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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Kaiserliche Verordnung über den Ausnahmezustand in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung über den Ausnahmezustand in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Verordnung des Reichskanzlers über den Ausnahmezustand der Eingeborenen in den Schutzgebieten Afrikas. und der Südsee.
  • Verordnung über die Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen in Kriegszeiten und über das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einführung eines Eheregisters für Eingeborene.
  • Bekanntmachungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

Deutsches Kolonialblatt 
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee 
Herausgegeben im Reichs--Kolonĩalamt. 
  
25. Jahrgang. Berlin, den 1. September 1914. Uummer 17. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte wusiere die indelense elnmal 
vierteljährlich erscheinenden: „Aittcilungen aus den deutschen Schutzgebieten“. Herausgegeben vo — 
vierteljäbrliche Abonnementspreis für das Kolo laikbliht mit den Beiheften beirent beine — uch f d di ch 
liandlusmk11»4. di elt unter Zirelspand durch die Verlagsbuchand r n der kaseen 
Schubachien und Osterreich · Ungarn AM 6.— für die Länder des Weltpoftvereins. — Calüradde 44 und Anfra Neltd a i die 
Königliche Solkirhkondlacen n Ernst Stegfned Mutter und Sohn, Berlin SW68, le —71, 6 E— 
Inhalt: Amtlicher Teil: aaiserlichr Verordnung über den Ausnahmezustand in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee. Vom 1. August 1914 S. 767. — Verordnung des Reichskanzlers über den Ausnahmezustand der 
Eingeborenen in den Schutzgebieten Arritsa. und der Südsee. Vom 15. August 1914 S. 768. — Verordnung über 
die Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen in Kriegszeiten und über das außerordentliche kriegsrechtliche 
Verfahren gegen Ausländer und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene. Vom 14. August 1914 
S. 769. —. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einführung eines Eheregisters für Ein- 
geborene. Vom 28. April 1914 S. 769. Bekanntmachungen des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika S. 770. — 
Personalien S. 771. 
Nich uamticher Teil: Kamerun: Vericht der landwirtschaftlichen Versuchsstation Pittog für das Rechnungs- 
*41 us S. 75 
tsch= geuimeen Bericht der medizinisch-demographischen Südser-Erpedition über die Gazellehalbinsel 
E ainer Rartenstizzc) S. 782. 
Aus fremden Nelonien und Troduktionsgebieten: Stand der Baumwollsaaten ein Turkestan im Juli 
1914 S. 789. — Kautschukausfuhr der Verbündeten Malayenstaaten im ersten Halbjahr 1914 S. 790. — Kautschuk- 
ausfuhr aus den Siraits Seitlements S. 790 
Neuc Literatur (XVII.) S. 791. 
  
Nlernnamtlicher Teilnec 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Kaiserliche Verordnung über den Kusnahmezustand in den Schutzgebieten 
RKfrikas und der Südsee. 
Vom 1. August 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., 
verordnen für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) im Namen des Reichs, was folgt: 
5 1. Nach Ausbruch eines Krieges, Aufstandes oder Aufruhrs oder bei unmittelbar 
drohender Kriegs-, Aufstands= oder Aufruhrsgefahr kann der Gouverneur den Ausnahmezustand über 
das Schutzgebiet oder einen Schutzgebietsteil verhängen. 
5 2. Der Gouverneur verfügt die Aufhebung des Ausnahmezustandes. 
5 3. Die Verhängung und die Aufhebung des Ausnahmezustandes sind in geeigneter 
Weise, insbesondere durch öffentlichen Anschlag oder Veröffentlichung im Amtsblatt, bekannt zu geben. 
§* 4. Durch Verhängung des Ausnahmezustandes werden die im § 2 des Schutzgebiets- 
gesetzes geregelte Gerichtsbarkeit und die Militärgerichtsbarkeit nicht berührt. 
§ 5. Der Gouverneur kann anordnen, daß für die Dauer des Ausnahmezustandes die 
vollziehende Gewalt der örtlichen Verwaltungsbehörden im Schutzgebiet oder in einem Schutzgebiets- 
teile, unbeschadet des § 4, auf die selbständigen Militärbefehlshaber übergeht. In diesem Falle 
haben die örtlichen Verwaltungsbehörden, einschließlich der Kommunalbehörden, einem Ersuchen eines 
selbständigen Militärbefehlshabers Folge zu leisten.
	        

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