Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 15.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Geschäftsanweisung für die Hengstkörkommission.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts.
  • Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Einband
  • Titelseite
  • Sachregister.
  • Lachgas - Lymphe
  • Magisterwürde - Mutung
  • Nachbarrecht - Nutznießung
  • Obdach - Osterreich
  • Packlager - Putzlappen
  • Quacksalber - Quittungen
  • Raben - Russische Schornsteine
  • Saatenstand - Synode
  • Tabakfabriken - Turnvereine
  • Überbau - Ursprungszeugnisse
  • Vakanz - Voruntersuchung
  • Wachen - Wurst
  • Zählkarten - Zwischenklage
  • Nachtrag.

Volltext

Landbauämter — Landesanstalten 5 
tretung des L. vor den Verwaltungsgerichten erfolgt durch Beamte 
der Kreish., vor dem OVG. durch den in Dresden angestellten Prozeß—- 
bevollmächtigten (MVO. vom 12. Aug. 1902, SWB. 212). Eine Ver— 
tretung des L., die über 8 2 der VO. vom 6. Juni 1871 und 15. Juni 
1876 hinausgeht, insbes. seine Vertretung in Parteistreitigkeiten als 
Kläger, Beklagter oder Beigeladener, steht der Kreish. nicht zu, 
sondern nur dem Staatsfiskus, vertreten durch das Finanzministerium 
(OVG. 30. Mai 1903 1 8 150—153). In bezug auf die Verfolgung 
ihrer Rechte stehen die Ortsarmenverbände den L. gleich (Roes. 8 7). 
An der Verpflichtung der Ortsarmenverbände, den Anordnungen der vor- 
gesetzten Behörde Folge zu leisten, auch wo diese Organ des 2L. ist, wird 
dadurch nichts geändert (OB. 8. Mai 1901.1 35, Jahrb. 1 45). Ist der 
L. zu Kosten verurteilt worden, so sind die Gebühren (nicht auch Separat- 
gebühren und Verläge) in Wegfall zu stellen (MVO. vom 1. Mla# 1879). 
Landbauämter, Landbaubezirke, Landbaumeister s. Staats- 
hochbau. 
Landbeschälanstalt s. Pferdezucht. 
Landesanstalten. Die L. zerfallen in Landesstrafanstalten (s. Straf- 
anstalten), Korrektionsanstalten (s. d.), Erziehungsanstalten (s. Landes- 
erziehungsanstalten), Landes-Heil= und Pfleganstalten für Geistes- 
kranke (s. Irrenanstalten) und Epileptische (s. d.), Landespfleganstalten 
für Geisteskranke (s. Irrenanstalten), das Landeshospital (s. d.), das 
Landeskrankenhaus (s. d.) und das Krankenstift (s. d.). Gemeinsame 
Bestimmungen sind für die Heil= und Pffleganstalten sowie für die 
Pfleganstalten durch VO. vom 1. NçAärz 1902 S. 37, für die Er- 
ziehungsanstalten mit Ausnahme der Taubstummenanstalten durch V0O. 
vom 16. MNov. 1902 S. 409 erlassen worden. Im übrigen sind die 
Bestimmungen über Aufnahme, Einlieferung, Verpflegung, Ausstattung, 
Beurlaubung, Entlassung usw. in den für die einzelnen Anstalten be- 
stehenden Regulativen enthalten, wodurch die früheren Bestimmungen 
(VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 § 6, 27. Febr. 1874 S. 21 und 
20. Febr. 1874 S. 15 Pki. II, MVO. vom 7. April 1861, Cod. 299, 
SWB. 1875 S. 133) in der Hauptsache ihre Erledigung finden. Ge- 
meinsam ist namentlich folgendes: Die L. mit Ausnahme der Taub- 
stummenanstalten (s. d.) unterstehen der IV. Abt. des Ministeriums des 
Innern, — soweit der Strafzweck in Frage kommt, unter Vernehmung 
mit dem Justizministerium (BO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 Ziff. 4 C 10). 
Wenn aus dem Vermögen des Unterzubringenden nicht mindestens die 
Hälfte des niedrigsten Verpflegsatzes gedecht werden kann, hat der 
unterbringungspflichtige Armenverband den Verpflegbeitrag in dieser 
Höhe selbst abzuführen. Anträge auf Ermäßigung dieses Satzes sind 
unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der 3 letzten Jahre der 
Kreish. zum Vortrag an das Ministerium zu überreichen (Ges. vom 
26. Mai 1834 S. 125 und 23. Febr. 1843 S. 10). Ersatz der Unter- 
haltungskosten Kann vom Untergebrachten und von den Unterhaltungs-
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk) PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.