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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 15.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Hafenordnung für den Hafen von Daressalam vom 9. September 1913.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung, betr. Überweisung der zweiten Rate des Grundkapitals an die Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung der Gouverneure der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden und zur Abänderung der Grenzen der Verwaltungsbezirke.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Ausdehnung der Strafverordnung für die Eingeborenen von Neuguinea vom 21. Oktober 1888 auf das Inselgebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Einrichtung einer Untersuchungsstelle für vom Ausland eingeführte Haustiere in Bukoba.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Hafenordnung für den Hafen von Daressalam vom 9. September 1913.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Waffengebrauch der Schutztruppe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ernennung der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Pferdehengsten.
  • Ausführungsbestimmungen (Körordnung) zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Pferdehengsten, vom 8. Juni 1914.
  • Geschäftsanweisung für die Hengstkörkommission.
  • Verordnung des Bezirksamtmanns von Jap, betr. die Ausfuhr von Früchten u. a. aus Jap und den Palau-Inseln nach anderen Teilen des Schutzgebiets.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Rechtsverhältnisse der unehelichen Mischlinge.
  • Tilgungsplan für die im Rechnungsjahre 1908 begebene 4 prozentige Deutsche Schutzgebietsanleihe im Nominalbetrage von 38 775 000 Mark mit 3/5 % unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

697 ꝛ 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Einrichtung einer 
Untersuchungsstelle fũr vom Ausland eingefũhrte Haustiere in Bukoba. 
Vom 2. Mai 1914. 
(Amtl. Anz. f. DOA. 1914. Xr. 35, 8. 105.) 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Haustieren aus 
dem Auslande, vom 18. September 1911 (A. Anz. Nr. 39/11)") wird in Ergänzung der Bekannt- 
machung vom gleichen Tage (A. Anz. Nr. 39)““) bestimmt, daß die Untersuchung von Haustieren 
zwecks Einfuhr aus dem Auslande außer in Daressalam, Tanga und Muansa vom heutigen Tage 
auch in Bukoba stattfinden kann. 
Die Untersuchung hat durch den Leiter der Veterinärdienststelle oder bei dessen Abwesenheit 
durch den Leiter der Sanitätsdienststelle stattzufinden. 
Daressalam, den 2. Mai 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schneec. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrikka, betr. HRbänderung der Hafen- 
ordnung für den Hafen von Daressalam vom 9. September 1913. 
Vom 27. Mai 1914. 
(Amtl. Anz. f. DOA. 1911. Nr. 41, S. 123.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
ite Hafenordnung für Daressalam vom 9. September 1913 (A. Anz. S. 130)““) folgendermaßen 
abgeändert: 
Artikel 1. 
I. In § 15 wird hinter Ziffer 5 des III. Absatzes folgender Satz eingefügt: 
„6. einen schwarz-weißen Wimpel unter den vorstehend zu 1 und 3 bis 5 auf- 
geführten Flaggen beim Passieren eines herannahenden Schiffes über die Linie Leuchtturm 
Außen-Makatumbe nördlich bis Daphne Rifftonne.“ 
II. In § 16 wird vor dem Worte „weht“ am Ende des ersten Absatzes folgender Zusatz 
eingefügt: 
„und unter diesen Flaggen der schwarz-weiße Wimpel.“ 
III. In § 22 wird als dritter Absatz folgende Bestimmung angefügt: 
„Für Nachtfahrten zwischen 9 Uhr abends und 5 Uhr morgens ist doppelte Taxe 
zu zahlen.“ 
Artikel 2. 
In § 15 Absatz III fallen folgende sechs Worte am Ende der Ziffer 2 fort: 
„des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika“. 
Artikel 3. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Daressalam, den 27. Mai 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, S 
*"*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1911. S 
. 833f. 
835. 
*““ ) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1913. S. 967 ff.
	        

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