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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Deutsch-Ostafrika.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Volltext

126 
Einkommensteuern!) decken, die im allgemeinen sehr tief- 
liegende, ja zum großen Teil sogar überhaupt keine Steuer- 
untergrenzen aufweisen.?2) Hieraus entspringen natürlich 
manche Härten für die weniger bemittelten Klassen der Be- 
völkerung. Diese Härten müssen aber auf die Dauer geradezu 
unerträglich werden, wenn man bedenkt, daß die kommunalen 
Lasten in Sachsen — wie in anderen Ländern — rapid steigen 
und zwar in schnellerem Tempo als die Staatslasten°), so daß 
heute in den meisten Gemeinden die Belastung durch die Ge- 
meindeeinkommensteuer diejenige der Staatseinkommensteuer 
überschreitet. ®) 
Die aus allen angeführten steuerlichen Verhältnissen regel- 
ı) Im Jahre 1901 wurden in Sachsen an direkten Gemeindesteuern 
(Einkommen-, Grund-, Kopf-, Gewerbe- und anderen direkten Steuern) auf- 
gebracht: 55 997 579 M. = 86,92 % aller (direkten und indirekten) Steuern 
überhaupt; hiervon entfielen 44 809,323 M. allein auf Einkommensteuern 
— 80,02% aller direkten Steuern oder 69,56 % aller Steuern überhaupt. 
(S. Dekret an die Stände, die Neuordnung des Gemeindesteuerwesens be- 
ireffend, vom 26. Januar 1904, S. 30). Im Jahre 1890 wurden dagegen nur 
ca. 67% aller direkten Gemeindesteuern durch Einkommensteuern auf- 
gebracht, nämlich 20 164 415 M. gegenüber 30 134 164 M. an direkten Steuern 
überhaupt. (8. Zeitschr. des Königl. Sächs. Statist. Bureaus 1894, S. 202). 
2) Im Jahre 1901 erhoben 1797 Gemeinden (= 55,9 % aller Gemeinden) 
mit 3 762318 (= 91,4%) Einwohnern Einkommensteuern. Von den 1797 
(remeinden haben eine höhere Untergrenze als die staatliche Einkommen- 
steuer nur 8; 435 Gemeinden haben eine der staatlichen ungefähr ent- 
sprechende Untergrenze (über 301 bis mit 401M.). Die meisten aber, 
nämlich 1354 (= 75,3% mit 2264962 Einwohnern oder 60,2 %) lassen die 
Steuerpflicht bei einer mindestens um 100 M. unter der staatlichen stehenden 
Stufe des Einkommens .beginnen. Überhaupt keine Untergrenze haben 
612 Gemeinden (= 34,1 %) mit 777 985 Einwohnern (= 20,7 %). (9. Denk- 
schrift 8. 17.) 
3) Im Jahre 1890 wurden in ganz Sachsen an direkten Staatssteuern 
erhoben: 23263 775 M. und im Jahre 1901: 38 670867 M.; hiernach sind 
dieselben gestiegen wie 100 zu ca. 166. An direkten Gemeindeanlagen aber 
wurden im Jahre 1890 erhoben: 30134164 M. und im Jahre 1901: 
53 997 579. Hiernach ergibt sich eine Steigerung wie 100 zu ca. 186. 
+) Die Belastung der (iemeindeeinkommensteuer im Verhältnisse zur 
Staatseinkommensteuer (Gemeinden, deren Einkommensschätzurg als mit 
der Staatseinkommensteuer vergleichbar gefunden worden ist) gestaltet sich 
wie folgt: 
  
in Städten und Landgemeinden 
  
  
Prozent nn 
Zahl | Einwohner 
bis 100 16 416 816 
über 100-150 288 1 462 435 
„  150—200 271 800 161 
» 200-300 222 317 462 
„300 108 M 90 613 
insgesamt 1385 3087487 
Hiernach haben nicht weniger als 889 — 64,2% Gemeinden mit rund 
= 610 000 = 86,5% Einwohnern eine die staatliche übersteigende Ein- 
konmensteuerbelastung. (8. genannte Denkschrift S. 40.)
	        

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