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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika. betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. Änderungen der Satzung der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika. betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verlegung der Bezirksnebenstelle in Schirati nach Musoma.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Eröffnung eines Hauptzollamts in Kigoma und betr. die Zollstelle in Bagamojo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die im Schutzgebiet Samoa ansässige eingeborene Besatzung der Küstenfahrzeuge.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

G 608 2.C 
Stunden nach Ankunft des Dampfers dem an Bord kommenden Zollbeamten zur Abfertigung vor- 
geführt und freigegeben worden ist. 
Bei Verschiffungen von Land soll es den Genannten ohne weiteres gestattet sein, ihr Reise- 
gepäck außerhalb der Zollanlagen an Bord zu bringen, sofern es keine Gegenstände enthält, die — 
wie Elfenbein, Häute, Hörner, Flußpferdzähne, Schildpatt und Straußeneier — ausfuhrzollpflichtig sind. 
Unter „Reisegepäck“ im vorstehenden Sinne wird nur Hand= oder Kabinengepäck verstanden, 
nicht solches, das auf Gepäckschein verladen ist. 
Artikel II. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Daressalam, den 24. April 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verlegung der 
Bezirksnebenstelle in Schirati nach Ousoma. 
Vom 25. April 1914. 
(Amtl. Anz. f. DOA. 1914, Nr. 33, S. 98.) 
Die Bezirksnebenstelle in Schirati, Verwaltungsbezirk Muansa, ist unter gleichzeitiger 
Aufhebung des bisherigen Polizeipostens am 14. März 1914 nach Musoma verlegt worden. 
In Schirati verbleibt zur Wahrnehmung örtlicher Verwaltungsgeschäfte ein Polizeiposten. 
Daressalam, den 25. April 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnec. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbänderung der 
Ausführungsbestimmungen zur Sollverordnung vom 13. Juni 1903. 
Vom 1. Mai 1914. 
(Amtl. Anz. f. DOA. 1914, JNr. 34, S. 101.) 
Auf Grund des § 62 der Zollverordnung für das Deutsch-Ostafrikanische Schutgebiet vom 
13. Juni 1903 (Kol. Bl., Beilage zu Nr. 22) wird verordnet, was folgt: 
Artikel I. 
Der § 9 der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903 (A. Anz- 
Nr. 30/03)“) wird folgendermaßen abgeändert: 
Es lauten künftig: 
Abschnitt A 1: Die Hauptzollämter Tanga, Daressalam, Lindi. 
Abschnitt A 2: Die Zollämter II. Klasse Pangani, Bagamojo, Kilwa. 
Abschnitt B 1: Die Hauptzollämter Muansa, Kigoma. 
Abschnitt B Absatz 3: Der Wirkungskreis des Hauptzollamtes Lindi erstreckt sich vom 
Kap Delgado bis zur Mündung des Mohoroflusses, der des Hauptzollamtes Daressalam 
von der Mohoromündung, einschließlich Mafia und Tschole, bis zur Mündung des 
Wami, der des Hauptzollamtes Tanga von der Wamimündung bis zur britischen Grenze. 
Abschnitt B Absatz 5: Der Wirkungsbereich des Hauptzollamtes Kigoma erstreckt sich auf 
den gesamten deutschen Teil des Tanganjikasees mit der Maßgabe, daß die am Tan- 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 190.4, S. 37 ff.
	        

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