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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Volume count:
25
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Daressalam.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Gewährung von Vergütungen an Gouvernementsangehörige in den Schutzgebieten aus Anlaß von Urlaubsreisen aus dem Innern zur Küste.
  • Verfügung des Reichskanzlers über Änderung der Satzungen der Sisal-Agaven-Gesellschaft in Düsseldorf.
  • Postsparkassenordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung von Anliegerbeiträgen zu den Kosten des Baus einer Eisenbahn von Otjiwarongo über Outjo nach Okahakana (Ambolandbahn).
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Änderung in der Benennung der Wildreservate.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erlaubnis zum Abschuß von Flußpferden am Wami und Kingani.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Daressalam.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Tanga.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur weiteren Ausführung der Kronlands-Verordnung vom 26. November 1895.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Gewerbesteuer-Verordnung vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einführung der Verordnung über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf einzelne Tierarten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Monugebiete und auf Edelreiher und Seekühe im ganzen Schutzgebiete.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht des Bezirksamtmanns in Käwieng.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 542 20 
gesührten. Kaigebühren. Falls auch der Sondertarif nicht angewendet werden kann, erfolgt 
die Berechnung der Kaigebühren nach Abschätzung auf Grundlage der vorstehenden Sätze 
für eine Frachttonne. 
4. Befreit von Kaigebühren sind: 
a) das Passagiergepäck, soweit es nicht auf Gepäckschein verladen ist oder wird, 
b) die Brief= und Paketpost, 
c) auf dem Seewege eingeführte Umladegüter, die nach einem anderen Hafen- 
platze des Schutzgebiets oder des Auslandes manifestiert sind, auch wenn 
sie bis zur Weiterverschiffung in den Kaianlagen gelagert haben, 
d) alle Arten Frischproviant für im Hafen liegende Schiffe, Frischwasser und Ballast, 
e) Bruchsteine, Stangenholz für Hütten und Brennholz, wenn die Landung 
außerhalb des Zollhofes ohne Inanspruchnahme des Landungsbetriebsunter- 
nehmers erfolgt. 
IV. Lagergebühren. 
§ 58. 1. Für Einfuhrgüter: 
a) bis zu 7 Tagen in den verschließbaren Räumen und bis zu 14 Tagen 
außerhalbe der verschließbaren Räume im Zollhoo frei 
b) vom 8. Tage ab in den verschließbaren Räumen und vom 15. Tage ab 
außerhalb dieser Räume im Bollbof sũr jede angefangenen 10 Tagen und 
1 Frachttonne .. 0,50 R. 
2. Für Ausfuhrgüter: 
a) bis zu 7 Tagen in den verschließbaren Räumen und anßerhalb dieser Räume 
im Zollhof . .frei 
b) vom 8. Tage für jede angefangenen 10 Tage und 1 Frachttonne . 00,25 R. 
3. Für die auf dem Seewege eingeführten Umladegüter, die nach einem anderen 
Hafenplatze des Schutzgebiets oder des Auslandes manifestiert sind und die, ohne den Zollhof 
verlassen zu haben, wieder ausgeführt werden, wie zu 2 
4. Für Passagiergepäck, d. h. auf Gepäckschein verladene Güter, Kabinengepäck 
und alle Gepäckstücke, wofür ein Verladedokument nicht gezeichnet ist, 
a) bis zu 3 Tagen Ffrei 
b) vom 4. Tage ab für jedes Stück und jede angefangenen 5 Tage . . . 0O,25 R. 
5. Gleichzeitig von einem Eigentümer gelagerte Güter verschiedener Art werden 
als ein einheitlicher Posten angesehen. 
§ 59. Bei der Berechnung der gebührenpflichtigen Lagerfrist werden der Tag der Ein- 
lagerung und der Auslagerung sowie Sonn= und Festtage mitgezählt. 
.nZusätzliche Bestimmungen. 
5 60. Unter gunchionmne im Sinne dieses Tarifs ist zu verstehen 1 chm oder 1 t (1000 kg) 
nach Wahl des Betriebsunternehmers. 
§ 61. Die gesamten Maße und Gewichte eines Konnossements werden auf 1/10 ebm oder 
100 kg nach oben abgerundet. 
5* 62. Wenn die Seefracht nach Kubikmetern oder Tonnen berechnet worden ist, können 
die Angaben des Manifestes ohne weiteres für die Berechnung der Beförderungs-, Kai= und Lager- 
gebühren benutzt werden. Ein Nachmessen oder Nachwiegen zur Feststellung der fraglichen Gebühren 
kann in einem solchen Falle nicht beansprucht werden. Streitigkeiten über die Berechnung der 
Gebühren, die je durch 5 teilbar nach oben abgerundet werden, entscheidet der Vorsteher des Haupt- 
zollamts oder sein Vertreter. 
§ 63. Die Beförderungs-, Kai= und Lagergebühren sind von demjenigen zu zahlen, der 
die beförderten Gegenstände annimmt, oder von demjenigen, der den Auftrag zur Beförderung gegeben 
oder die Beförderung für eigene Rechnung ausgeführt hat. Die Schuldner haften solidarisch. Die 
Beförderungsgebühren werden von dem Betriebsunternehmer eingezogen, desgleichen die Kai= und 
Lagergebühren, soweit von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird.
	        

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