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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Entwurf einer Wasserrechtsverordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Samoa.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (XIV.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 659 20 
werdenden Entscheidungen an Stelle der Wasserämter treffen. In gleicher Weise sollen die Geschäfte des Landes- 
wasseramtes bis zu seiner Errichtung vom Gonverneur wahrgenommen werden. 
IX. 
. Als Strafbestimmungen sind in den Entwurf § 16 zunächst die gleichen Vorschriften über vorsätz- 
liche und fahrlässige Verunreinigung der Wasserläufe aufgenommen, wie sie der Südwestafrikanische Entwurf 
vorsieht. Außerdem werden aber alle vorsätzlichen und fahrlässigen Zuwiderhandlungen gegen solche polizeilichen 
Anordnungen unter Strafe gestellt, die zum Schutze von Leben, Gesundheit und Eigentum ergehen. 
4 Auf Verfehlungen der Eingeborenen finden nach dem Entwurf die Bestimmungen der Reichskanzler- 
verfügung vom 22. April 1896 Anwendung. 
X. 
Bei den ÜUbergangsbestimmungen war zu prüfen, inwieweit die bestehenden Verhältnisie anerkannt 
werden sollten. Mit Rücksicht darauf, daß tatsächlich manche Mißstände in der gegenwärtig geübten Wasser- 
hutzung bestehen, wird eine Nachprüfung vieler Einrichtungen und geübter Nutzungen durch die Wasserämter 
erforderlich werden. Um jedoch zu endgültigen Zuständen zu gelangen, erscheint die Setzung einer Frist geboten, 
nach deren Ablauf der unangefochten gebliebene Zustand als Pachemi# anerkannt werden muß. Bis zum 
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung können nach § 17 des Entwurfes sowohl die zu- 
ständige Wasserpolizeibehörde als auch die durch die Benutzung bestehender Anlagen Betroffenen beim Wasseramt 
eine Feststellung über das Nutzungsrecht des Besitzers der fraglichen Anlage verlangen. Bei dieser Feststellung 
wird das Wasseramr die Grundsätze dieser Verordnung zur Anwendung bringen. 
In § 18 ist für das Bergrecht ein Vorbehalt gemacht und dem Gonverneur die Befugnis zum Erlaß 
der erforderlichen Ausführungsbestimmungen eingeräumt, die sich auch auf die Einführung und Anlegung von 
Wasserbüchern beziehen können. In einigen Bezirken wird die Einführung von Wasserbüchern schon jetzt 
zweckmäßig sein. 
Die Vorschriften, die der Gouverneur auf Grund der Wasserrechts-Berordnung erlassen kann, werden 
bisweilen lokale Besonderheiten von geringer Bedeutung für die Allgemeinheit betreffen und daher zweckmäßig 
von dem Leiter des in Frage kommenden Bezirks erlassen. Nach § 19 des Entwurfs kann dies mit Zustimmung 
es Gouverneurs geschehen. 
Der Schlußparagraph 20 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserrechts-Verordnung. 
  
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mlt Quellenangabe gestattel.) 
Deutsch-Ostafrika. 
-um 16,9 v. H. Infolgedessen haben allerdings 
die Einnahmen um 179269 J/, das sind 4,1 v. H. 
gegen das Vorjahr abgenommen; da es aber ge- 
Von der Tangansikabahn.") 
Nach einer Kabelmeldung aus Daressalam 
ist die Endstrecke der Bahn Malagarassi — 
Kigoma am 1. Juli abgenommen und der Ost- 
afrikanischen Eisenbahngesellschaft übergeben wor- 
den. In deren Händen liegt nunmehr der Be- 
trieb der gesamten Bahnlinie bis zum See. 
dle Tangansikabahn im Kalendersahr 1913. 
Das abgelaufene Kalenderjahr 1913 war für 
den Betrieb der Tanganjika-Bahn nicht un- 
günstig, wenn auch der Baugutverkehr infolge 
der fortschreitenden Vollendung des Bahnbaues 
eine starke Abnahme gegen das Vorjahr zeigte: 
in Tonnen um 31,8 v. H., in Tonnenkilometern 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1914, Nr. 7, S. 290. 
  
lang, die Betriebsleistungen: Zugkilometer und 
Wagenachskilometer, und dementsprechend auch 
die Betriebsausgaben trotz der Steigerung der 
Betriebslänge, um 244 125 2 —= 8,55 v. H. ein- 
zuschränken, so ergibt sich bei dem Betriebsüber- 
schuß noch eine Steigerung gegen das Vorjahr 
um 64 496 J, das sind 4,25 v. H. Die Ein- 
nahmen aus dem Bangutverkehr sind gegen das 
Vorjahr um 357 676 = 15,6 v. H. zurück- 
geblieben, aber die aus dem öffentlichen Güter- 
verkehr zeigen die erfreuliche Steigerung um 
139551 = 10 v. H., was auf eine befriedigende 
Weiterentwicklung schließen läßt. Die Einnahmen 
aus dem Personen= und. dem Tierverkehr sind nur 
unwesentlich gesteigert. Die nachstehende Zu- 
sammenstellung enthält die Verkehrs= und Ein- 
nahmeergebnisse im einzelnen.
	        

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