Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Kamerun.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Einleitung
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Einleitung
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
  • Leerseite

Volltext

624 Sachregister. 
— erhält auf Verlangen vor jedesmaliger 
Eröffnung und nach jedesmaligem 
Sch uß der Diskussion das Wort. 88 
42. 53. 
— Berichtigungen, thatsächliche. 8 43. 
— Besqhlußfaäͤhigkeit der Abtheilungen. 
1 
— der Kommissionen. § 16. 
— des Hauses. 8 2. 
— Feststellung derselben bei entstehendem 
Zweifel durch Zählung. § 34. 
– Ueschlüsse des Hauses müssen in wört- 
licher Anführung in den Sitzungs- 
Protokollen enthalten sein. 8 37. 
— Mittheilung darüber an die FStaatsreg. 
u. d. Haus der Abg. 
— Beschwerden über erhnnen im 
Herrenhause. 68. 
— Bibliothekkuratorium besteht aus 
drei Mitgliedern, unter denen eines 
der Quästor sein muß. § 9. 
— 1Aus ihnen ernennt der Präsident das 
geschäftsleitende Mitglied § 9, dasselbe 
gehört zum Gesammtvorstande. § 11. 
— Dauer der Amtsführung: der Prä- 
sidenten und der Schriftführer. #§ 6. 
— der Mitglieder des Bibliothekkurato- 
riums. § 9. 
— der Quästoren. 8 10. 
— der Mitglieder der Matrikelkommission. 
§ 69. 
— der Mitglieder der Staatsschulden- und 
derg statistischen Zentral - Kommission. 
— Deputation zur Ueberreichung einer 
Adresse an den König. 8 v6. 
— Diskussion. Ordnung bei derselben 
im Allgemeinen, vergl. §§ 40—52. 
— bei Adreßanträgen. 8 
— bei Anträgen: auf Vertagung der Sitzung, 
auf Absegung eines Gegenstandes von 
der Tagesordnung, auf Vertagung 
oder Schluß der Debatte, auf Wieder- 
eröffnung der schon geschlossenen De- 
batte, auf Abstimmung über eine Vor- 
lage oder einzelne ziins derselben 
ohne Berathung. zu 1—5. 
— vor der wiederholten kopinmnne hüber 
einen Abänderungsantrag. 8 4 
— über Fragestellung. 8 54. 
— an derselben kann der Präsident nur 
Theil nehmen, nachdem er den Vorsitz 
abgetreten hat. § 40. 
— Wiedereröffnung der Diskussion. § 63, 
— Schluß der Diskussion. 88§ 53—55. 
— unzulässig bei der zweiten Abstimmung 
über Verfassungsänderungen. §8 62. 
— Einmalige Schlußberathung im 
Hause, s. Schlußberathung. 
— Eintragung in die Matrikel. 8 69. 
  
— Eisenbahnangelegenheiten. Kom- 
mission dafür. § 15. 
— Entziehung des Wortes. * 45. 
— Erledigung eines Sitzes im Herren- 
hause, Anzeige darüber. § 70. 
— Eröffnung der Sitzungen. § 35. 
— der Berathungen. 38 42. 
— Ersatzwahlen für behinderte oder zu- 
rückgetretene Schriftführer. § 6. 
— für mehrfach gewählte Kommissionsmit- 
glieder. § 13. 
— für behinderte oder ohne Entschuldigung 
ausgebliebene Kommissionsmitglieder. 
17. 
— für Mitglieder der Matrikelkommission. 
69. 
— für Mitglieder der Staatsschulden-= und 
statistischen Zentral-Kommission. § 73. 
— Erste Berathung im Hause darf erst 
am dritten Tage nach der Vertheilung 
der betr. Drucksache stattfinden § 22, 
früher nur dann, wenn nicht 10 Mit- 
glieder widersprechen. § 26. 
— findet in den üblichen Formen aller son- 
stigen Plenarberathungen statt § 22; 
in jedem Stadium derselben kann 
Verweisung der Vorlage an eine Kom- 
mission beschlossen werden. § 22. 
— Erster Redner für den Antrag erhält 
nach dem Antragsteller zuerst das 
Wort, wenn Autragsteller sich nicht 
zum Worte gemeldet hat. 8 42. 
— Fachkommissionen. Wahl und Zahl 
derselben. § 15. 
— Finanzangelegenheiten, s. Staats- 
haushaltsetat. 
— Formale Anträge. 8 50. 
— Formalien für die Vorschläge der Kom- 
mission. § 18. 
— für selbstständige Anträge. § 27. 
— für Entscheidung über den Schluß der 
Debatte. § 93. 
— für die Fragestellung. §§ 53. 54. 56. 
— Fragen; über deren Stellung macht 
der Präsident Vorschläge und beschließt 
das Haus. § 54. 
Art der Fragestellung. § 51. 
Theilung der Frage. § 55. 
Wiederholung der Frage vor jeder Ab- 
stimmung. 8 56. 
— Fristen für Verhandlungen im Plenum 
über Kommissionsberichte. § 20. 
für die erste Berathung. § 22. 
für einmalige Schlußberathung. § 21. 
für wiederholte Schlußberathung. § 25. 
für die Abstimmung über die Redaktion 
gefaßter Beschlüsse. § 61. 
— Abkürzung dieser Fristen nur angänglich, 
wenn nicht 10 Mitglieder widersprechen 
§ 26, oder das Haus bei Redaktions- 
vorlagen sie beschließt. § 61.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Tägliche Erinnerungen aus der sächsischen Geschichte.
21 / 2
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.