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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (XIII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 635 20 
Kuollen, Zwiebeln. Wurzeln oder Stengel) zu pflücken, 
zu sammeln, auszureißen, abzubrechen, zu beschädigen, 
zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder auszustellen, 
kilzubienen oder zum Zwecke des Verkaufs oder der 
usfuhr in Besitz zu haben 
Die Vorschriften der Verorduung sollen keine An- 
wendung finden auf Pflanzen, die in Gärten oder auf 
Ländereien gezogen sind, die für den Anbau besonders 
vorbehalten oder bestimmt sind, sowie auf Pflanzen. 
ie von Personen gesammelt werden, welche sie bei 
sich zu Zwecken weder des Verkaufs noch der Ausfuhr 
ziehen wollen. 
Der Administrator oder eine andere von ihm dazu 
ermächtigte Person kann cine schriftliche Erlaubnis er- 
leilen, auf Grund deren d #8 Pflücken oder Sammeln 
von Pflanzen zum Hcsstellen. auf landwirtschaftlichen 
und Gartenbauausstellungen oder anderen Schau- 
stellungen, für wissenschaftliche oder für solche andere 
Zwecke gestattet is. für die der Administrator seine 
ustimniiin rerteil 
he Tibe ince of Natal Officin! Gazctte.) 
  
Südafrikanische Union. 
Ein-und Ausfuhrplätze für den Warenverkehr. 
Durch Verordnung des Generalgpuwerneur der 
Süüdafrikanischen Union vom 28. April 1914 (Nr. 103 
4 sind. in Abänderung der aamsn vom 
30. Juni 1913 (Nr. 169/1913),) ferner folgende an der 
Grenge zwischen der Kapprovinz und Deutsch= 
Südwestafrika gelegene Plätze zu Warenein= und 
zausfuhrplätzen für das Gebiet der Union bestimmt 
worden: 
Obobogorop und Nakob (im Bezirke Gordonia): 
Scuit Drift (im Bezirke Kenhardt) und Pella (im 
Vezirle Namaqualand). 
(rhe Union of South Afrien Government CGazctte.) 
— 
r 
— 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 829. 
  
Vermischtes. 
kopfsteuer in der Landschaft Toro. 
Nach einer in der —–. Olficin! Gazctte vom 
15 Mai veröffentlichten Vereinbarung zwischen dem 
Gonverneur von Uganda und dem Mukama von Toro 
westiich von Uganda) ist die Kopfstener in der 
Landschaft Toro von 3 auf 5 Rupien erhöht 
worden. 
  
Eröffnung einer neuen Eisenbahn in Transvaal. 
Die von Bandolierkop nach der Messina- 
Kupfergrube gebaute Bahn) ist am 5. Mai dem 
Verkehr übergeben worden. Der Bau der 96 engl. 
eilen langen Strecke, auf der an verschiedenen Stellen 
erhebliche technische Schwierigkeiten zu überwinden 
waren, hat etwas mehr als zwei Jahre in Anspruch 
genommeen. 
er Passagierverkehr wird zunächst einen be- 
serachen Umfang annehmen. Dagegen darf schon 
jevzt mit einem befriedigenden Güterverkehr ge- 
rechnet werden. Die Entwicklung der Ilessinn (Trans- 
vanl) Derclopment Compan Limited zeigt, daß mit 
einer erheblichen Zunahme der Förderung von Kupfer; 
erzen gerechnet werden kann. Während im Jahre 
Avischen 300 bis 600 t Kupfererz monatlich — 
Ochsenwagen befördert worden sind, hat sich der Ver- 
land seit dem Januar 1914, in dem die Beförderung 
von Frachten auf dem Schienenwege bereits möglich 
war, auf 1250 t pro Monat gehoben. Die durchschnitt- 
liche Menge der nach Messina auf dem Schienenwege 
Hebrachten Güter hat in den letzten vier Monaten je 
1200 t betragen. Die Güter sind zumeist für die 
Abergur und für die Liebig Extract of Ment Com- 
pany in Südrhodesien bestimmt. 
Auch die landwirtschaftliche Entwicklung des 
erschlossenen Bezirkes wird der Bahn gute Frachten 
zuführen. Es wird in absehbarer Zeit mit einer aus- 
gedehnteren Besiedelung des Nordens des Zontpans- 
berg-Distrikts und mit seiner intensiveren Nutzbar= 
machung gerechnet werden dürfen. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Johannesburg.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1911, S. 218. 
  
Jerstörung von Dort Amelia durch einen Syklon. 
Am 15. April wurde der am Indischen Ozean an 
der Pemba Bay im näördlichen Teile von Porin- 
giesisch-Ostafrika (Kolonie Mogambique) gelegene 
Ort Port Amelia durch einen Zyklon heinmgesucht. 
Sämtliche Häuser wurden zerstört; alle Seezeichen und 
sämtliche im Hafen ankernden Leichter und Boote 
wurden vernichtet. Viele Eingeborene und eine Anzahl 
Inder wurden durch umherfliegende Trümmer und 
einstürzende Manern erschlagen; dagegen kamen bei 
der weißen Bevölkerung Verluste an Menschenleben 
nicht vor. 
Port Amelia, das erst in letzter Zeit größere Be- 
dentung gewonnen hatte und eine weiße Bevölkerung 
von etwa 100 Personen zählte, war Sit der Regie- 
rung des gewaltigen Konzessionsgebiets der Companhia 
do Nyassa und Niederlafsung von zwei bedeutenden 
deutschen Firmen, in deren Händen der größte Teil 
des Handels von Portugtericch. Rlasfalen liegt. Neuer- 
dings wurde der Hafen regelmäßig auch von der 
Deutschen Ostafrikalinie und der britischen Union Castle 
Line angelaufen. 
Die zerstörten Regierungsgebäude sollen etwa 
400 000 “gekostet haben. Der Schaden, den eine der 
beiden dortigen deutschen Handelsfirmen erlitt, wird 
allein auf 300 bis 400 000 ¼ geschätzt. 
Die Mehrzahl der Europäer hat sich nach dem 
Platze Ibo auf der etwas nördlich der Pemba Bay 
gelegenen gleichnamigen Insel zurückgezogen. Ibo 
wird voraussichtlich bis auf weiteres auch Sit der 
Regierung sein. Da Port Amelia in einem Teile Ost- 
afrikas liegt, der von den an der Nordküste Madagas= 
kars und im Kanal von Mozambique häufig vor 
kommenden Znklonen verschont zu bleiben pflegt, und 
besonders im Hinblick darauf, daß Port Amelia den 
Ausgangspunlt der nach dem Njassasee geplanten 
Eisenbahn bilden soll, rechnet man mit dem alsbaldigen 
Wiederaufbau Port Amelias. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats 
in Lourengo Marques.)
	        

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