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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einführung der Verordnung über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigungen.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • (Nr. 3213.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Braunsberger Kreises zum Betrage von 45,000 Rthlr. Vom 17. Dezember 1849. (3213)
  • (Nr. 3214.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Januar 1850., betreffend die Anwendung der dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die Gemeinde-Chaussee von Hilden über Polnische Mütze bis Vohwinkel. (3214)
  • (Nr. 3215.) Privilegium wegen Ausstellung auf den Inhaber lautender Danziger Stadt-Obligationen zum Betrage von 100,000 Rthlr. Vom 14. Januar 1850. (3215)
  • Schema. Danziger Stadt-Obligation.
  • (Nr. 3216.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Januar 1850., betreffend die Uebertragung der obern Leitung der General-Ordens-Kommission an den Präsidenten des Staatsministeriums. (3216)
  • (Nr. 3217.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der Verordnung vom 9. Februar 1849., betreffend die Errichtung von Gewerberäthen und verschiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung. Vom 30. Januar 1850. (3217)
  • (Nr. 3218.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 44. des Westpreußischen Provinzialrechts. Vom 11. Februar 1850. (3218)
  • (Nr. 3219.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der Verordnung vom 20. Dezember 1848., betreffend die interimistische Regulirung der gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien. Vom 12. Februar 1850. (3219)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1850. ---Sachregister. 1850.

Volltext

  
Schema. 
Danziger Stadt-Obligation. 
Littr. A. Littir. B. 
über über 
100 Rthlr. Pr. Court. 50 Rechlr. Pr. Court. 
Der Magistrat und die Stadtverordneten der Stadt Danzig urkunden 
und bekennen hiermit Namens der Stadtgemeine Danzig auf Grund des Al- 
lerhoͤchsten Privilegii vom ......... „ daß der Inhaber dieser Obligation die 
Summe von Einhundert Thalern Pr. Courant (Funfzig Thalern Pr. Courant), 
deren Empfang sie bescheinigen, an die hiesige Stadtgemeine zu fordern hat. 
Die Ruͤckzahlung des Kapitals an die Inhaber der Obligationen ge- 
schieht allmaͤlig nach einem von der Staatsbehoͤrde genehmigten Amortisations- 
plane, wobei die Folgeordnung der einzuloͤsenden Obligationen durch das Loos 
bestimmt wird. Den Kommunalbehoͤrden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
den Tilgungsfonds zu verstärken oder auch sämmtliche Obligationen auf ein- 
mal zu kündigen. Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obli- 
gruionen und die Kündigung derselben erfolgt durch das Danziger Imelligenz= 
latt, durch das Amtsblart der Regierung zu Danzig, durch den Preußischen 
Staats-Anzeiger in Berlin, die Königsberger Preusict Staats-, Kriegs= und 
Friedens-Zeitung, die Stettiner Ostsee-Zeitung, vor dem Zinszahlungs= Termine 
dergestalt, daß die Einlösung an dem diesem Zahlungs.-Termine folgenden 
Zinszahlungs-Termine stattfindet. 
Den Inhabern der Obligation fteht gegen die Stadtgemeine ein Kündi- 
gungsrecht nicht zu. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital nach der des- 
halb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird dasselbe in 
halbjährigen Terminen mit vier Prozent jährlich gegen Auslieferung der zu den 
Obligationen Sphörtgen Zinscoupons verzinst. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeine Danzig mit ihrem Kämmerei= und Bürgervermögen. 
Zu Urkund dessen ist diese Obligation unter unserer Unterschrift und 
Siegel ausgefertigt worden. 
Danzig, den ten 
(I. 8) 
Die Stadtverordneten-Versammlung. 
. S.) 
Oberbürgermeister, Bürgermeister und Rath. 
G.. M15—3S246.) Mit
	        

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