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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht des Bezirksamtmanns in Käwieng.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Gewährung von Vergütungen an Gouvernementsangehörige in den Schutzgebieten aus Anlaß von Urlaubsreisen aus dem Innern zur Küste.
  • Verfügung des Reichskanzlers über Änderung der Satzungen der Sisal-Agaven-Gesellschaft in Düsseldorf.
  • Postsparkassenordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung von Anliegerbeiträgen zu den Kosten des Baus einer Eisenbahn von Otjiwarongo über Outjo nach Okahakana (Ambolandbahn).
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Änderung in der Benennung der Wildreservate.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erlaubnis zum Abschuß von Flußpferden am Wami und Kingani.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Daressalam.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Tanga.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur weiteren Ausführung der Kronlands-Verordnung vom 26. November 1895.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Gewerbesteuer-Verordnung vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einführung der Verordnung über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf einzelne Tierarten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Monugebiete und auf Edelreiher und Seekühe im ganzen Schutzgebiete.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht des Bezirksamtmanns in Käwieng.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

3555 20 
Neben der verwirkten Strafe kann auf Einziehung der unrechtmäßigen Jagdbeute, sowie der 
von dem Täter zur Ausübung der Jagd benutzten Schlingen, Nete, Fallen und anderen Geräte 
erkannt werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§5 5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Lome, den 28. April 1914. 
Der Gouverneur. 
v. Doering. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Togo, betr. Verbot der lagd auf Flußpferde 
im Oonugebiete und auf Sdelreiher und Seekühe im ganzen Schutzgebiete. 
Vom 28. April 1914. 
(Amtsbl. für Togo 1914. Nr. 21, S. 153.) 
Gemäß § 1 der Verordnung des Gouverneurs vom 28. April 1914, betreffend das Verbot 
der Jagd auf einzelne Tierarten wird 
1. die Jagd auf Flußpferde (Hippopotamus) im ganzen Gebiete des Monuflusses, 
.die Jagd auf Edelreiher (Ardea alba) und auf Seekühe (3lanatus sp.) im ganzen 
Schutzgebiete bis auf weiteres verboten. 
Lome, den 28. April 1914. 
Der Gouverneur. 
J. V.: 
v. Doering. 
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Ueugulnea, betr. das Verordnungsrecht des 
Bezirksamtmanns in Käwieng. 
Vom 10. März 1914. 
(Amtsbl. f. Deutsch-Neuguinea 1911. Nr. 6, S. 741 ) 
Auf Grund des § 6 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit bestimmt: 
§ 1. Die Befugnis, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu 
erlassen, wird dem Bezirksamtmann in Käwieng widerruflich mit der Maßgabe übertragen, daß er 
Vorschriften mit Geltung für Teile seines Bezirks erlassen und gegen deren Nichtbefolgung Gefängnis 
is zu zwei Wochen, Haft bis zu zwei Wochen, Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und Ein- 
Siehung einzelner Gegenstände androhen kann. 
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Rabaul, den 10. März 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur 
von Samoa Dr. Schultz den Roten Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen. 
Im Reichs-Kolonialamt sind die Geheimen Sekretariats-Assistenten Guenther, Dölz, 
Vogler, John, Schmall, Krause, Huhn und Wirth zu Geheimen expedierenden Sekretären 
ernannt worden.
	        

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