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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 15.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Zum Entwurf einer Wasserverodnung für Deutsch-Südwestafrika.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Zum Entwurf einer Wasserverodnung für Deutsch-Südwestafrika.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (XV.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 704 20 
Mit Heimaturlaub sind eingetroffen: Regie- 
rungs= und Forstrat Dr. Metzger, Bezirksleiter 
Stockhausen, Rektor Boehler, Bureauassistent 
Hauffe, Katasterzeichner Sorge und Techniker 
2. Klasse Schallöhr. 
Deutsch-Südwestafrika. 
Die Wiederausreise haben angetreten: am 
26. Juli: Regierungs= und Baurat Reinhardt, 
Bezirksrichter Dr. Bischof, Obergärtner Seuf- 
ferheld, die Zugführer Allers und Quade, 
Streckenaufseher Weirich, die Polizeisergeanten 
Burgemeister, Frisch, Führen, Ludewig, 
Maletz, Müller und Thiele. 
Das Schutzgebiet haben mit Heimaturlaub 
verlassen: am 21. Mai: Bezirksrichter Dr. Hirsch- 
berg; am 30. Mai: Polizeisergeant Fischer; am 
12. bzw. 13. Juni: Bezirksrichter Mattheus, 
Zollinspektor Köhler, Landmesser Beermann, 
die Sekretäre Habency, Jaeckel, Knapke und 
Welge, Assistent Schako, Katasterassistent Gürth, 
Katasterzeichner Streichert, Zollanfseher Wei- 
gert, Schreiber Folz, Werftanfseher Bloch, die 
Strecken= und Haltestellenanfseher Klingen- 
schmidt und Schubert, Bohrmeister Schulz, 
ferner Inspektionsoffizier Hauptmann Freiherr 
von Hirschberg sowie die Polizeisergeanten 
Aschmann, Hitzner, Stöhr, Trommler und 
Wilgers. 
  
Deutsch-Neugulnea. 
Sanitätsgehilfe manz F. 
Nach einer telegraphischen Meldung des Kaiser- 
lichen Gouvernements ist der Sanitätsgehilfe 
August Manz infolge unglücklichen Sturzes ge- 
storben. 
Die Ausreise haben angetreten: am 9. Juli: 
Landmesser Wietfeld, Katasterzeichner Flügge 
und Gartentechniker Bosch. 
Im Schutzgebiet sind eingetroffen: am 3. März: 
Rittmeister von Klewitz; am 29. März: Regie- 
rungsarzt Dr. Kohl; am 5. April: Regierungs- 
arzt Dr. Dieterlen, Bergassessor Fiebig, Ober- 
leutnant Mayer, die Polizeimeister Manderer, 
Both und Streiber; am 28. April: Sekretär 
Baumert und Burcaugehilfe Gottschalck; am 
4. Mai: Gerichtsassessor Radlauer, Teierarzt 
Lehnert, Sekretär Binder, Lehrer Wagner, 
Polizeimeister Schäfer. 
Das Schutzgebiet haben mit Heimaturlaub 
verlassen: am 11. Mai: Sanitätsgehilfe Hässel- 
barth; am 16. Mai: Bausekretär Rietz; am 
18. Mai: Stationsleiter von Heynitz; am 
22. Mai: Techniker 1. Klasse Werner; am 
24. Mai: Regierungsarzt Dr. Buse; am 8. Juni: 
Polizeimeister Streng. 
Samoa. 
Im Schutzgebiet sind eingetroffen: am 20. April: 
Polizeimeister und Gefangenenaufseher Heine, 
Assistent Schön; am 26. Mai: Landmesser Pfeiffer. 
  
IEEGGGGGGGGG Nichtamtlicher Teil 1 
-um Entwurk einer Wasserverordnung für Deutsch-Südwestafrika. 
Von M. v. Eschstruth, Dr. jur., Oberforstmeister, früher Regierungsrat in Südwestafrika.“) 
In der landwirtschaftlichen Beilage des Amts- 
blatts für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika 
Nr. 3 vom 21. Februar 1914 ist der Entwurf 
einer Wasserverordnung für Deutsch-Süd- 
westafrika veröffentlicht worden.“) 
Der Entwurf ist in sieben Abschnitte geteilt, 
von denen die drei ersten (§§ 1 bis 64) das 
materielle Recht, Abschnitt 4 und 5 (§§ 65 bis 
103) das Verfahren, Abschnitt 6 (§ 104) die 
Strafbestimmungen und Abschnitt 7 (§5 105 bis 
109) die Übergangsbestimmungen enthalten. 
*) Das Reichs-Kolonialamt nimmt durch den Ab- 
druck der vorstehenden Privatarbeit keine Stellung zu 
deren Inhalt. D. Red. 
**) Vgl. auch „D. Kol. Bl.“ 1914, S. 320 ff. 
  
Die Begründung zum Entwurf geht von der 
Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der 
Wasserrechte auf Grund der wirtschaftlichen Lage 
des Schutzgebiets aus. Diese Notwendigkeit wird 
nach der negativen (Verhütung von Interessen- 
schädigungen) wie nach der positiven (Förderung 
wasserwirtschaftlicher Unternehmungen und An- 
lagen) Seite hin als gegeben erachtet. Die Gül- 
tigkeit der heimischen Gesetzgebung auf dem Gebiet 
des Wasserrechts für Südwestafrika wird unter 
Bezugnahme auf §5 19 und 20 des Gesetzes 
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 
in Verbindung mit § 3 des Schutzgebietsgesetzes 
durch eine im großen und ganzen zutreffende Be- 
weisführung verneint.
	        

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