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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erscheinungsort:
Rudolstadt
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1840
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1891
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
rudolstadt
Erscheinungsjahr:
1891
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
1. Stück vom Jahre 1891.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. I. Gebühren-Ordnung.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • 1. Stück vom Jahre 1891. (1)
  • No. I. Gebühren-Ordnung. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1891. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1891. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1891. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1891. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1891. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1891. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1891. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1891. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1891. (10)
  • Sachregister.

Volltext

1891. 13 
erlassenen Bestimmungen, ingleichen die Kosten für den Transport von Gefan- 
genen und Schüblingen; 
10. die Kosten für das borshasfe von Sachen. 
Anmertung zu IZlfser 
Die neih Kosten der Strafvollsweckung gelien behufs Zwangsvollstreckung 
in das Vermögen des Verurthellien nach erlangter Nechtskrost des Urthells elnem 
sälllgen Kostenvorschuß gleich. Ersolgl Sicherstellung der Kostenforderung, so lst von 
der Iwangsbelirelbung noch ulcht erwachsener Strasoollstreckungskosten abzusehen. 
§. 25. 
Schreibgebühren und Bestellgebühren, mit Ausschluß der Postgebühren für 
Einschreib, und Werthsendungen und der besonderen Botenlöhne werden in gebühren- 
freien Angelegenheiten für die Staatskasse nicht erhoben. 
§. 26. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für dis Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen 
von durchschniktlich zwöls Silben enthält, zebn Pfennig, auch wenn die Herstellung 
auf mechanischem Wege staltgesunden hat. Jede angefangene Seite wird für voll 
gerechnet. 
Der Gebührensatz für Schriftstücke in vorwiegend in Ziffern bestehender oder 
tabellarischer Form ist je nach Beschaffenheit der Arbeit durch billiges Ermessen 
festzusetzen. 
Für Abschriften oder Auszüge aus sehr alten, mühsam zu s Akten oder 
Urkunden beträgt die Schreibgebühr für jede Seite 25 Pfennig 
5S. 27. 
An Bestellgebühren werden bei jeder ausgefertigten Kostenrechnung, wenn darin 
Gebühren berechnet sind, von dem Gesammtbetrage der letzteren — ausschließlich 
der Auslagen und Nebengebühren — als Zuschlag zu den Gebühren in Ansatz 
Hebracht: 
bei einem Betrage nicht über 50 3„ 10 34 
„ „ „ bis mit 2 +: 20 „ 
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77 17# 77 77 ½ 10 „ „ 60 11
	        

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