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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Einrichtung eines Wildschongebietes zwischen den Flüssen Haho und Baloë.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. das Abgabensonderrecht der Hanseatischen Minen-Gesellschaft.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abschußverbot für Flußpferde zwischen dem Jyambiplateau und dem Grabenrand (Bezirk Kondoa-Jrangi).
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Einrichtung eines Wildschongebietes zwischen den Flüssen Haho und Baloë.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Tarif für Vermessungs- und Zeichenarbeiten.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

G 650 20 
Bekanntmachung des GCouverneurs von Togo, betr. die Kührung von Dienstbüchern. 
Vom 11. Mai 1914. 
(Amtsbl. f. Togo 1914. Nr. 23, S. 169.) 
Gemäß den §8 1 und 14 der Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Führung von 
Dienstbüchern vom 28. April 1914 (Amtsbl. S. 148) wird hierdurch folgendes bekannt gegeben: 
I. Nachgenannte Klassen von farbigen Angestellten und Bediensteten im Dienste von Weißen 
haben Dienstbücher zu führen: 
a) Kaufmännische Angestellte, 
b) Diener, 
e) Köche, 
d) Pferdepfleger. 
II. Die Verordnung findet auf das ganze Schutzgebiet Anwendung. 
III. Die Verordnung tritt am 1. Juli d. Is. in Kraft. 
Lome, den 11. Mai 1914. 
Der Gouverneur. 
J.A V.: 
v. Doering. 
Bekonntmachung des Couverneurs von Togo, betr. Einrichtung eines Wildschon- 
gebletes zwischen den Klüssen Haho und Baloé. 
Vom 8. Mai 1914. 
(Amtsbl. f. Togo 1914, Nr. 23, S. 168.) 
Gemäß § 1 der Verordnung über Anlage von Wildschongebieten vom 26. Juli 1913 (Amtsbl. 
S. 220)“) wird die im nachstehenden bezeichnete Fläche zum Wildschongebiet erklärt: 
Nordgrenze: Der von Tagnkovhe nach Aku führende Jagdpfad, der die Landschaft Atak- 
pame mit der Landschaft Gbele verbindet. Dieser Jagdpfad gabelt sich in der Nähe des Baches 
Akpale. Es gilt von dieser Weggabelung der nördlich laufende Jagdpfad als Grenze. 
Westgrenze: Der Fluß Haho vom Kreuzungspunkt mit dem obenerwähnten Jagdpfad 
Tagukovhe — Aku bis zum Zusammenfluß mit dem Balo. 
Ostgrenze: Der Lauf des Baloß von seiner Einmündung in den Haho aufwärts bis zu 
der Einmündung des Detob. Von da ab dieser Bach, welcher in seinem Oberlauf Detus genannt 
wird, aufwärts bis zum Jagdpfad Tagukovhe —Aku. 
Die Jagdaussicht wird durch die Forstverwaltung ausgeübt. 
Lome, den 8. Mai 1914. 
Der Gouverneur. 
J. V.: 
v. Doering. 
Bekonntmachung des Gouverneurs von Somoa, betr. den Tarif für Vermessungs- 
und zeichenarbeiten. 
Vom 30. März 1914. 
(Samonn. (iouv. Bl. 1911. Bd. V, Nr. I1, S. 79 f.) 
Vom 1. April 1914 ab wird der nachfolgende, vom Reichs-Kolonialamt genehmigte „Tarif- für 
Vermessungs= und Zeichenarbeiten" eingeführt mit der Maßgabe, daß vor diesem Zeitpunkte gestellie 
Anträge nach dem bisherigen Tarif zu liquidieren sind. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 813.
	        

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