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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verkehrs-Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (XIII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 638 20 
Nach einer Bekanntmachung des Reichs-Postamts vom 27. März 1914 — Postamtsblatt 
Nr. 20 — werden vom 1. April 1914 ab, zunächst im Verkehr mit Togo, Kamerun, Deutsch- 
Südwestafrika, den Vereinigten Staaten von Amerika, Canada, Argentinien, Chile und Pern 
unter folgenden Bedingungen Wochenendtelegramme ') zugelassen: 
1. Die Wochenendtelegramme können bei jeder Telegraphenanstalt im Laufe der Woche 
aufgeliefert werden; sie müssen für die eingangs erwähnten Länder bis Sonnabend mitternacht beim 
Telegraphenamt in Emden vorliegen und werden dann, wie angegeben, dem Bestimmungslande zu- 
geführt. Wo im Bestimmungslande für die Weiterbeförderung vom Eingangspunkt ab neben der 
telegraphischen Ubermittelung nach Wahl des Absenders auch die Zuführung der Wochenendtelegramme 
an den Empfänger mit der Post eingerichtet ist, ist dies in dem nachfolgenden Tarif besonders ange- 
geben. Gebühren für diese Postbeförderung werden nicht erhoben. 
2. Der Text muß ganz in offener Sprache abgefaßt sein und darf Ziffern, Handelszeichen, 
Gruppen von Buchstaben oder von Interpunktionszeichen und abgekürzte Ausdrücke wie kob, eif, caf, 
sup oder ähnliche Ausdrücke (Art. VII. der Ausführungs-Übereinkunft zum Internationalen Tele- 
graphenvertrage, Lissaboner Revision) nicht enthalten. Zahlen müssen ganz in Buchstaben aus- 
geschrieben sein. Telegramme, die eine Reihe von einzelnen Buchstaben, Zahlen, Namen oder 
Wörtern enthalten, ohne daß der Text die nötige Erläuterung dazu gibt, überhaupt alle Telegramme, 
die nicht an sich einen für die Telegraphenverwaltung verständlichen Sinn haben, sind von der 
Gebührenermäßigung ausgeschlossen. Abgekürzte Adressen sind im Texte zugelassen, wenn der zuge- 
hörige Text sie als solche erkennen läßt. 
Die Telegramme können in französischer Sprache oder in einer der Sprachen des Auf#gabe- 
landes oder des Bestimmungslandes abgefaßt sein, die schon jetzt für die in offener Sprache geführte 
internationale telegraphische Korrespondenz zugelassen sind. Der nachstehende Tarif enthält die An- 
gaben über die in den Bestimmungsländern zugelassenen Sprachen. Der Gebrauch zweier oder 
mehrerer Sprachen in demselben Telegramm ist verboten. 
Zur besonderen Kennzeichnung der Telegramme ist vor die Adresse der gebührenpflichtige 
Vermerk TWX (telegraphische Beförderung bis zum Bestimmungsort) oder TWF (Beförderung im 
Bestimmungslande mit der Post) zu setzen. 
Für die Abfassung der Adresse und der Unterschrift gelten dieselben Vorschriften wie für 
gewöhnliche Telegramme. Jedoch müssen Wochenendtelegramme, die dem Empfänger mit der Post 
zugestellt werden sollen, die vollständige Briefadresse tragen. 
3. Bei der Aufgabe hat der Absender eine Erklärung zu unterschreiben, daß der Text des 
Telegramms ganz in offener Sprache abgefaßt ist und keine andere Bedeutung hat, als sich aus der 
Niederschrift ergibt. In der Erklärung muß angegeben sein, in welcher Sprache das Telegramm 
abgefaßt ist. 
4. Die Wörter der Adresse, des Textes und der Unterschrift werden nach den für die ge- 
wöhnlichen Telegramme geltenden Vorschriften gezählt. 
5. Die Telegraphenanstalten haben das Recht, Telegramme, die nach ihrer Ansicht die vor- 
stehenden Bedingungen nicht erfüllen, von der Annahme zur ermäßigten Gebühr auszuschließen. 
Wenn die Ankunftsanstalt in einem Wochenendtelegramme feststellt, daß die Voraussetzungen für seine 
Abfassung nicht zutreffen, wird in derselben Weise verfahren wie bei mißbräuchlichen Wortzusammen- 
ziehungen (Art. XIX, 9 der Ausführungs-Ubereinkunft zum Internationalen Telegraphenvertrage). 
6. Die Telegramme können alle Vermerke für besondere Behandlung bei der Beförderung 
und Zustellung (bezahlte Antwort, Vergleichung, Empfangsanzeige, Vervielfältigung usw.) tragen. 
Die Gebühren für diese besonderen Dienstleistungen sind dieselben wie bei gewöhnlichen Telegrammen. 
Die Gebühr für die besonderen Vermerke selbst wird nach der ermäßigten Worttaxe berechnet. Tele- 
graphische Postanweisungen und Seetelegramme sind als Wochenendtelegramme nicht zulässig. 
7. Die Frist, nach der bei Verzögerungen eine Gebührenerstattung begründet ist, wird für 
Wochenendtelegramme in allen Fällen auf dreimal 24 Stunden festgesetzt, sie rechnet von Sonnabend 
mitternacht. 
8. Die Telegramme unterliegen allen Vorschriften der Ausführungs-Ubereinkunft zum Inter- 
nationalen Telegraphenvertrage, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. 
*) Das sind in offener Sprache abgefaßte Privattelegramme, die erst von Sonnabend mitternacht ab 
nach Erledigung des übrigen Telegrammverkehrs auf den Seekäbeln usw. befördert und erst am Dienstag oder 
Montag bestellt werden, und die demzufolge eine Ermäßigung der Worttaxe bis zu einem Viertel der vollen 
tarifmäßigen Gebühr genießen.
	        

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