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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erlaubnis zum Abschuß von Flußpferden am Wami und Kingani.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Gewährung von Vergütungen an Gouvernementsangehörige in den Schutzgebieten aus Anlaß von Urlaubsreisen aus dem Innern zur Küste.
  • Verfügung des Reichskanzlers über Änderung der Satzungen der Sisal-Agaven-Gesellschaft in Düsseldorf.
  • Postsparkassenordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung von Anliegerbeiträgen zu den Kosten des Baus einer Eisenbahn von Otjiwarongo über Outjo nach Okahakana (Ambolandbahn).
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Änderung in der Benennung der Wildreservate.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erlaubnis zum Abschuß von Flußpferden am Wami und Kingani.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Daressalam.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Tanga.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur weiteren Ausführung der Kronlands-Verordnung vom 26. November 1895.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Gewerbesteuer-Verordnung vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einführung der Verordnung über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf einzelne Tierarten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Monugebiete und auf Edelreiher und Seekühe im ganzen Schutzgebiete.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht des Bezirksamtmanns in Käwieng.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

G 536 20 
Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erlaubnis Zum 
Kbschuß von Klußpferden am Wami und kingani. 
Vom 14. März 1914. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1914, Nr. 21, S. 48.) 
Außer in den Verwaltungsbezirken Tanga, Pangani, Rufiyi, Lindi sowie in den Fluß- 
gebieten des Mgeta und Ruvu im Bezirk Morogoro (zu vergleichen die Bekanntmachungen vom 
14. Juli 1913 unter III Ziffer 1 (A. Anz. Nr. 37/1913)") und vom 3. Oktober 1913 (A. Anz. 
H .. 4 5. November 1908.. 
S. 154)““) wird hiermit gemäß § de Absatz II der Jagdverordnung vom 30.Dezember 1911 ) 
auch innerhalb einer Zone von beiderseits je 1 km Breite am Unterlauf des Wami von der Hänge- 
brücke bei der Missionsstation Mandera abwärts bis zur Mündung, ebenso am unteren Lauf des 
Kingani von der Dundafähre abwärts bis Kaule im Verwaltungsbezirk Bagamojo die Erlegung von 
Flußpferden auf einen Jagdschein bis auf weiteres ohne Einschränkung gestattet. 
Daressalam, den 14. Mai 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch.Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb 
in Daressalam. 
Vom 27. März 1914. 
(Amtl. Anz. für DOA. 19114, Nr. 25, S. 58 ff.) 
Auf Grund des § 15 des Schutgebietsgesetzes. eche- Gesetzbl. 1901, S. 813), des § 5 der 
Reichskanzlerverfügung vom 27. September 1903 (Kol. S. 509) und des § 62 der Zollverordnung 
vom 13. Juni 1903 (Kol. Bl. Nr. 22) wird 9Kole. #n folgt: 
Erster Teil. 
— .....-« » 
1. Für den Hafen von Daressalam ist ein Betriebsunternehmer bestellt, der die Landung, 
Verschiffung und Umladung von Gütern und Tieren auf Verlangen für jedermann nach Maßgabe. 
folgender Betriebsordnung auszuführen hat: 
A. Arbeitszeit. 
§ 2. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags 
mit Essenspausen von insgesamt zwei Stunden. Es steht dem Betriebsunternehmer frei, die Essens- 
pausen so zu legen, wie es ihm am besten erscheint. Auch kann er die Arbeitszeit mit Zustimmung 
des Gouvernements verkürzen. 
, Außerhalb dieser Zeiten, sowie an Sonn= und Festtagen braucht der Betriebsunter- 
nehmer nur in dringenden Notfällen zu arbeiten. 
§5 4. Für Leistungen, die außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen auf 
Antrag des Auftraggebers ausgeführt werden, sind von dem Auftraggeber dem Betriebsunternehmer 
die daraus entstehenden Extrakosten (Zuschlagsgebühren für Hebezeuge, Kosten für die Offenhaltung 
der Zoll= und Kaianlagen, Überstundenlöhne, etwa notwendig werdende Beleuchtung usw.) zu ersetzen. 
Für Arbeiten auf dem Kai außerhalb der Dienststunden und an Sonn= und Festtagen muß 
die Genehmigung der Aussichtsbehörde eingeholt werden. 
5. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit 
einzustellen, wenn durch den Zustand der See oder besondere Ereignisse oder Umstände die Durch- 
führung des Betriebes erheblich beeinträchtigt wird, oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum 
durch die Fortführung des Betriebes droht. 
*) DBgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 740 f. 
**) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 974. 
*#) VgI. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 235 ff.
	        

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