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Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Armee-Verordnungs-Blatt
  • Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1. (1)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2. (2)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3. (3)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4. (4)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 5. (5)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 6. (6)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7. (7)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8. (8)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9. (9)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10. (10)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 11. (11)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12. (12)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13. (13)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 14. (14)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15. (15)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16. (16)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17. (17)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18. (18)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19. (19)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 20. (20)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21. (21)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22. (22)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23. (23)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24. (24)
  • Nr. 240. Uebungen der Ersatz-Reservisten für das Etatsjahr 1881/82, nebst Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums. (240)
  • Nr. 241 Tragen von zwei Patronentaschen bei gepacktem Tornister. (241)
  • Nr. 242. Aenderung der Vorschrift über den Geschäftsgang bei Ueberweisung der Befugnisse zu de Armirungsübungen der Fuß-Artillerie etc. (242)
  • Nr. 243. Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots. (243)
  • Nr. 244. Zusammenstellung der Bestimmungen über den Wohnungsgeld-Zuschuß. (244)
  • Nr. 245. Militär-Wittwen-Kassen-Angelegenheit. (245)
  • Nr. 246. Vervollständigung des Verzeichnisses der höheren Lehr-Anstalten, welche zur Ausstellung der im §. 3 der Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des Friedensstandes vom 11. März 1880 bezeichneten Abiturienten- bezw. Primaner-Zeugnisse berechtigt sind, sowie des Verzeichnisses der Lehr-Anstalten deren einjähriger Besuch von dem obligatorischen Besuch einer Kriegsschule entbindet. (246)
  • Nr. 247. Jahres-Nachweisungen der Zahlmeister und Zahlmeister-Aspiranten. (247)
  • Nr. 248. Vertheilung einer Anzahl von Exemplaren der Militär-Literatur-Zeitung für 1881. (248)
  • Nr. 249. Eröffnung neuer Eisenbahn. (249)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 25. (25)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 26. (26)

Volltext

Nr. 241. 
Tragen von zwei Patrouentaschen bei gepacktem Tornister. 
Berlin, den 10. Dezember 1880. 
Seine Mojestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß fortau von der Infanterie, sowie 
den Jägern und Schützen bei gepacktem Tornister stets zwei Patronentaschen zu tragen sind, daß 
in allen anderen Fällen aber — ausgenommen bei großen Paraden, beim Garnison-Wachtdienst und bei den 
Vorübungen des Schießens — den vorgesetzten Instanzen bezw. Truppen-Befehlshabern, welche den betressenden 
Dienst anordnen, die Festseltzung, ob eine oder zwei Taschen getragen werden, überlassen bleiben soll. 
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. ·· 
DerKriegöministekiabErlaßvom14.Sept·embcr1846(No.160.9.M.0.D.3·)trttthiernach 
außer Kraft. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 149. 12. 80. A. 1. 
  
Nr. 242. 
Aenderung der Vorschrift über den Geschäftsgang bei Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Armirungs- 
übungen der Fuß-Artilleric 2c. 
Berlin, den 9. Dezember 1880. 
Seite 8, §. 11 der vorerwähnten Vorschrift sind die Worte „zum 1. Mai jeden Jahres an die betreffende 
Fuß-Artillerie-Brigade“ zu streichen, und ist dafür zu setzen: „spätestens 4 Wochen vor Beginn der Armirungs. 
übung an die betreffende Artillerie-Depot-Inspektion“. 
Kriegs-Ministerium. 
v. 
No. 390. 10. Art. 1. 'Kameke. 
Nr. 243. 
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots. · 
Berlin, den 11. Dezember 1880. 
Nachdem durch Allerhöchste Kabinels-Ordre vom 23. Oltober d. Is. (A.-V.-Bl. 1880 S. 221) angeordnet 
worden ist, daß die Festung Thorn am 1. April 1881 aus dem Befehls- und Verwaltungs-Bereiche des 
1. Armee = Korps in denjenigen des 2. Armce-Korps übertritt, erleidet die Beilage 1 der Vorschrift für die 
Verwaltung der Artillerie-Depols zu dem gedachten Zeilpunkte folgende Abänderungen: 
1) Vertikalspalte 1 ist unter „2. Artillerie-Depot-Inspektion (Stettin)“" das Wort „Thorn“ zu streichen 
und zwischen „.2.“ und „9.“ zu setzen: 
„exkl. Thorn, des“ 
2) Vertikalspalte 3 isl als die bei dem Kassen= und Nechnungswesen des Artillerie-Depols in Thorn, 
einschließlich des Filial = Depots in Graudenz, betheiligte Intendantur dicjenige des 2., statt 1., 
Armec-Korps zu bezeichnen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 160. 12. 80. Art. 1. 
Nr. 244. 
Zusammenstellung der Bestimmungen über den Wohnungsgeld-Zuschuß. 
Verlin, den 2. Dezember 1880. 
Das Gesetz vom 30. Juni 1873, betressend die Bewilligung von Wohnungsgeld-Zuschüssen an die Ofsiziere 
und Aerzte des Reichsheeres rc., sowie die die Armee betreffenden ansführenden und erlänternden Bestimmungen 
zu demselben sind zusammengestellt und durch Druck vervielfältigt worden.
	        

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