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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Personalien.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. Änderungen der Satzung der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika. betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verlegung der Bezirksnebenstelle in Schirati nach Musoma.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Eröffnung eines Hauptzollamts in Kigoma und betr. die Zollstelle in Bagamojo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die im Schutzgebiet Samoa ansässige eingeborene Besatzung der Küstenfahrzeuge.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

611 20 
§* 15. Der Schiffer ist für die Sicherheit, ordentliche Führung und Instandhaltung des 
Schiffes, der Ausrüstung und der Ladung verantwortlich, und hat insbesondere dafür zu sorgen, daß 
die Signallaternen in gutem Stande sind und von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang brennen. 
Solange es ohne Gefahr für das Schiff angängig ist, hat er die Reiseroute einzuhalten, 
die ihm vom Reeder oder dessen Bevollmächtigten aufgegeben ist, und nur die vorgeschriebenen 
Häfen anzulaufen. Schiffer und Mannschaft sind verpflichtet, die Reise nach Kräften zu beschleunigen 
und das Interesse des Reeders aufs beste wahrzunehmen. 
§* 16. Wenn ein Schiff aufs Riff treibt, oder sonst in Gefahr gerät, ist es Pflicht der 
Besatzung, solange wie möglich auf oder bei dem Schiff zu bleiben und ihr Bestes zu tun, um 
Schiff und Ladung zu retten. Nötigenfalls hat der Schiffer die Hilfe der Samoaner in Anspruch 
zu nehmen. 
17. Wenn ein Schiff ein anderes in Gefahr trifft, soll es ihm die erforderliche Hilfe 
leisten und solange wie nötig und die eigene Sicherheit es erlaubt, in der Nähe bleiben. 
Die Hilfeleistung darf nicht von dem Versprechen einer Vergütung abhängig gemacht werden, 
vielmehr bleibt dieselbe späterer Vereinbarung zwischen den Reedern vorbehalten. 
§ 18. Von Schiffen, die vor Anker liegen, kann mit Erlaubnis des Schiffers bis zur 
Hälfte der Besatzung nachts von Bord gehen. 
§* 19. Wenn in den Häfen keine genügenden Arbeitskräfte zu angemessenen Preisen zu 
erlangen sind, ist die Besatzung auf Verlangen des dortigen Bevollmächtigten des Reeders ver- 
pflichtet, beim Landen und Verschiffen der Ladung Hilfe zu leisten. 
Für die Extraarbeit in jedem Hafen bekommt der Schiffer 3 J, der Schiffsmann 2 täglich. 
§ 20. Ein Schiffsmann oder Schiffer, welcher den Bestimmungen der 83 12, 13, 14, 16 
und 17 Abs. 1 zuwiderhandelt, auf See den Gehorsam verweigert oder eigenmächtig, sei es vor 
Ablauf des Vertrages oder ohne Kündigung, den Dienst verläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 M 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft einen Schiffer, der den Anweisungen des Reeders oder seines Stell- 
vertreters über die Aufnahme von Passagieren und Gütern zuwiderhandelt. 
§5 21. Schiffer und Maschinisten, die der Vorschrift des § 2 zuwiderhandeln, werden mit 
Geldstrafe bis zu 500 J oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 22. Wer einen Schiffer oder Maschinisten, der nicht im Besitze der Erlaubnis (§ 2) ist, 
anstellt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 ¼ oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Eine Bestrafung tritt jedoch nicht ein, wenn in Notfällen ein nicht im Besitz der Erlaubnis 
befindlicher Schiffer oder Maschinist angenommen werden mußte, um das Schiff zurückzubringen. 
§ 23. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. 
Apia, den 9. März 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schult. 
  
Dersonalien. 
çl Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Referenten beim 
Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Dr. Edwin Niemir den Charakter als Kaiserlicher 
Regierungsrat zu verleihen. 
Kaiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika: 
A. K. O. vom 30. Mai 1914. 
· Den nachbenannten Sanitätsoffizieren ist der Rote Adlerorden 4. Klasse am weißen Bande 
mit schwarzer Einfassung verliehen worden: 
den Stabsärzten Dr. Vorwerk, Dr. Taute, Dr. Koch. 
2•
	        

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