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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Neue Literatur (XII.).
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
    Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Werbung

Volltext

                                 Deutsches Reich.                                                  13 
zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit 
übernimmt.   
Art. 18. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für 
das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. 
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates 
stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der 
Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber 
diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer 
dienstlichen Stellung zugestanden hatten.  
Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungemäßigen Bundes= 
pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution an= 
gehalten werden. Die Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen 
und vom Kaiser zu vollstrecken.
 
                                               V. Reichstag.  
 Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der gestzlichen   Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes 
vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden 
in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des 
Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl 
der Abgeordneten 382¹).  
 Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den 
Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder 
in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs= 
oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang 
oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme 
an dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue 
Wahl wieder erlangen.  
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen 
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz 
des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem 
Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen. 
Art. 24 ²). Die Legislaturperiode des Reichstags dauert fünf Jahre. 
Zur Auflösung des Reichstags während derselben ist ein Beschluß des 
Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. 
Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner= 
halb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und 
 ¹)   Bis   zu   der   in   Art.   20   der   Verfassung vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden 
in Elsaß=Lothringen 15 Abgeordnete zum Reichtage gewählt. Vgl. Gesetz vom 25. Juni 
1873, betr. Einführung der Reichsverfassung in Elsaß=Lothringen, § 3; sowie wegen Ein= 
führung des Wahlgesetzes in Elsaß=Lothringen, § 6 desselben.   — Die Gesamtzahl der Ab= 
geordneten beträgt demnach jetzt 397. 
²)   Art. 24 neu gefaßt durch Gesetz vom 19. März 1888.
	        

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