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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Pferdehengsten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung, betr. Überweisung der zweiten Rate des Grundkapitals an die Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung der Gouverneure der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden und zur Abänderung der Grenzen der Verwaltungsbezirke.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Ausdehnung der Strafverordnung für die Eingeborenen von Neuguinea vom 21. Oktober 1888 auf das Inselgebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Einrichtung einer Untersuchungsstelle für vom Ausland eingeführte Haustiere in Bukoba.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Hafenordnung für den Hafen von Daressalam vom 9. September 1913.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Waffengebrauch der Schutztruppe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ernennung der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Pferdehengsten.
  • Ausführungsbestimmungen (Körordnung) zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Pferdehengsten, vom 8. Juni 1914.
  • Geschäftsanweisung für die Hengstkörkommission.
  • Verordnung des Bezirksamtmanns von Jap, betr. die Ausfuhr von Früchten u. a. aus Jap und den Palau-Inseln nach anderen Teilen des Schutzgebiets.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Rechtsverhältnisse der unehelichen Mischlinge.
  • Tilgungsplan für die im Rechnungsjahre 1908 begebene 4 prozentige Deutsche Schutzgebietsanleihe im Nominalbetrage von 38 775 000 Mark mit 3/5 % unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

WM 699 20 
des Hengstes zum Körtermin befreien. Der Hengst darf dann zur Deckung fremder Stuten nicht 
benuht werden. 
§ 6. Das einem Hengst erteilte Körpatent hat seiner Qualität entsprechend entweder 
Gültigkeit für das ganze Land oder nur für einzelne Körbezirke oder nur für seinen Standort. 
Hengste, die kein Patent für das ganze Land besitzen, dürfen in einem anderen Körbezirk 
erst zur Zucht verwendet werden, nachdem sie von der zuständigen Körkommission erneut angekört 
worden sind oder die Zustimmung des Vorsitzenden der Körkommission erlangt haben. 
Als Körbezirke gelten die Bezirke der selbständigen Verwaltungsämter. 
· §7.ZuwiderhandlungengegendieVorfchriftendieserVerordnungwerdenmitGeldstrafen 
bis zu 600 Mark bestraft. 
§ 8. Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Gouverneur. 
Die Verordnung tritt bezirksweise in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens für die 
einzelnen Bezirke bestimmt der Gouverneur auf Antrag des Bezirksrates durch Bekanntmachung. 
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs vom 29. September 1911 (Amtsbl. 
181 und Kol. Bl. S. 924) in diesen Bezirken außer Kraft. 
Windhuk, den 8. Juni 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
— e51 1 
(õrordnung) zu der Derordnung des Gouverneurs von 
deutsch- südwestafrika, betr. das HKalten von pferdehengsten, vom 8. Juni 1914. 
Vom 8. Juni 1914. 
#§* 1. Die Körkommission besteht: 
1. aus dem Direktor des Gestüts Nauchas, oder bei dessen Behinderung aus einem vom Kaiser- 
lichen Gonvernement zu bestimmenden sonstigen Beamten, als dem Vorsitzenden 
2. aus zwei von den Bezirksräten des Körbezirks (5 6 Abs. 8 d. V. O.) zu wählenden Mitgliedern 
oder ihren Stellvertret 
3. aus einem beamteten - als Gutachter. 
82 Die Körkommission tritt alljährlich in den Monaten Juni bis September zusammen. Auf 
Grund der nach 2 der Verordnung erfolgten Anmeldungen wird Zeit und Ort des Zusammentritts der Kom- 
mission durch das Bezirks-(Distrikts-) Amt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Körkommission festgesett 
und durch die betreffende Verwaltungsbehörde im Amtsblatt bekanntgemacht. 
§* 3. Die Körkommission entscheidet, ob die vorgeführten Hengste zur Zucht Verwendung finden 
dürfen oder zu legen sin 
3 sübrihällee Hengste erhalten entweder das Prädikat „voraussichtlich zur Zucht geeignet“ oder „vor- 
aussichtlich zur Zucht ungceignet“. Diese Hengste dürfen zur Zucht noch nicht benutzt werden und müssen, 
ofern sic nicht inzwischen gelegt worden sind, der Körkommission im nächsten Jahre wieder vorgeführt werden, 
welche alsdann über die Hengste endgültig entscheidet. Dreijährige und ältere Hengste erhalten, wenn sie als 
brauchbar zur Zucht befunden werden und die Voraussetzungen des § 4 der Ausführungsbestimmungen bei ihnen 
vorliegen, Sin Batent; andernfalls werden sie abgekört. 
der Begutachtung von Hengsten, die einem der Mitglieder der Körkommission gehören, ist dieses 
von der iir ausgeschlossen. 
. Die Erteilung des Patents für einen Hengst setzt voraus, daß der Heugst nicht weniger als 
drei Jahrs alt, gesund und vollkommen entwickelt ist, keine erblichen Gebrechen und Formfehler hat und ver- 
möge seines Körperbaues, seiner Knochenstärke und seines Ganges zur Erzeugung brauchbarer Pferde als 
Heeignet erscheint. 
55. Die Besitzer angekörter Hengste müssen allen von diesen gefallenen Produkten Fohlenscheine 
ausstellen. Die Formulare werden vom Gouvernement zur Verfügung gestellt. 
5 6. Die Büchter haben geeignete Maßregeln zu treffen, um das Belegen einer jüngeren als drei- 
jährigen Stute zu verhinder 
Windhnuk, den 8. Juni 1914. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Seitz. 
Geschäftsanweisung für die Hengstkörkommission. 
Vom 8. Juni 1914. 
8 1. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte der Körkommission. Er hat sich mit den Lokalverwaltungs- 
behörden wegen Festsetzung der Körtermine ins Einvernehmen zu setzen, nachdem ihm von den genannten Dienst- 
stellen die Listen der zur Anmeldung gelangten Hengste zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind. 
Es ist alsdann Sache der Amter, die Mitglieder der Kommission und den Tierarzt zur Teilnahme an 
den Körterminen zu laden und dafür zu sorgen, daß die Kommissson an jedem Körtermin beschlußfähig ist.
	        

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