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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einführung eines Eheregisters für Eingeborene.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Berichtigungen.
  • Viertes Buch. Geschichte des Königreichs Sachsen von 1806-1866.
  • Erste Abtheilung. Von der Erhebung Sachsens zum Königreiche bis zur Theilung des Landes. 1806-1815.
  • Zweite Abtheilung. Von der Rückkehr des Königs Friedrich August I. im Jahre 1815 bis zum Frieden mit Preußen am 21. October 1866.
  • Erstes Hauptstück. Bis zu der Umgestaltung der ständischen Verfassung und zu Sachsens Eintritt in den Zollverein. 1815-1833.
  • Zweites Hauptstück. Sachsen unter der ständischen Verfassung von 1831 bis zur Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848.
  • Drittes Hauptstück. Von der Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848 bis zum Tode König Friedrich Augusts II. am 9. August 1854.
  • Viertes Hauptstück. Sachsen unter der Regierung des Königs Johann 1854-1866.
  • Register.
  • Werbung

Volltext

Deutscher Bund. Karlsbader Conferenzen. 395 
bleibe, nach Maßgabe der Umstände entweder neue landständische 
Verfassungen einzuführen oder die schon bestehenden beizubehalten 
oder zu modificieren, eine Ansicht, die ganz der der übrigen 
Bundesglieder entsprach, daher denn auch von der Aufstellung 
gewisser allen Bundesstaaten gemeinsamer Grundsätze für die 
Rechte der Unterthanen und Landstände abgesehen wurde ½). 
Bei der Stellung, welche die sächsische Regierung den Re- 
formbestrebungen im eigenen Lande gegenüber einnahm, konnte 
Metternich wohl auf ihren Beistand in dem Feldzuge, den er 
gegen das Eindringen des Constitutionalismus in Deutschland 
zu eröffnen gedachte, hoffen. Als er, August 1818, mit dem 
Geheimenrath v. Just in Karlsbad zusammentraf, ergriff er 
die Gelegenheit um Sachsen zu einer minder passiven und 
apathischen Rolle zu ermuthigen als es bisher gespielt habe. 
Frankfurt, sagte er, sei der Ort, wo der König sein mo- 
ralisches Gewicht zur Geltung bringen könne; es liege ihm am 
Herzen, daß der sächsische Gesandte in Frankfurt seinen richtigen 
Platz einnehme, Graf Görtz aber scheine nicht der Mann um 
die Intriguen eines Wollzogen zu vereiteln 1). Eingeleitet 
wurde die Action auf den karlsbader Conferenzen, Angust 1819, 
an welchen Sachsen durch seinen Gesandten in Wien, den Grafen 
Schulenburg, Theil nahm, und am 20. September setzte Oster- 
reich am Bundestage die Annahme der karlsbader Beschlüsse 
über Einführung der Censur, Beaufsichtigung der Universitäten 
und Niedersetzung der mainzer Central-Untersuchungscommission 
durch. Sachsen fügte seiner Zustimmung zu der Präsidial- 
Froposition noch den Ausdruck vollkommensten Dankes für die 
ausgezeichnete Sorgfalt der Vormächte, von denen diese Anträge 
neue Beweise darbrächten, hinzu, hielt es aber in Betreff 
der Censur für zweckmäßiger, wenn dieselbe nicht bloß für ge- 
wisse Schriften sondern, wie sie im Königreich bestehe, unbedingt 
für alle Schriften ohne Unterschied eingeführt würde. Der 
Hauptschlag gegen die süddeutschen Constitutionen sollte auf den. 
1) Ilse, Gesch. der deutschen Bundesversammlung (1861) II, 165. 
2) Brief v. Justs im Dresdn. Archiv.
	        

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