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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Neuguinea.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (XII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 557 20 
Das Schutzgebiet haben mit Heimaturlaub 
verlassen am 29. bzw. 30. April: Bezirksamtmann 
von Vietsch, Inspektionsoffzier Hauptmann 
Pueschel, Tierarzt Dr. Boden, Landmesser 
Loevenich, Sekretär Pätzold, Katasterzeichner 
Böhm, die Assistenten Faiß, Zwirner und 
— 
l 
Teschmer, Materialienverwalter Jabs, Lehrerin 
Friedrich, Bureaugehilfe Sievers sowie die 
Polizeisergeanten Ditschkowski, Hoffmann, 
Knapp, Liede, Makowski, Noß, Remlin 
und Stumpf. 
anssSchtsamtlicher Teil v 
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten. 
(Abdruck der Nachrichlen vollständig oder leilwelse nur mil Quellenangabe gestattet.) 
Deutsch-Ostafrika. 
Einrichtung einer Dostsparkasse. 
Für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika ist 
die Einrichtung einer Postsparkasse verfügt 
worden. Der Sparkassendienst wird voraussichtlich 
am 1. Oktober 1914 aufgenommen werden. 
Die vom Reichskanzler (Reichs-Postamt) erlassene 
Postsparkassenordnung vom 15. Mai ist im 
Amtlichen Teil veröffentlicht. 
75 
Kamerun. 
Die Hiederwerfung des Rufstandes Iim Bezirk Uola. 
Oktober 1913 bis Oärz 1914. 
(Mit einer Kartenskizze.) 
Über die Niederwerfung des Aufstandes im 
Bezirk Nola, von dem hier anläßlich des Todes 
des Oberleutnants v. Raven bereits die Rede 
war, liegen nunmehr abschließende Berichte vor. 
Der Aufstand endigte mit der völligen Nieder- 
werfung des Häuptlings Gabola von Nguku, 
der bislang der französischen Herrschaft sich erfolg- 
reich widersetzt und auch der deutschen sich noch 
nicht unterworfen hatte. 
Es war zunächst beabsichtigt, ihn auf gütlichem 
Wege zur Anerkennung der deutschen Herrschaft 
zu bringen, und es bestand auch begründete Aus- 
sicht, diese Absicht durchzuführen. Sie wurde 
jedoch durch das unglückliche Zusammentreffen 
einer Reihe von Umständen durchkreuzt. Das 
Eindringen des Freihandels in diese früher der 
Compagnie Forestière ausschließlich vorbehaltenen 
Gebiete hatte zu Reibungen zwischen den Ange- 
stellten deutscher Firmen und den Agenten dieser 
Gesellschaft geführt, in welche auch die Ein- 
geborenen dadurch hineingezogen wurden, daß, 
wie es scheint, jede Partei den farbigen Kautschuk- 
sammlern die Lieferung von Kautschuk an Ver- 
treter der anderen Partei zu verbieten trachtete. 
  
Hierdurch wurden die Eingeborenen beunruhigt; 
dazu kam noch, daß Rguku zu fürchten schien, 
er werde jetzt von den Deutschen für seine Kämpfe 
gegen die Franzosen bestraft werden. Ander- 
seits mochte die Tatsache, daß nach dem Abziehen 
der französischen Besatzung eine deutsche Abteilung 
sich in jener Landschaft noch nicht gezeigt hatte, 
das Selbstbewußtsein Agukus wesentlich gestärkt 
und seine Leute veranlaßt haben, den Kaufleuten 
gegenüber eine drohende Haltung einzunehmen. 
So erhielt der Postenführer von Nola, Ober- 
leutnant v. Raven, zu Anfang Oktober 1913 
einen Hilferuf des in Aguku ansässigen fran- 
zösischen Faktoristen und marschierte in Eilmärschen 
dorthin. Gleichzeitig hatte der Bezirksrichter 
Dr. Seeger von Nola, veranlaßt durch die An- 
zeigen deutscher Kaufleute und der Agenten der 
Compagnie Forestière in Nguku, die sich gegen- 
seitig der Bedrohung und der Nötigung der Ein- 
geborenen bei der Lieferung von Kautschuk be- 
zichtigten, eine Dienstreise dorthin unternommen. 
v. Raven hatte zum Schutz der Faktorei zwischen 
dieser und dem Hauptdorfe Ngukus sein Lager 
aufgeschlagen, und dort traf Dr. Seeger mit ihm 
zusammen. Letzterer versuchte, um seine Reise 
nicht umsonst unternommen zu haben, durch einen 
Mann des Häuptlings Zamaki mit den Nguku- 
Leuten in Verhandlungen zu treten. Zwei Nguku- 
Leute erklärten sich auch bereit auszusagen, wenn 
Dr. Seeger sich nur von Dolmetschern begleitet 
und ohne Bewaffnete nach einem Palaverhaus 
begeben wollte, das etwa 100 m vom Lager ent- 
fernt war. Dies tat Dr. Seeger; die beiden Leute 
kamen aber nur bis auf etwa 50 Schritt an das 
Palaverhaus heran und machten auf diese Ent- 
fernung ihre Aussagen. Sie erklärten gleichgeirig, 
daß Leute Ngukus Krieg machen würden, wenn 
Dr. Seeger nicht binnen zwei Tagen abzöge. 
Eine gleiche Drohung war auch dem Oberleutnant 
v. Raven bereits zugegangen und hatte diesen 
veranlaßt, zunächst noch zu bleiben, um nicht 
durch seinen Abzug den Übermut der Nguku-Leute
	        

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