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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Vorwort
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • § 153. - 1. Staatsdienst. - a) Verantwortlichkeit.
  • § 154. - b) Eid der Zivil-Staatsdiener.
  • § 155. - c) Contrasignatur.
  • § 156. - d) Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsministeriums.
  • § 157. - e) Gesetz über den Staatsdienst.
  • § 158. - 2. Staatsministerium.
  • § 159. - 3. Ministerial-Commision.
  • § 160. - 4. Kreis-Direktionen.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Volltext

— 225 — 
verantwortlich. Einer Anordnung des Vorgesetzten, welche innerhalb gesetzlicher 
Zuständigkeit und in der erforderlichen Form erlassen ist, hat der Untergebene 
Folge zu leisten, ohne dafür verantwortlich zu werden. Einer Anordnung des 
Vorgesetzten, welche Zweifel hervorruft, ob sie innerhalb gesetzlicher Zuständig- 
keit und in der erforderlichen Form erlassen ist, hat der Untergebene, wenn 
Gefahr im Verzuge ist, sofort, wenn Gefahr im Verzuge nicht liegt, nach ver- 
geblich gemachter Vorstellung Folge zu leisten, ohne dafür verantwortlich zu 
werden.“ (So auch schon der Hauptsache nach Z.-St.-D.-G. vom 12. Oktober 
1832, § 23.) Die Bestimmung des Gesetzes vom 19. März 1850 Nr. 10, 
§* 10, welche für das Finanzkollegium in verschiedenen Beziehungen eine unein- 
geschränkte Verantwortlichkeit begründete, ist als beseitigt anzusehen, da alle 
entgegenstehenden Bestimmungen im § 145, Abs. 2 des Z.-St.-D.-G. auf- 
gehoben sind. § 34: „Ein Staatsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten 
(§ 18) verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung 
verwirkt.“ 
8 154. 
b) Eid der Civil-Staatsdiener. 
Dieselben sollen bei Ablegung des Diensteides mit auf die 
Erfüllung dieser Pflicht vereidet werden 1). 
1) Die Eidesformel ist festgestellt durch die Verordnung vom 20. Oktober 
1832 Nr. 44, § 1. — 3Z.-St.-D.-G. § 8: „Vor dem Dienstantritt ist jeder 
Staatsbeamte auf die Erfüllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen 
Amtes eidlich zu verpflichten. Das Bestehen des Dienstverbandes ist jedoch 
hiervon nicht abhängig.“ Hinsichtlich der Kirchen= und Schuldiener: N. L.-O. 
* 226, der Gemeindebeamten: N. L.-O. 8§ 52, der landschaftlichen Beamten: 
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1890 Nr. 73, §8 3 und 21. 
8 155. 
c) Contrasignatur. 
Um den verfassungsmäßigen Gang der Staatsverwaltung 
und die dem Staatsministerium untergeordneten Staatsbeamten 
wegen ihrer Verantwortlichkeit zu sichern, sind die unter der 
Höchsten Unterschrift des Landesfürsten erlassenen Verfügungen 
in Landesangelegenheiten nur alsdann vollziehbar, wenn sie mit 
der Contrasignatur eines stimmführenden Mitgliedes des Staats- 
ministeriums versehen sind!)“). 
1) „Verfügungen in Landesangelegenheiten“, d. h. nur wirkliche Regierungs- 
handlungen, Ausübungen der Staatsgewalt. Daher bezieht sich die Bestimmung 
des § 155, wie vom Staatsministerium und der Versammlung der Abgeord- 
Rhamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl 15
	        

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