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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. das Abgabensonderrecht der Hanseatischen Minen-Gesellschaft.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abschußverbot für Flußpferde zwischen dem Jyambiplateau und dem Grabenrand (Bezirk Kondoa-Jrangi).
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Einrichtung eines Wildschongebietes zwischen den Flüssen Haho und Baloë.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Tarif für Vermessungs- und Zeichenarbeiten.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 647 20 
§ 59d. In betreff der vorläufigen Festnahme gelten die 8§ 127 und 128 der Straf- 
prozeßordnung. Die nichteingeborenen Zollbeamten haben die in § 127 Abs. 2 daselbst vorgesehene 
Befugnis. Der festgenommene Beschuldigte ist der nächsten Zollstelle behufs Vernehmung zuzuführen. 
Erforderlichenfalls ist der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen. 
§* 59e. Bleibt bei einem öffentlichen Verkauf der beschlagnahmten Waren das Meistgebot 
binter dem Betrage des Eingangszolls zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu versagen. Aus- 
nahmen kann der Zollvorstand zulassen, wenn der Ausfall von Zollgefällen 10 v.H. nicht übersteigt. 
Wert ist der Verkaufspreis am Orte der Tat. 
Lome, den 25. April 1914. 
Der Gouverneur. 
Herzog zu Mecklenburg. 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern. 
Vom 28. April 1914. 
(Amtsbl. f. Togo 1911, Nr. 21. S. 148.) 
» Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) 
im Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 
. 509) wird hiermit folgendes verordnet: 
#§s 1. Die vom Gouverneur durch Bekanntmachung bezeichneten Klassen von farbigen An- 
gestellten und Bediensteten im Dienste von Weißen haben Dienstbücher zu führen. 
§ 2. Das Halten oder Annehmen von farbigen Angestellten oder Bediensteten, die nicht 
im Besitze von Dienstbüchern sind, ist Weißen verboten. 
Auf Arbeitnehmer, die im Schutzgebiet noch nicht im Dienste von Weißen gestanden haben, 
sindet die Vorschrift des Absatzes 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß diese Arbeitnehmer ver- 
pflichtet sind, den Antrag auf Ausstellung des Dienstbuches (§ 3) unverzüglich nach Antritt des 
ersten Dienstes zu stellen. 
§ 3. Die Ausstellung der Dienstbücher erfolgt durch die örtliche Verwaltungsbehörde des 
Arbeitsortes des Arbeitnehmers. Sie kann verweigert werden, wenn gegen die Persönlichkeit des 
Arbeitnehmers Bedenken bestehen. 
§ 4. Die Dienstbücher werden nach anliegendem Muster eingerichtet. 
Auf dem Titelblatt sind einzutragen: 
Nummer des Dienstbuches, 
Name 
Geschlecht 
Alter 
. Heimat 
Beschäftigung 
Schulbildung 
Größe (bei Erwachsenen) 
Besondere Kennzeichen 
10. Namen und Wohnort der Eltern. 
Diese Angaben sind von dem Arbeitnehmer eigenhändig unter Beidrückung des rechten 
Daumens zu unterschreiben oder zu unterzeichnen und von der ausstellenden Behörde durch Unter- 
schrift und Dienststempel zu beglaubigen. 
. In der Spalte „Strafen“ sind durch die örtliche Verwaltungsbehörde sämtliche Freiheits- 
strafen über 3 Monate einzutragen, soweit sie bekannt sind. 
» VerloreneDienstbücherwerdengegeneinchbührvon3«,-aukaundder-amtlichen 
Duplikate (ogl. § 7) erneuert. 
Jede neue Ausfertigung eines Dienstbuches ist als solche zu bezeichnen. 
§ 5. Der Arbeitgeber hat in das Dienstbuch einzutragen: 
A. beim Dienstantritt 
1. die laufende Nummer, 
2. seinen Namen, 
des Arbeitnehmers, 
# N í à ν
	        

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