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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verfügung des Reichskanzlers, betr. das Abgabensonderrecht der Hanseatischen Minen-Gesellschaft.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. das Abgabensonderrecht der Hanseatischen Minen-Gesellschaft.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abschußverbot für Flußpferde zwischen dem Jyambiplateau und dem Grabenrand (Bezirk Kondoa-Jrangi).
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Einrichtung eines Wildschongebietes zwischen den Flüssen Haho und Baloë.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Tarif für Vermessungs- und Zeichenarbeiten.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

G 646 20 
behaltenen Abgabensonderrechts auf Grund des § 94 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch- 
Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) bestimmt, daß ihr die Gebühren, 
Steuern und Abgaben der Kaiserlichen Bergverordnung und der zu ihrer Abänderung erlassenen 
oder ergehenden Verordnungen an Stelle der durch die Verfügung vom 26. März 1909 festgesetzten 
Abgaben auch dann zustehen, wenn sie höher als diese Abgaben sind. 
Berlin, den 3. Juli 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
  
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbschußverbot für 
elußpferde zwischen dem lvambiplateau und dem Grabenrand (Bez. Kondoa-lrangi). 
Vom 29. Mai 1914. 
(Amtl. Anz. f. D0 A. 1911, Nr. 41, S. 123.) 
Gemäß § 13 Absatz III der Jagdverordnung vom 60. 73 wird hiermit die 
Jagd auf Flußpferde in dem zwischen dem Jyambiplateau und dem Grabenrand im Bezirk Kondoa= 
Jrangi gelegenen Uschuto= oder Basutosee (Sektionskarte C4 Kondoa-Irangi 350 6' östl. Länge 
von Greenwich und 4% 22 südl. Breite) verboten. Das Verbot tritt sofort in Kraft. 
Daressalam, den 29. Mai 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
chnee. 
Verordnung des Gouverneurs von Logo, betr. Kbänderung der Jollverordnung für 
das Schutzgebiet Togo vom 24. Oärz 1910.“) 
Vom 25. April 1914. 
(Amtsbl. f. Togo 1914. Nr. 21, S. 14.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. S. 5091 
wird hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. Der § 22 der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910 
wird aufgehoben. - 
§ 2. Hinter dem § 59 der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 
1910 werden folgende Paragraphen eingefügt: 
#§ 59a. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Zollgesetzgebung hat 
die Zollstelle, in deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist oder in deren Bezirk der 
Beschuldigte wohnt oder ergriffen wird, die vorläufigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sach- 
verhalts vorzunehmen und alle im Zollinteresse liegenden und keinen Aufschub gestattenden Ma 
nahmen zu treffen. 
§* 59b. Gegenstände, die nach § 51 und 53 der Zollverordnung der Einziehung unter- 
liegen oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind vorläufig mit 
Beschlag zu belegen. 
§5 59. In Beschlag genommene Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege und Unter- 
haltung einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordern oder die dem Verderben ansgesetzt sind, 
können auf Anordnung der Zollstelle öffentlich versteigert werden. 
Von dem Zeitpunkte und dem Ort der Versteigerung soll der Beschuldigte und, wenn dieser 
nicht der Eigentümer ist, auch der letztere nach Möglichkeit benachrichtigt werden. 
*) Ugl. „D. Kol. Bl.= 1912, S. 235 f. 
“) Val. „D. Kol. Bl.= 1910, Nr. 14, S. 596 ff.
	        

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