver- 
bindlichkeit der Postverwaltung bezüglich des gezahlten Betrags. 
· Die Rückzahlungen werden bei den Postanstalten im Innern in Papiergeld geleistet, wenn 
Silbergeld nicht verfügbar ist. 
· Wird der gekündigte Betrag nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungs- 
frist erhoben, oder wird die Kündigung widerrufen, so gilt der gekündigte Betrag als neu eingezahlt. 
Verlust eines Postsparbuchs. 
. 8 6. Ist ein Postsparbuch abhanden gekommen oder vernichtet worden, so hat der Sparer 
dies der Postsparkasse unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, das Sparbuch nach den Be— 
stimmungen der Zivilprozeßordnung aufbieten zu lassen, und kann erst nach Rechtskraft des Ausschluß 
urteils die Rückzahlung des Guthabens oder die Ausstellung eines neuen Sparbuchs verlangen. Für 
1 
 
	        

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